Urheberrecht bei Webseiten: Was ist geschützt – und was nicht?
Nicht jede Website ist automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Wir zeigen, welche Bestandteile rechtlich geschützt sein können und wo typische Irrtümer liegen.
Inhaltsverzeichnis
- Ist eine Webseite als Ganzes ein urheberrechtliches Werk?
- Schutz als Computerprogramm (§§ 69a ff. UrhG)
- Schutz grafischer Gestaltung als Werk der angewandten Kunst
- Sprachwerke: Der häufigste Schutzbereich bei Webseiten
- Struktur und Inhalte: Sammelwerk oder Datenbankwerk (§ 4 UrhG)
- Einzelne Elemente der Webseite – der praktisch wichtigste Schutz
- Abgrenzung zu Markenrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht
- Praktische Konsequenzen für Webseitenbetreiber
- Fazit
Ist eine Webseite als Ganzes ein urheberrechtliches Werk?
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur solche Inhalte urheberrechtlich geschützt, die eine eigene kreative Leistung darstellen. Vereinfacht gesagt: Schutz entsteht nicht automatisch, sondern nur dort, wo jemand wirklich eigene gestalterische Entscheidungen getroffen hat. Der Europäische Gerichtshof hat das früh klargestellt (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 – C-5/08 – „Infopaq“). Die Entscheidung betraf zwar kurze Textausschnitte, wird aber bis heute als wichtiger Maßstab dafür angesehen, wann Inhalte überhaupt als „Werk“ gelten können.
Früher wurde im deutschen Recht häufig darüber gesprochen, ob eine Gestaltung eine besondere „Schöpfungshöhe“ erreicht. Diese Diskussion hat sich durch die Entscheidung „Cofemel“ (EuGH, Urteil vom 12.09.2019 – C-683/17) verändert. Heute kommt es vor allem darauf an, ob eine eigene geistige Schöpfung vorliegt – nicht darauf, ob etwas besonders kunstvoll oder ästhetisch hochwertig wirkt.
Eine Webseite ist dabei kein eigener, gesetzlich festgelegter Werktyp. Sie besteht vielmehr aus vielen einzelnen Elementen: Programmcode, Design, Navigation, Texte, Bilder oder Videos. Ob eine Webseite als Ganzes urheberrechtlich geschützt ist, lässt sich deshalb nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen.
Gerade bei Shops, die auf Templates oder Standard-Layouts von Content-Management-Systemen beruhen, fehlt oft eine durchgehend individuelle Gesamtgestaltung. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Seite rechtlich ungeschützt ist. Häufig entsteht Urheberrechtsschutz bei einzelnen Bestandteilen – etwa bei besonderen Grafiken, Texten oder individuell entwickelten Funktionen.
Ein Online-Shop verwendet ein Standard-Theme, ergänzt dieses aber durch eigene Storytelling-Bereiche mit individuellen Animationen. Während das Grundlayout meist keinen urheberrechtlichen Schutz erreicht, können einzelne Gestaltungselemente durchaus geschützt sein.
Schutz als Computerprogramm (§§ 69a ff. UrhG)
Naheliegend ist die Frage, ob eine Webseite selbst ein Computerprogramm sein kann. Grundsätzlich schützt § 69a UrhG Software, wenn sie auf eigenen kreativen Programmierleistungen beruht.
Eine normale Webseite besteht jedoch oft aus standardisierten Bausteinen wie HTML oder CSS. Diese dienen in erster Linie dazu, Inhalte darzustellen, und folgen festen technischen Regeln. Deshalb erreichen einfache Layout-Strukturen häufig keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz als Programm.
Der Europäische Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass nicht jede technische Idee geschützt ist. Funktionen, Programmiersprachen oder Datenformate sind für sich genommen kein urheberrechtlich geschütztes Werk – geschützt ist nur die konkrete individuelle Umsetzung im Code (EuGH, Urteil vom 02.05.2012 – C-406/10 – „SAS Institute“). Auf die Webentwicklung übertragen bedeutet das: Reine Standards oder rein funktionale Lösungen begründen in der Regel noch kein Urheberrecht.
