Ganz schön schräg? LG Dortmund zur Unzulässigkeit eines vertikalen Impressums
Dass Unternehmer im Geschäftsverkehr mit Kunden ein Impressum ausweisen und darin Pflichtangaben u.a. zur Unternehmensidentität enthalten sein müssen, ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Dass allerdings trotz Beachtung der inhaltlichen Anforderungen gestalterische Experimente riskant sein können, bekam kürzlich ein Hörakustik-Unternehmen zu spüren. Es hatte das Impressum in einem Prospekt schräg abgedruckt und wurde prompt abgemahnt. Erfahren Sie im heutigen Beitrag, wie das LG Dortmund mit Urteil vom 16.3.2016 (Az. 10 O 81/15) den Rechtsstreit entschied.
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