LG Berlin extrem: Unternehmens-Slogan in Double Opt-In-Mail = Werbung und damit unzulässig!
Newsletter sind in juristischer Hinsicht ein heißes Eisen, an dem sich regelmäßig viele Händler die Finger verbrennen. Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass es für den Versand von E-Mail-Werbung einer Einwilligung bedarf. Während schlichte Double-Opt-In-Mails zur Bestätigung einer Anmeldung grds. nicht zu beanstanden sind, stellen derartige E-Mails mit werblichen Inhalt ein Problem dar. Das LG Berlin sieht in einer aktuellen Entscheidung bereits eine unzulässige Werbung vorliegen, wenn in der Double-Opt-In-Mail lediglich ein Unternehmens-Slogan aufgenommen wrid. Wie diese Entscheidung einzuordnen ist, erfahren Sie in unserem Beitrag!