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IT-Recht Kanzlei stellt Musterimpressum für eingetragene Vereine zur Verfügung

29.04.2008, 11:11 Uhr | Lesezeit: 4 min
IT-Recht Kanzlei stellt Musterimpressum für eingetragene Vereine zur Verfügung

Der Impressumsgenerator der IT-Recht Kanzlei bietet ab sofort auch die Möglichkeit, sich ein Musterimpressum für einen eingetragenen Verein erstellen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass dieses Muster keine individuelle Beratung ersetzen kann.

Wann entsteht eine Impressumspflicht überhaupt?

Nach § 55 I RStV ist die Angabe eines Impressums dann nicht notwendig, wenn die Website (oder auch der Blog) allein privaten oder familiären Zwecken dient. Grundsätzlich also dann, wenn Sie allein Freunden und Bekannten einen passwortgesicherten Zugang anbieten.

Doch schon wenn Ihre Seite mittels einer Suchmaschine gefunden werden kann oder etwa einen Werbebanner enthält, ist der rein private Zweck fraglich. Mit der Folge, dass ein Impressum Pflicht ist. Anwälte, die sich mit dem Abmahnen solcher Verstöße ein Zubrot verdienen, gibt es inzwischen genug. Achten Sie auf die notwendigen Pflichtangaben – machen Sie sich nicht angreifbar:

Kontaktdaten

 


(zu entnehmen: § 55 I Nr. 1 RStV)

 


[Name des Vereins]

 

  • wie durch die Satzung bestimmt
  • Angabe ob e.V.

 


[Adresse des Vereins]

 

  • Angabe eines Postfachs reicht nicht aus!

 


Tel.: [Telefonnumer]

  • Vereinsbüro oder Verantwortlicher

 


Fax: [Faxnummer]

  • Vereinsbüro oder des Verantwortlichen (nur wenn vorhanden)

 


E-Mail:

[E-Mail-Adresse des Vereins]


 


 



Vertreten durch:

 

 

[Funktion]

 

(zu entnehmen: § 55 I Nr. 2 RStV)

  • Alleinvertretungsbefugnis oder nur gemeinsame Vertretung – laut Satzung


 


  • Wenn mehrere vertretungsbefugt sind, sind auch alle aufzulisten

 


[Name]

  • Vor- und Nachname

 


[Anschrift]

  • auch unter Vereinsanschrift ausreichend

 


[E-Mail-Adresse der Person]

  • Idealerweise nicht identisch mit Vereins-E-Mail-Adresse

 


[Telefonnummer]


Das Impressum gilt für [URL]

  • Ggf. eine Klarstellung, für welchen Teil das Impressum gilt, v.a. wenn der e.V. in eine andere Internetpräsenz eingegliedert ist

Registriert unter

[Registernummer] beim [Registergericht]

(nach § 5 I Nr. 4 TMG)

 




USt-ID gem. § 27a UStG: [DE ………]

(nach § 5 I Nr. 6 Var. 1 TMG)

  • Diese Nummer wird vom Finanzamt auf Antrag erteilt. Sinnvoll für Vereine, die sich auch wirtschaftlich betätigen wollen
  • (!es reicht schon Bannerwerbung!)

WirtschaftsID gem. § 139c AO: [……]

 

(nach § 5 I Nr. 6 Var. 2 TMG)

  • Diese Nummer wird ebenfalls vom Finanzamt vergeben – jedoch sehr selten und meist, wenn ein Auslandsbezug vorliegt

Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte

iSd. § 55 II RStV:

 

Eine Verpflichtung jemanden Verantwortlichen zu benennen, ergibt sich schon dann, wenn Ihre Beiträge

  • periodisch erscheinen – dazu reicht, dass diese jederzeit auf Ihrer Website aufgerufen werden können.

 


[Verantwortlicher]

 

 


[Name]

  • Vor- und Nachname erforderlich


 


[E-Mail-Adresse]

  • Notwendig, da schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich sein soll
  • Für Gegendarstellungen

 


[Telefonnummer]

  • Nicht notwendig, aber als empfehlenswert eingeschätzt

Beispiel:

Kontaktdaten:

 


 


Beispielverein Musterhausen e.V.

