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Foto-Abmahnung: Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?

03.01.2014, 14:59 Uhr | Lesezeit: 5 min
Foto-Abmahnung: Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?

Verpflichtet sich der Abgemahnte im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein bestimmtes Lichtbild nicht mehr online zugänglich zu machen, sollte er sich an diese Verpflichtung halten. Denn bei einem Verstoß hat der Unterlassungsgläubiger Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Streit gibt es in solchen Fällen immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Unterlassungserklärung. Schuldner tragen gerne vor, dass kein Verstoß vorliege, da die erneut beanstandete Veröffentlichung des Bildes nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sei. Vertragsstrafe müsse daher nicht gezahlt werden...

1. Der Fall

Über einen solchen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11).

Die Beklagte hatte sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet,

"es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von den Unterlassungsgläubigern nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Amts- bzw. LG auf Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet zu nutzen ...."

Die Unterlassungsgläubigerin nahm die Unterlassungserklärung vom 22.12.2009 an. Als sie feststellte, dass das fragliche Lichtbild am 12.01.2010 nach wie vor im Internet auf der Webseite der Unterlassungsschuldnerin angezeigt und heruntergeladen werden konnte, forderte sie die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf, was die Beklagte verweigerte. (Hinweis: In dem Fall handelte es sich um drei Gläubiger. Zur Vereinfachung ist vorliegend von nur einer Unterlassungsgläubigerin die Rede).

1

2. Die Entscheidung des Gerichts

Daraufhin machte die Unterlassungsgläubigerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtlich geltend. Erstinstanzlich wurde ihr der geltend gemachte Betrag zugestanden, woraufhin die Beklagte in Berufung ging - erfolglos, denn das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus der Vertragsstrafenvereinbarung, so das OLG Karlsruhe. Denn die Vertragsstrafe sei durch einen von der Beklagten zu vertretenden Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungspflicht in der geltend gemachten Höhe verwirkt.

Das Gericht stellte fest, dass das Versprechen der Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB im Hinblick auf seine Reichweite der Auslegung bedurfte. Es war nämlich zwischen den Parteien strittig, wie weit die Unterlassungsverpflichtung gehen sollte.

Die Beklagte war der Auffassung, dass die erneut beanstandete Veröffentlichung des Fotos nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstieß und daher keine Vertragsstrafe zu zahlen war. Sie hatte vorgetragen, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, da sich die Unterlassungserklärung lediglich auf die Verwendung der Abbildung im Kontext „eines redaktionellen Beitrags” bezogen habe. Es sei allein darum gegangen zu vermeiden, dass sie das streitgegenständliche Bild im eigenen redaktionellen Angebot verwertete. Sie habe das Lichtbild nicht, wie in der Unterlassungserklärung formuliert, „ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet genutzt“.
Dieser Argumentation der Beklagten, die Veröffentlichung des Bildes falle nicht unter die Unterlassungsverpflichtung, für die sie das Vertragsstrafeversprechen abgegeben hatte, folgte das Gericht nicht.

Vielmehr ergebe die Auslegung, dass die Beklagte keineswegs davon habe ausgehen können, dass es allein um Verwendung im redaktionellen Angebot gegangen sei. Dies sei weder mit dem Inhalt der Abmahnung noch mit der Unterlassungserklärung der Beklagten vereinbar.

Das Gericht stellte im Rahmen der Auslegung fest:

  • Seinem Wortlaut nach beziehe sich das in der Vereinbarung abgegebene Versprechen auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des in Rede stehenden Lichtbildes im Internet.
  • Das Begleitschreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 22.12.2009 stelle den Zusammenhang mit der Abmahnung durch die Klägerin her. Darin hätten die Klägerin auf die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG abgestellt. Damit werde das Recht umschrieben, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
  • Das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten der Beklagten habe darin bestanden, dass sie das in Rede stehende Lichtbild auf ihrer Internetseite unter einer bestimmten URL eingestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hatte.
  • Für die Beklagte habe nicht zweifelhaft sein können, dass von ihr verlangt wurde, das beanstandete Verhalten einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen.
  • Die von der Beklagten auf die Abmahnung hin abgegebene Erklärung könne bei dieser Sachlage nur in dem Sinn verstanden werden, dass es ihr darum ging, die Abmahnenden wegen des gerügten Verhaltens hinsichtlich eines etwaigen Unterlassungsanspruchs klaglos zu stellen. Das habe nur dadurch geschehen können, dass sie hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In diesem Sinn sei die abgegebene Erklärung aus der Sicht der Abmahnenden zu verstehen. Sie hätten keinen Anhalt für die Annahme, die abgegebene Erklärung könne sich tatsächlich nicht auf das als rechtswidrig beanstandete Verhalten beziehen.
  • Gerade im Hinblick darauf, dass die Beklagte nicht nur eine eigene Plattform unterhalte, sondern zugleich in großem Umfang Providerdienste anbiete, deute alles darauf hin, dass das Bild generell der lizenzfreien Nutzung durch Dritte entzogen werden sollte.
  • Bei dieser Sachlage sei der Unterlassungsvertrag nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) dahin auszulegen, dass die von der Beklagten übernommene Verpflichtung dahin ging, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
  • Das Vertragsstrafeversprechen beziehe sich demnach auf jede Nutzung im Sinne eines öffentlichen Zugänglichmachens ohne Einverständnis des Berechtigten.

3. Fazit / Praxistipp

Unterlassungsgläubiger sollten eine Formulierung für die Unterlassungserklärung fordern, die möglichst wenig Interpretationsspielraum lässt. Im Zweifel kommt es zu einer Auslegung, die allerdings in der Regel zugunsten der Unterlassungsgläubigerin ausfallen wird. Kriterien der Auslegung sind dabei unter anderem der Wortlaut der Unterlassungserklärung und die konkreten Umstände des Einzelfalles.

Hinweis:

Der Unterlassungsschuldner ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Bild nicht mehr über seine Webseite oder die von ihm verwendete URL öffentlich zugänglich ist. Dazu sollte er sämtliche von ihm eingesetzte Server daraufhin prüfen, ob der Befehl zur Löschung des betreffenden Fotos tatsächlich ausgeführt wurde.

Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es zumutbar sei, selbst dreißig Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu untersuchen. Grundsätzlich könne man sich zwar auf eine im Normalfall fehlerfrei arbeitende Software verlassen, jedoch gelte aufgrund der vorangegangenen Rechtsverletzung ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, aufgrund dessen es zumutbar sei, bei allen in Betracht kommenden Servern die Umsetzung des entsprechenden Löschbefehls zu überprüfen. Offen ließ das Gericht, ob dies auch gilt, wenn das Vorhandensein rechtsverletzender Dateien auf mehreren hundert oder tausend Rechnern zu überprüfen wäre, was individuell und händisch kaum zu bewerkstelligen wäre.

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