Anders kann es aussehen, wenn hinter einer Webseite eine individuell entwickelte Software steckt. Aufwendig programmierte JavaScript-Funktionen, Backend-Systeme oder komplexe Datenbanklogiken können durchaus als Computerprogramme geschützt sein. Der Schutz bezieht sich dann allerdings auf die Programmstruktur – nicht automatisch auf die gesamte sichtbare Webseite.
Ein individuell entwickeltes Produktkonfigurations-Tool mit eigener Berechnungslogik kann als Software urheberrechtlich geschützt sein – selbst wenn die Oberfläche optisch eher schlicht wirkt.
Schutz grafischer Gestaltung als Werk der angewandten Kunst
Auch das Design einer Webseite kann urheberrechtlich geschützt sein. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Layout eine eigene kreative Gestaltung erkennen lässt. Juristisch kann ein Webdesign als sogenanntes Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) eingeordnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Geburtstagszug“ (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12) klargestellt, dass für solche Gestaltungen keine strengeren Anforderungen gelten als für andere Werke. Entscheidend ist also nicht, ob ein Design besonders kunstvoll wirkt, sondern ob es auf eigenen kreativen Entscheidungen beruht. Diese Sichtweise passt auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, etwa in der Entscheidung „Cofemel“ (EuGH, Urteil vom 12.09.2019 – C-683/17).
In der Praxis erreichen viele Webseitenlayouts jedoch keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Grund: Viele Gestaltungselemente folgen festen Usability-Regeln oder technischen Standards. Klassische Navigationsleisten, typische Grid-Systeme oder bekannte Shopstrukturen gelten meist als funktional – und sind daher für sich genommen nicht geschützt.
Anders kann es bei besonders individuellen Designs aussehen, etwa bei:
- eigens entwickelten Animationen oder Micro-Interactions,
- auffällig gestalteten Landingpages mit künstlerischem Charakter,
- ungewöhnlichen Navigations- oder Nutzerführungskonzepten.
Der häufig verwendete Begriff „Multimediawerk“ ist übrigens kein eigener gesetzlicher Werktyp. Rechtlich handelt es sich vielmehr um eine Kombination verschiedener möglicher Werkarten, etwa Design, Text und Software.
Sprachwerke: Der häufigste Schutzbereich bei Webseiten
Am häufigsten entsteht Urheberrechtsschutz im Internet über Texte. Produktbeschreibungen, redaktionelle Inhalte oder Blogartikel können sogenannte Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Infopaq“ (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 – C-5/08) klargestellt, dass selbst kurze Textstellen geschützt sein können – vorausgesetzt, sie beruhen auf eigenen kreativen Entscheidungen. Entscheidend ist also nicht die Länge eines Textes, sondern seine individuelle Gestaltung.
Reine Faktenbeschreibungen oder austauschbare Werbeformulierungen erreichen diese Schwelle jedoch häufig nicht. Auch SEO-Texte sind nicht automatisch geschützt. Allein die Verwendung bestimmter Keywords oder eine Suchmaschinenoptimierung genügt in der Regel nicht, wenn der Text inhaltlich austauschbar bleibt.
Eine rein technische Produktbeschreibung eines Ersatzteils wird oft keinen Schutz genießen. Ein erzählerisch gestalteter Marken-Blogbeitrag hingegen kann ohne Weiteres ein Sprachwerk darstellen.
Struktur und Inhalte: Sammelwerk oder Datenbankwerk (§ 4 UrhG)
Nicht nur einzelne Inhalte, sondern auch die Struktur einer Webseite kann rechtlich relevant sein. Nach § 4 Abs. 1 UrhG können sogenannte Sammelwerke geschützt sein – etwa dann, wenn die Auswahl oder Anordnung der Inhalte auf einer eigenen kreativen Entscheidung beruht.
Daneben gibt es den urheberrechtlichen Schutz für Datenbankwerke nach § 4 Abs. 2 UrhG. Dieser ist vom eigenständigen Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG zu unterscheiden. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Football Dataco“ (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-604/10) klargestellt, dass rein funktionale oder durch feste Regeln vorgegebene Strukturen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen.
Das Datenbankherstellerrecht geht einen anderen Weg: Es schützt vor allem den wirtschaftlichen Aufwand, der in den Aufbau und die Pflege einer Datenbank investiert wurde – unabhängig davon, ob die Struktur kreativ gestaltet ist.
