AG München: Sperrvermerk am Briefkasten umfasst auch lose abgelegte Werbeflyer
Neben der E-Mail-Werbung ist auch die Briefwerbung bei Unternehmen noch immer sehr beliebt, weil sie anders als elektronische Kommunikation regelmäßig die tatsächliche Befassung mit den Werbeinhalten sicherstellt. Allerdings ist bei der Briefwerbung Vorsicht geboten: ist offensichtlich erkennbar, dass der Einwurf von Werbung unerwünscht ist, ist sie als unzumutbare Belästigung unzulässig. Wie es jedoch zu bewerten ist, wenn das Werbematerial nicht eingeworfen, sondern an der Briefkastenanlage befestigt wird, entschied jüngst das AG München.