LG Frankfurt a.M. : Kein "Freischuss" für "Ausreißer" - Persönlich adressierte Briefwerbung trotz Verbraucherwiderspruch ist Wettbewerbsverstoß
Auch wenn bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern weniger strenge Anforderungen gelten als bei der Mailwerbung und so insbesondere nicht vorher die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einzuholen ist, so gilt dort zumindest eine Widerspruchslösung und heißt ein „Nein“ auch eindeutig „Nein“. Wie das LG Frankfurt a.M. jüngst entschied, stellt das Sichhinwegsetzen über einen ausdrücklich geäußerten Widerspruch in den Erhalt von persönlich adressierter Briefwerbung eine abmahnbare unzumutbare Belästigung dar. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.