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Händler aufgepasst: Einheitliches Entgelt für den Nachnahme-Service ab dem 1. März 2018

23.02.2018, 15:39 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Dr. Bea Brünen
Händler aufgepasst: Einheitliches Entgelt für den Nachnahme-Service ab dem 1. März 2018

Ab dem 13.01.2018: gesonderte Gebühren für Nachnahme noch zulässig? Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Ab dem 13.01.2018: gesonderte Gebühren für Nachnahme noch zulässig?" veröffentlicht.

Bequem und schnell: Die Zahlung per Nachnahme ist für viele Kunden beim Online-Shoppen auch in Zeiten von PayPal und Klarna eine beliebte Versand- und Zahlungsmethode. Kunden, die den Nachnahme-Service der Deutschen Post DHL Group nutzen möchten, mussten bislang ein Nachnahmeentgelt und eine Übermittlungsgebühr zahlen. Diese Praxis wird sich zum 1. März 2018 ändern.

A. Aufsplittung der Nachnahmegebühr wird abgeschafft

Die Gebühr für die Nutzung des Nachnahme-Services der Deutschen Post DHL Group ist seit vielen Jahren in zwei Komponenten aufgeteilt: So muss der Verbraucher, der die Leistung nutzen will, zunächst ein bestimmtes Nachnahmeentgelt zahlen. Zusätzlich zum Nachnahmeentgelt zahlt er an den Paketzusteller, wenn ihm das Paket ausgehändigt wird, noch ein Übermittlungsentgelt. Der Paketdienstleister DHL verlangt aktuell für den Nachnahme-Service ein Nachnahmeentgelt in Höhe von 4,90 Euro (zusätzlich zum Paketpreis) und eine Übermittlungsgebühr in Höhe von 2,00 Euro. Zum 1. März 2018 wird diese Aufteilung nun abgeschafft.

Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Nachnahmegebühr für Online-Händler 5,60 Euro (zzgl. MwSt.) – zusätzlich zum Paketpreis.

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B. Bundesnetzagentur beschließt einheitliches Entgelt

Die Deutsche Post AG hatte bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung eines einheitlichen Entgelts für die Zusatzleistung Nachnahme beantragt. Hintergrund des Genehmigungsantrags war, dass ab Januar 2018 Umsatzsteuer auf die Leistungskomponente „Geldübermittlung“ (sprich die 2,00 Euro Übermittlungsentgelt) erhoben und ausgewiesen soll. Die Leistungskomponente „Nachnahme“ (sprich die 4,90 Euro Nachnahmeentgelt) war bereits vorher umsatzsteuerpflichtig. Aus Gründen der Handhabbarkeit und der Erleichterung der Abrechnungsprozesse sei nach Auffassung der Deutschen Post AG eine Zusammenfassung der beiden Komponenten (sprich des Übermittlungs- und des Nachnahmeentgelts) erforderlich.

Die Bundesnetzagentur schloss sich dieser Auffassung an und genehmigte mit Beschluss vom 08.11.2017 (BK5-17/046) das beantragte einheitliche Entgelt für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.12.2018.

C. Praxistipp: Einheitliches Entgelt macht Anpassung im Online-Shop erforderlich

Die Festsetzung eines einheitlichen Entgelts für den Nachnahme-Service von DHL macht eine Änderung der Gebühren - etwa im im Bestellprozess - erforderlich. Händler sollten sich somit frühzeitig mit der geänderten Nachnahme-Praxis auseinandersetzen.

Wichtig: Andere Paketdienstleister wie Hermes oder DPD operieren bereits seit geraumer Zeit mit einer einheitlichen Nachnahmegebühr. Eine Aufsplittung in eine Leistungs- und eine Geldübermittlungskomponente gibt es bei Hermes, DPD und Co nicht. Händler, die ihre Pakete ausschließlich über diese Dienstleister an ihre Kunden versenden, müssen somit keine Änderungen im Shop vornehmen.

Tipp: Lesenswert zum Thema ist auch dieser Beitrag: "Ab dem 13.01.2018: gesonderte Gebühren für Nachnahme noch zulässig?"

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

R
Ralf 07.03.2018, 14:30 Uhr
Verbot von Zahlartgebühren
Bitte bestätigen Sie, dass Nachnahme nicht unter das Verbot Zahlartgebühren fällt. Welche Gebühr darf man als Händler vom Kunden verlangen?

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