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Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 3: Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten)

31.05.2013, 12:51 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Stella Pötzl
Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 3: Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten)

In Teil 2 der Serie ging es um die Frage, wann ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Einen Überblick zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Webseiten gibt Teil 3 der Serie. Denn hat man eine eigene Homepage mit Logos und Bildern erstellt oder erstellen lassen, stellt sich die Frage, ob der Internetauftritt Urheberrechtsschutz genießt und vor dem Kopieren durch andere gefeit ist ...

1. Schutz als Werk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG)

Grundsätzlich unterfällt eine Webseite nicht unmittelbar dem Urheberschutz. Denn das Urhebergesetz schützt nur solche Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind (vgl. Teil 2 der Serie). Dies wird jedoch bei einer Internetseite in der Regel nicht angenommen, da sie lediglich ein abstraktes Produkt mehrerer, durch einen Browser zusammengefügter Zeichen sei.

Unter § 2 UrhG, wo es um „geschützte Werke“ geht, fällt eine Internetseite jedenfalls grundsätzlich nicht.

2. Schutz als Computerprogramm

Aufgrund ihres funktionalen Ursprungs könnte man eine Internetseite aber als Computerprogramm ansehen, das unter den Urheberrechtsschutz fällt.

Gemäß § 69 a UrhG sind Computerprogramme im Sinne dieses Urhebergesetzes „Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials“.

In der Rechtsprechung wird jedoch eine Einordnung von Webseiten als urheberrechtliches Computerprogramm abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass eine Webseite nichts anderes sei, als eine Kombination von Befehlen in der Codierungssprache HTML. Bestimmte Informationen in einen solchen HTML-Code zu bringen, begründe keine Programmierleistung und somit auch keinen urheberrechtlichen Schutz nach §§ 69 a ff UrhG.

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3. Schutz als Werk der angewandten Kunst oder als Multimediawerk

Weiterhin wäre es möglich, eine besonders aufwendige und einfallsreich gestaltete Webseite als ein Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 2 Nr.1 UrhG) oder als Multimediawerk (§ 2 Abs. 1 Nr.6, 2. Alt. UrhG) zu beurteilen.
Gerade in der heutigen Zeit dürfte es für einen Betrachter keinen Unterschied machen, ob er ein Kunstwerk auf Papier ansieht, er eine Installation betritt oder eine Internetseite virtuell erlebt.

Voraussetzung für einen solchen Urheberrechtsschutz wäre aber, dass die so genannte Schöpfungshöhe erreicht wird.

Dies ist erst dann der Fall, wenn sich die Gestaltung der Webseite von dem durchschnittlichen „Allerwelts-Design“ hervorhebt. Eine einheitliche graphische Gestaltung genügt nicht, sondern es ist erforderlich, dass sich die Webseite durch eine besondere Verwendung von Sprache oder durch eine außergewöhnliche, graphische Darstellung aus der Masse abhebt und das alltägliche Niveau überschreitet.

Das wird wohl nur in Ausnahmefällen zutreffen.

4. Schutz als Sprachwerk

Ein weiterer Ansatz für urheberrechtlichen Schutz einer Internetseite liegt darin, ihre sprachlichen Bestandteile heranzuziehen. Aber auch dazu ist es notwendig, dass die Webseite durch den gezielten Einsatz der Sprache aus der Masse hervortritt.

Praxistipp: Das kann unter Umständen angenommen werden, wenn es sich um eine suchmaschinenoptimierte Seite handelt. Bei der Suchmaschinenoptimierung soll die Webseite durch ausgewählte Suchbegriffe in Internet-Suchmaschinen unter den ersten Suchergebnissen aufgelistet werden. Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche persönliche geistige Schöpfung kann gegebenenfalls in der Auswahl, Aufteilung und Organisation der Suchbegriffe liegen.

5. Schutz als Datenbankwerk oder als Sammelwerk

Überdies kommt ein Schutz von Internetseiten als Datenbankwerk gemäß § 4 Abs.2 UrhG in Betracht.

Dazu ist wiederum erforderlich, dass die notwendige Schöpfungshöhe, also der Grad des Abhebens von der Masse, erreicht werden muss. Die Schöpfungshöhe kann jedoch weder in der Datenorganisation noch in der Datensammlung gesehen werden, sondern allenfalls in der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten. Allerdings müssen auch diese über bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen hinausgehen und ein gewisses Maß an Individualität aufweisen.

Der Schutz einer Webseite als Datenbankwerk liegt daher in der Regel nicht vor.

Grundsätzlich könnte eine Internetseite dem Schutz als Sammelwerk gemäß § 4 Abs. 1 UrhG unterfallen, was jedoch im Einzelfall zu prüfen ist. Sofern die Webseite den Schutz als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG fallen sollte, ginge dies dem Schutz als Sammelwerk vor.

6. Fazit

Grundsätzlich sind Webseiten dem Urheberschutz zwar zugänglich. Zu beachten ist jedoch, dass regelmäßig nur diejenigen Webseiten, die sich durch eine besonders außergewöhnliche Verwendung von Sprache oder Design aus der Masse abheben, urheberrechtlichen Schutz genießen. Insgesamt gestaltet sich der Schutz von Internetseite nach dem Urheberrecht eher schwierig.

Hinweis: Das bedeutet natürlich nicht, dass einzelne Elemente der Webseite nicht urheberrechtlich geschützt sein können (Stichwort Foto oder individuelle Texte). Wenn es um z.B. um Logos geht, darf im Übrigen auch das Markenrecht nicht vergessen werden.

Zum Thema Urheberrechtsschutz von Webseiten und „Framing“ erfahren Sie hier mehr.

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