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von Daniel Röder

LG München I: Die Bestellabschlussseite auf Amazon verstößt gegen die sog. "Button-Lösung"

News vom 27.06.2018, 10:02 Uhr | 4 Kommentare 

Mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) gab das LG München I der Wettbewerbszentrale Recht, die sich mit dem Online-Riesen Amazon anlegte. Die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel hat gemäß § 312 j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Dies erfolgt allerdings auf der Bestellabschlusseite bei Amazon nicht. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil:

Sachverhalt

Eine Wettbewerbszentrale legte sich mit dem Online-Riesen Amazon an und klagte auf Unterlassung. Konkret ging es um den Verkauf eines Sonnenschirms und eines Damenkleids. Die Wettbewerbszentrale als Klägerin stützte Ihr Begehren auf § 312 j Abs. 2 BGB, wonach der Kunde unmittelbar vor Vertragsschluss in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise „die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang“ (Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) aufgeklärt werden müsse. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale fehlte kurz vor Abschluss des Kaufvertrags auf der Plattform Amazon die Auflistung der „wesentlichen Eigenschaften der Waren“, was einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 8, 3 a UWG darstelle und zu unterlassen sei.

1

Urteil des LG München I

Das LG München I stellte mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) fest, dass die Beklagte den Erfordernissen des § 312 j Abs. 2 BGB, den Verbraucher bei einem Vertragsschluss die in Art. 246 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genannten Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, nicht gerecht geworden ist. Zentrales Problem war die Frage, welche Informationen im Rahmen der Nennung der „wesentlichen Merkmale“ der Ware aufzulisten sind und wie genau diese Informationen unmittelbar vor Zustandekommen des Kaufvertrages angezeigt werden müssen.

Die essentielle Frage lautet: „Wesentliche Eigenschaften“ einer Sache - es kommt darauf an ...

Welche Merkmale einer Kaufsache „wesentlich“ im Sinne des Art. 246 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen sind, bedürfe einer wertenden Betrachtung im Einzelfall, so die Richter. Im Falle eines Sonnenschirms zähle zu den wesentlichen Merkmalen, auf Basis derer sich der Verbraucher ein vollständiges Bild von der Ware machen kann, das Material des Bezugsstoffs und des Gestells sowie das Gewicht. Neben den Maßen des Schirms fand sich in den Produktinformationen lediglich eine Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers, während im Warenkorb unmittelbar vor Absendung der Bestellung lediglich Größe und Preis des Artikels angezeigt wurde, sodass das LG München hierin einen Verstoß sah.

Ähnlich verhielt es sich im Falle des Damenkleides. Hier wurde auf der Produktseite unter anderem Farbe, Material, Preis und die erforderliche Reinigung genannt, nicht jedoch im Rahmen der letzten Bestellübersicht vor Betätigen des „Bestellen“-Buttons. Dabei sei die Nennung des Materials als wesentlich zu klassifizieren, da sich angesichts dieser Angaben Rückschlüsse auf das zugrundeliegende Preis-Leistungs-Verhältnis treffen ließen. Darüber hinaus müsse es dem Käufer ermöglicht werden, festzustellen, wie die Reinigung des Kleidungsstücks Reinigung zu erfolgen hat oder ob das zugrundeliegende Material Unverträglichkeiten beim Käufer auslösen kann.

Auflistung der Informationen unmittelbar vor Kaufabschluss

Um die Voraussetzungen des § 312 j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu erfüllen, müssten die oben genannten wesentlichen Merkmale des jeweiligen Artikels unmittelbar vor dem Abschicken der Bestellung auf der Übersichtsseite aufgelistet werden, so das LG München I.

Dies sei deshalb erforderlich, da der Kunde kurz vor dem Kauf nochmals die Gelegenheit eingeräumt werden müsse, sich über die wichtigsten Eckdaten der zu bestellenden Artikel einen Überblick verschaffen zu können. Es sei nicht unüblich, dass im Rahmen eines Einkaufs im Internet mehrere Artikel in den Warenkorb gelegt würden, deren genaue Eigenschaften im Zuge des Einkaufs in Vergessenheit geraten könnten. Dieser Möglichkeit würde durch das Erfordernis der Auflistung der wesentlichen Merkmale Einhalt geboten. Das LG München I zog einen Vergleich mit einem herkömmlichen Ladengeschäft: Vor dem Vertragsschluss könne sich der Kunde beim Ausbreiten der Ware auf der Ladentheke letztmalig ein Bild über die wesentlichen Eigenschaften der Artikel machen und sie gegebenenfalls „in letzter Minute“ aussortieren.

Indem die wesentlichen, für die Kaufentscheidung der oben genannten Waren maßgeblichen Merkmale nicht genannt werden, würden die Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt, was nach § 3 a UWG einen Rechtsbruch darstelle, welcher gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen sei.

Fazit

Die Nennung der wesentlichen Merkmale der Kaufsache (Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) hat gemäß § 312 j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Auf der Plattform Amazon werden diese wesentlichen Merkmale auf der bestellabschließenden Seite jedoch (technisch bedingt) nicht angezeigt. Das LG München I präzisiert im oben erläuterten Urteil, welche Angaben unter die „wesentlichen Merkmale“ von Bekleidung bzw. Sonnenschirmen fallen. Im Rahmen des Verkaufes von Sonnenschirmen ist dies nicht das erste Urteil: In seinem Beschluss vom 13.08.2014 (Az.: 5 W 14/14) hob das OLG Hamburg den Beschluss der Vorinstanz (LG Hamburg), welcher die Angabe der wesentlichen Merkmale innerhalb der Angebotsseite genügen ließ, auf, und vertrat die hier vom LG München aufgegriffene Auffassung.

Abzuwarten bleibt, ob Amazon auf die Rechtsprechung des LG München I reagieren wird. Die Infrastruktur von Amazon ermöglicht es dem Händler nicht, die geforderten wesentlichen Merkmale unmittelbar vor dem Abschicken der Bestellung bereitzustellen. Eine Nachbesserung von Seiten Amazons ist unumgänglich, wenn die Abmahngefahr für verkaufende Händler ausgeschlossen werden soll.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Oligo - Fotolia.com
Daniel Röder Autor:
Daniel Röder
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Herr

05.02.2019, 15:16 Uhr

Kommentar von Günter Reupke

so einen realitätsfernen Blödsinn können sich nur Theoretiker ausdenken, die noch nie im Geschäftsleben tätig waren. Die wechseln von der Uni direkt in die Verwaltung und glauben allen ernstes, uns...

Die eBay Bestellabschlussseite entspricht dann auch NICHT der "Button-Lösung"!

01.07.2018, 13:33 Uhr

Kommentar von Allen Smith

Hallo IT-Recht-Team, wenn es um die "wesentlichen Merkmale" auf der Bestellabschlussseite geht, dann entspricht die eBay Bestellabschlussseite auch NICHT der "Button-Lösung", denn hier werden auch...

Mal wieder völlig realitätsfremdes Urteil

27.06.2018, 13:19 Uhr

Kommentar von Rainer

Vielen Dank für die anschauliche und verständliche Erklärung - kein Wunder, daß in diesem Land immer mehr kluge Köpfe lieber auswandern und immer mehr Personen resigniert aufhören, Unternehmen zu...

Mal wieder völlig realitätsfremdes Urteil

27.06.2018, 12:52 Uhr

Kommentar von Rainer

Vielen Dank für die anschauliche und verständliche Erklärung - kein Wunder, daß in diesem Land immer mehr kluge Köpfe lieber auswandern und immer mehr Personen resigniert aufhören, Unternehmen zu...

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