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„License to kill“ – Die Aktivlegitimation im Urheberrecht

14.08.2014, 10:03 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Yanina Bloch
„License to kill“ – Die Aktivlegitimation im Urheberrecht

Bei einer urheberrechtlichen Abmahnung darf nicht vergessen werden, dass die Abmahnung schon dann rechtwidrig ist, wenn der Abmahnende gar nicht zur Abmahnung berechtigt ist. Ist der Abmahnende nicht selbst Urheber eines geschützten Werkes, muss er einen substantiierten Nachweis führen, wie die Nutzungsrechte erworben wurden. Das OLG Frankfurt entschied dabei in seinem Urteil vom 25. März 2014 (Az.: 11 U 14/13), dass für einen substantiierten Nachweis einer lückenlosen Rechtekette die bloße Benennung von Zeugen nicht ausreicht.

I. Das Problem

Nur derjenige, der die sogenannte „Aktivlegitimation“ besitzt, darf Abmahnungen verfassen, eine einstweilige Verfügung beantragen oder klagen. Aktivlegitimiert ist dabei wer in eigenen Rechten verletzt ist und seine Rechtsverletzung geltend machen darf. Dazu gehören auf jeden Fall Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte.

Ausschließliche Nutzungsrechte lassen sich selbstverständlich auch übertragen. Wird beispielsweise im Urheberrecht einem Nutzer das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt, so ist es nur noch ihm gestattet, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen. Selbst dem Urheber bzw. gemäß § 72 Abs. 1 UrhG dem Lichtbildner ist es dann nicht mehr erlaubt, das Werk selbst auf diese Weise zu nutzen oder uneingeschränkt Abwehrrechte gegenüber Dritten geltend zu machen.

Für die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Aktivlegitimation werden daher strenge Anforderungen gestellt. Nach den allgemeinen Beweisregeln, muss derjenige eine Tatsache beweisen, der aus dem Vorliegen dieser einen Vorteil zieht. Danach muss der Kläger vor Gericht darlegen und beweisen, dass eine Aktivlegitimation gegeben ist.

Das OLG Frankfurt hatte sich als Berufungsinstanz in dem Urteil vom 25. 3. 2014 (Az.: 11 U 14/13) mit dieser Problematik auseinanderzusetzen, als der Kläger im Rahmen einer negativen Feststellungsklage klären lassen wollte, ob die Beklagte überhaupt befugt war den Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. 12.11 wegen Urheberrechtsverletzung abzumahnen. Der Kläger als Empfänger der Abmahnung machte dabei geltend, dass die Beklagte gar nicht beweisen könne, Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte zu sein.

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II. Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt stellte sich in seiner Entscheidung auf die Seite des Klägers und wies die Berufung der Beklagten zurück. Nach Ansicht des Gerichts sei es bereits zweifelhaft, ob der von der Beklagten in der Berufungsinstanz zur Darlegung einer bis zum Urheber zurückgehenden Vertragskette gehaltene ergänzende Vortrag und Beweisantritt nach den Vorschriften der §§ 529 Abs.1, 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch berücksichtigungsfähig sei.

"Hinsichtlich der weiteren Rechtsübertragung von A ... LLC an B ... Inc. beschränkt sich der Beklagtenvortrag auf die Behauptung, dass diese erfolgt sei, ohne in irgendeiner Form zu präzisieren, wann und auf welche Weise dies geschehen sein soll. Die bloße Benennung von Zeugen ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Tatsachenvortrag."

Insgesamt sei somit hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechte eine lückenlose Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten für keinen Zeitpunkt dargelegt. Daher käme es, so das Gericht, nicht darauf an, ob die Feststellungsklage hinsichtlich des Unterlassungsansprüchen auch nach dem Vortrag der Beklagten begründet war, weil die Beklagte unstreitig jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen befugt war.

Auch hinsichtlich der Frage des Verschuldens im Rahmen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches des Klägers für die unberechtigte Schutzrechtswarnung der Beklagten rechtfertigt der ergänzende Vortrag der Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung.

"Die Beklagte hat zwar nunmehr dafür Zeugenbeweis angeboten, dass ihr Geschäftsführer mit allen beteiligten Personen persönlich gesprochen und sich über die ihm zustehenden Lizenzrechte informiert habe. Dieser Vortrag ist jedoch nicht hinreichend substantiiert, da daraus in keiner Weise hervorgeht, wann mit wem unter welchen Umständen solche Gespräche geführt worden sein sollen. Da die - behaupteten - Gespräche mutmaßlich keinen weitergehenden Inhalt haben konnten als der Vortrag der Beklagten zur Rechtekette in diesem Prozess, konnte sich aus ihnen auch keine Berechtigung hinsichtlich urheberrechtlicher Nutzungsrechte ergeben."

III. Unser Fazit

Auch die Aktivlegitimation im Urheberrecht sollte daher, neben der Prüfung einer Rechtsverletzung, bei einer Abmahnung genau geprüft werden. Fehlt eine solche, handelt es sich nämlich um eine unberechtigte Abmahnung, sodass die vorgerichtlichen Abmahnkosten dafür auch nicht erstattet werden müssen.

Für einen substantiierten Nachweis der Aktivlegitimation bei einer lückenlosen Rechtekette, der für einen Schadensersatzanspruch erbracht werden muss, genügt dabei die bloße Benennung von Zeugen nicht. Auch im Falle einer mündlichen Übertragung von Nutzungsrechten muss unbedingt dargelegt werden, wann und mit wem unter welchen Umständen Gespräche zur Übertragung der Rechte stattgefunden haben.

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