Ein umfangreicher Ersatzteil-Katalog kann als Datenbank geschützt sein, selbst wenn die einzelnen Produktlisten rein sachlich und standardisiert aufgebaut sind.
Einzelne Elemente der Webseite – der praktisch wichtigste Schutz
In der Praxis geht es urheberrechtlich selten um die Webseite als Ganzes, sondern vor allem um ihre einzelnen Bestandteile. Dazu gehören zum Beispiel Fotos, Grafiken, Videos, Texte oder individuell entwickelte Softwarefunktionen.
Gerade bei Bildern kann schnell Urheberrechtsschutz entstehen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Painer“ (EuGH, Urteil vom 01.12.2011 – C-145/10) klargestellt, dass schon kreative Entscheidungen bei Bildausschnitt, Beleuchtung oder Perspektive ausreichen können, damit ein Foto geschützt ist.
Für Betreiber von Online-Shops bedeutet das: Auch wenn ein Shoplayout austauschbar wirkt, können einzelne Inhalte – etwa Produktbilder oder Texte – einen starken urheberrechtlichen Schutz haben.
Abgrenzung zu Markenrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht
Das Urheberrecht ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, Inhalte im Internet rechtlich zu schützen. Logos oder Unternehmenskennzeichen können zusätzlich markenrechtlich geschützt sein. Auch das Designrecht kann eine Rolle spielen, etwa bei grafischen Benutzeroberflächen oder besonderen Interface-Elementen.
Gerade im Bereich von Webdesign und User Interfaces gewinnt das Designrecht zunehmend an Bedeutung. Ein eingetragenes EU-Design kann zum Beispiel Icons, Layouts oder bestimmte Oberflächenelemente schützen. Die Anforderungen sind oft niedriger als im Urheberrecht – allerdings ist dafür eine formale Anmeldung erforderlich.
Daneben kann auch das Wettbewerbsrecht greifen. Nach § 4 Nr. 3 UWG kann eine unlautere Nachahmung vorliegen, wenn eine Webseite eine eigene wettbewerbliche Eigenart besitzt und diese unzulässig ausgenutzt wird. Dieser Schutz ersetzt jedoch kein Urheberrecht und setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus.
Praktische Konsequenzen für Webseitenbetreiber
Die rechtliche Einordnung zeigt: Pauschale Aussagen wie „eine Webseite ist urheberrechtlich geschützt“ helfen in der Praxis wenig. Entscheidend ist immer, welche konkreten Elemente individuell gestaltet wurden und welche lediglich technischen oder üblichen Standards folgen.
Gerade im E-Commerce wird der Schutzumfang von Shopdesigns häufig überschätzt. Standardisierte Templates oder bekannte Navigationsstrukturen begründen in der Regel kein exklusives Urheberrecht. Anders kann es bei individuell entwickelten Designs, redaktionellen Inhalten oder eigener Software aussehen – hier kann ein weitreichender Schutz entstehen.
Für Plattformbetreiber oder Hosting-Anbieter kann zusätzlich das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) relevant sein. Dieses Gesetz wurde im Zuge der Umsetzung der DSM-Richtlinie eingeführt und regelt insbesondere die urheberrechtliche Verantwortung bestimmter Online-Dienste neu.
Fazit
Webseiten sind weder automatisch urheberrechtlich geschützt noch völlig schutzlos. Ein umfassender Schutz der gesamten Internetseite kommt nur im Einzelfall in Betracht. In der Praxis entsteht Urheberrechtsschutz meist bei einzelnen kreativen Bestandteilen – etwa bei Texten, Fotos, Grafiken oder individuell entwickelter Software.
Für Betreiber bedeutet das: Wer rechtliche Risiken vermeiden oder eigene Inhalte besser schützen möchte, sollte weniger auf die Webseite als Ganzes schauen, sondern auf die einzelnen gestalteten Elemente. Ergänzend können auch Marken- oder Designrechte eine wichtige Rolle spielen. Entscheidend ist am Ende nicht die technische Struktur einer Seite, sondern die individuelle kreative Leistung, die in ihr steckt.
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