OLG Koblenz: Zweitlotterien sind Wetten und als solche nach dem Glücksspielstaatsvertrag im Internet unzulässig

OLG Koblenz: Zweitlotterien sind Wetten und als solche nach dem Glücksspielstaatsvertrag im Internet unzulässig
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von Sarah Freytag
06.09.2019 | Lesezeit: 3 min

In Deutschland unterliegen sämtliche Glücksspiele der staatlichen Kontrolle. Unter der Zielsetzung der Strafprävention, der Suchtprävention und Suchtbekämpfung sind Lotterien, Wettbüros und Casinos dem staatlichen Glücksspielmonopol unterworfen. Geregelt wird diese Monopolstellung über den Glücksspielstaatsvertrag. Im Rahmen dieses Staatsvertrages ergeben sich jedoch in den letzten Jahren immer neue Streitigkeiten zwischen den Ländern, aber auch auf dem Gebiet des Europarechts. Nun dürfte ein neues Urteil des OLG Koblenz vom 03.07.2019 (Az. 9 U 1359/18) für neuen Diskussionsstoff sorgen, das privaten Lotterieseiten das Angebot von Tippscheinen für staatliche Lotterien untersagt. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Entscheidung vor.

I. Der Sachverhalt

Die in Gibraltar ansässige Beklagte bot im Internet sogenannte „Zweitlotterien“ an. Sie offeriert hierzu gegen ein Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen von staatlichen Lotterien wie beispielsweise LOTTO 6aus49 oder EuroJackpot. Die Klägerin, vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt, beantragte, die Beklagte zur Einstellung dieses Internetangebots zu verurteilen.

Die Klägerin hatte in erster Instanz vor dem LG Koblenz Erfolg. Die Beklagte legte Berufung ein, womit nun das OLG Koblenz den Fall zu entscheiden hatte.

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II. Die Entscheidung

Das OLG Koblenz schloss sich der Vorinstanz an und gab der Klägerin Recht. Die Beklagte wurde verurteilt, das Angebot von Zweitlotterien im Internet einzustellen.

Das Gericht bestätigte die Argumentation des Landgerichts, dass es sich bei dem fraglichen Onlineangebot der Beklagten um eine Wette und nicht um eine Lotterie handele. Lotterien und Sportwetten sind unter gewissen Voraussetzungen vom Internetverbot des Glückspielstaatsvertrages ausgenommen (§ 4 Abs. 4, Abs. 5 Glückspielstaatsvertrag). Wetten dürfen hingegen überhaupt nicht im Internet angeboten werden.

Das Gericht legt dar, dass es sich bei „Zweitlotterien“, bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter geboten werde, tatsächlich um Wetten und nicht um „Lotterien“ handle. Eine Lotterie unterscheide sich von einer Wette dadurch, dass ein „Spielplan“ des Veranstalters vorliege, der bestimme, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend sei. Der Veranstalter der Lotterie habe somit direkten Einfluss auf das Geschehen. Typisch für den Veranstalter einer Wette sei hingegen, dass dieser keinerlei Einfluss auf den Eintritt des gewinnauslösenden Ereignisses habe.

Dies sei nun auch bei einer Zweitlotterie der Fall. Über Gewinn oder Verlust entscheide allein der Ausgang der staatlichen Primärlotterie. Auf diese habe die Beklagte Zweitlotterieanbieterin jedoch gerade keinen Einfluss. Somit qualifiziere sich eine Zweitlotterie als Wette und nicht als Lotterie. Folglich verstoße das Angebot der Beklagten gegen das Internetverbot von Wetten aus dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag.

III. Fazit

Da vorliegend die Revision vor den BGH nicht zugelassen wurde, ist in diesem Fall wohl das letzte Wort gesprochen. Es bleibt dennoch abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Auffassung folgen werden, da sich über das Internet angebotene Zweitlotterien durchaus großer Beliebtheit in Deutschland erfreuen und auch weiterhin zahlreich angeboten werden. Generell dürfte diese Entscheidung jedoch nur einen weiteren Ruf danach auslösen, das deutsche Glücksspielrecht zu reformieren und das staatliche Monopol zu relativieren.

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