„License to kill“ – Die Aktivlegitimation im Urheberrecht
Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung darf nicht vergessen werden, dass die Abmahnung schon dann rechtwidrig ist, wenn der Abmahnende gar nicht zur Abmahnung berechtigt ist. Ist der Abmahnende nicht selbst Urheber eines geschützten Werkes, muss er einen substantiierten Nachweis führen, wie die Nutzungsrechte erworben wurden. Das OLG Frankfurt entschied dabei in seinem Urteil vom 25. März 2014 (Az.: 11 U 14/13), dass für einen substantiierten Nachweis einer lückenlosen Rechtekette die bloße Benennung von Zeugen nicht ausreicht.
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