Winterstr. 93

78123 Musterstadt

 

 


Tel.: 023 - 1234890

 


Fax: 023 - 1234899

 


info@beispielverein-musterhausen.de

 


 


Vertreten durch:

 


Gemeinschaftlich vertretungsbefugt:

 


1.Vorsitzender

Herbert Meierhuber

 


In der Au 29

78122 Musterstadt

 


E-Mail: herbert@beispielverein-musterhausen.de

 


Tel.: 023 – 1234890

 

2.Vorsitzende

Wilma Winter

c/o Beispielverein Musterhausen e.V.

Winterstr. 93

78123 Musterstadt

E-Mail: Wilma@beispielverein-musterhausen.de

Tel.: 023 - 8765310

Das Impressum gilt für www.beispielverein-musterhausen.de

 

Registriert unter VR 1234 beim Amtsgericht Musterhausen

 


USt-ID gem. § 27a UStG: DE 123456789

WirtschaftsID gem. § 139c AO: DE 987654321

 

Verantwortliche für journalistisch-redaktionelle Inhalte iSd. § 55 II RStV:

 

 


Sonja Sommer

 


sonja@beispielverein-musterhausen.de

 


Tel.: 023 – 8765310 oder 0178-1234567

 

 

Wenn Sie auf Ihrer Website Artikel oder Berichte veröffentlichen möchten, mithin journalistisch tätig werden wollen, müssen Sie auch den Verantwortlichen hierfür nennen. Hier bietet sich ein genereller Ansprechpartner an – d.h. nicht für jeden Artikel muss jemand gesondert genannt werden. Dieser trägt jedoch dann auch die Verantwortung.

Ein Verstoß kann teuer werden!

Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG eine Ordnungswidrigkeit, vgl. § 16 II Nr.1 TMG, und kann nach § 16 III TMG mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. Eingeklagt werden kann dies jedoch nach § 3 UKlaG nur von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbsvereinen.

Zudem stellt ein Verstoß gegen die Impressumspflicht grundsätzlich einen sogenannten „Vorsprung durch Rechtsbruch“ dar, welcher nach § 4 Nr. 11 UWG iVm. § 3 UWG durch Mitbewerber (§ 8 I, III Nr. 1 UWG) abgemahnt werden kann.

Um dem inflationären Abmahnen Herr zu werden, haben viele Gerichte bei geringen Verstößen gegen die Impressumspflicht (hier: fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer Hanseatisches OLG, Beschluss vom 03.04.2007 - Az. 3 W 64/07 einen Bagatellfall iSd. § 3 UWG angenommen. Doch dem hat das OLG Hamm jetzt einen Riegel vorgeschoben und mit Beschluss vom 13.03.2008 (Az.:I-4 U 192/07) entschieden, dass es „…nunmehr darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.…“

Da die Impressumspflicht dem Verbraucherschutz dient, kann ein solcher Verstoß mitnichten lediglich eine Bagatelle sein. Das Gericht führt weiter aus, dass „…gerade bei unzureichenden Informationen im Internet […] fast immer eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr [besteht], die zudem die Verbraucher verunsichern kann.…“

Banner Unlimited Paket

Fazit

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht einen Bagatellverstoß annimmt, wenn eine Pflichtangabe in Ihrem Impressum fehlen sollte.

Gehen Sie auf Nummer sicher.

Hinweis: Das oben dargestellte Muster gibt Ihnen einen ersten Anhaltspunkt, kann aber niemals eine individuelle Beratung ersetzen.

Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer Referendarin, Frau Alexandra Kaiser, erstellt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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1 Kommentar

M
Michael 16.11.2008, 18:51 Uhr
Ohne Titel
Und wie sieht das Ganze bei nicht eingetragenen Vereinen aus? Wer haftet im Fall mehrerer Autoren? Welche Kontaktadresse ist dort anzugeben? Gibt´s auch für solche Fälle ein "Musterimpressum"?

Gruß
Michael

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