Sofort(überweisung) und die Geoblocking-Verordnung – passt das noch zusammen?
Die seit dem 03.12.2018 zu beachtende Geoblocking-Verordnung sorgt insbesondere im Bereich der europaweiten Akzeptanz von Zahlungsarten für einige Unruhe bei den Händlern. Heute möchten wir uns der Zahlungsart SOFORT (ehemals „Sofortüberweisung“) widmen.
Worum geht es?
Die Geoblocking-Verordnung verbietet seit dem 03.12.2018 unter anderem auch Diskriminierungen von Käufern aus der EU bei der Bezahlung der bestellten Waren, wenn dabei bestimmte Zahlungsarten genutzt werden.
Die gesetzlichen Vorgaben sind hier leider recht unpräzise und lassen für die Praxis viele Fragen offen.
Derzeit erreichen uns viele Anfragen, wie es sich hierbei mit der Zahlungsart SOFORT der Sofort GmbH verhält, die von vielen Verkäufern eingesetzt wird.
Zahlung erfolgt per Überweisung
Bei der Zahlung via SOFORT handelt es sich um eine bargeldlose Zahlungsform über das Internet in der Gestalt eines Pseudo-Vorkassesystems.
Der Käufer nimmt die Zahlung unter Einschaltung von SOFORT per Überweisung vor. SOFORT bestätigt dem Verkäufer – der wegen der Laufzeit der Überweisung noch keinen Zahlungseingang verzeichnen kann - die Vornahme der Zahlung, so dass dieser die Ware unverzüglich versenden kann.
Die Sofort GmbH fungiert hierbei als sogenannter „Zahlungsauslösedienst“ im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2 (Richtlinie (EU) 2015/2366).
Der Käufer erhält dann – anders als bei klassischer Vorkasseüberweisung – die Ware wesentlich schneller.
Damit fällt die Zahlung via SOFORT als Zahlung per Überweisung grundsätzlich in den Regelungsbereich der Geoblocking-Verordnung.
SOFORT funktioniert nicht EU-weit
Eine Zahlung via SOFORT ist nicht EU-weit möglich. Ausländische Kunden mit Sitz in der EU können diese Zahlungsart also ggf. nicht nutzen, obwohl der Onlinehändler diese grundsätzlich anbietet.
Da der Anbieter Sofort GmbH diesen Dienst schlicht nicht EU-weit anbieten kann, bleibt den Händler auch keine andere Wahl.
EU-Kommission sieht keine Pflicht für EU-weite „Sofortüberweisung“
Die EU-Kommission führt in ihren FAQ zur Geoblocking-Richtlinie aus, dass Händler nicht gehalten sind, Vereinbarungen mit Zahlungsauslösediensten zu treffen, so dass alle Banken in der EU abgedeckt werden.
So heißt es hierzu:
„Müssen Anbieter Vereinbarungen mit Zahlungsauslösediensten treffen, die alle Banken in Europa abdecken?
Nein. Ein Anbieter, der sich eines Zahlungsauslösedienstleisters gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie 2 bedient, muss keine Zahlungen akzeptieren, wenn dies bedeutet, dass er einen neuen oder geänderten Vertrag mit einem Zahlungsauslösedienstleister schließt, also mit einem Dienstleister, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst.“
Fazit
Aufgrund der Positionierung der EU-Kommission – auch wenn diese keinerlei Rechtsverbindlichkeit entfaltet – lässt es sich nach derzeitiger Einschätzung vertreten, weiterhin SOFORT als Zahlungsart anzubieten, obwohl diese Form der Zahlung per Überweisung nicht EU-weit verfügbar ist (eben weil vom Anbieter her nicht realisierbar).
Aber Vorsicht, keine Diskriminierung auf diesem Wege: Hat z.B. ein Österreicher ein deutsches Bankkonto, welches grundsätzlich für SOFORT geeignet ist, darf dem Österreicher die Nutzung der Zahlungsart SOFORT nicht verwehrt werden.
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