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Software kopieren, ändern, weitergeben - was ist rechtlich erlaubt?

Software kopieren, ändern, weitergeben - was ist rechtlich erlaubt?
6 min
Stand: 16.02.2026
Erstfassung: 13.06.2013

Software darf nicht beliebig kopiert oder verändert werden. Welche Handlungen erlaubt sind, wann eine Lizenz nötig ist und welche Ausnahmen das Gesetz vorsieht, erklärt dieser Beitrag verständlich und praxisnah.

Schutzgegenstand und rechtlicher Rahmen

1. Was bei Software geschützt ist – und was nicht

Computerprogramme sind nach § 69a UrhG „in allen Ausdrucksformen“ geschützt. Erfasst werden insbesondere Quell- und Objektcode sowie vorbereitendes Entwurfsmaterial, soweit es die spätere Programmausdrucksform konkret vorprägt. Der Schutz setzt nach § 69a Abs. 3 UrhG voraus, dass das Programm Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ist. Der Softwareschutz folgt damit einem unionsrechtlich geprägten, eigenständigen Maßstab, der keine ästhetische Qualität verlangt und sich vom klassischen Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG unterscheidet.

Nicht geschützt sind Ideen, Grundsätze, mathematische Verfahren oder reine Funktionalitäten als solche. Die Abgrenzung zwischen Idee und Ausdruck ist jedoch praxisrelevant: Während abstrakte Programmkonzepte frei bleiben, können konkrete Strukturentscheidungen, Ablauflogik oder individuell gestaltete Benutzeroberflächen urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie die erforderliche eigene geistige Schöpfung aufweisen.

2. Rechteinhaberschaft und § 69b UrhG (Arbeitnehmerprogramme)

Rechteinhaber ist grundsätzlich der Urheber. Wird ein Computerprogramm jedoch von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen, ist nach § 69b UrhG ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. In der Praxis werden Nutzungsrechte daher häufig unmittelbar beim Arbeitgeber gebündelt. Gerade bei Start-ups oder projektbezogenen Entwicklerteams ist eine saubere Dokumentation der Rechtekette entscheidend.

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Zustimmungsbedürftige Handlungen (§ 69c UrhG)

§ 69c UrhG definiert die zentralen ausschließlichen Rechte des Rechteinhabers. Eingriffe sind grundsätzlich lizenzpflichtig – unabhängig davon, ob sie kommerziell erfolgen oder nur intern.

1. Vervielfältigung (§ 69c Nr. 1 UrhG)

Bei Software ist das Vervielfältigungsrecht besonders weitreichend. Schon Download, Installation oder das Laden in den Arbeitsspeicher erzeugen technisch notwendige Kopien. Daraus folgt, dass viele alltägliche Nutzungsschritte rechtlich relevant sind.

In der Praxis bedeutet das etwa:

Eine rechtmäßige Nutzung hängt nicht am Besitz eines Datenträgers, sondern an einer wirksamen Lizenz. Auch interne IT-Prozesse wie Virtualisierung, Roll-outs, Container-Deployments oder Testumgebungen stellen regelmäßig Vervielfältigungen dar. Ebenso kann bereits das Bereitstellen eines Downloads urheberrechtlich relevant sein, weil dadurch massenhaft Kopien durch Nutzer ausgelöst werden.

2. Bearbeitung und Umarbeitung (§ 69c Nr. 2 UrhG)

Übersetzungen, Bearbeitungen und sonstige Umarbeitungen eines Programms bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers. Jede Codeänderung führt typischerweise zu neuen Vervielfältigungen und kann daher bereits als Eingriff in die ausschließlichen Rechte zu qualifizieren sein.

Das betrifft nicht nur umfangreiche Modifikationen. Auch Patches, Modding, das Entfernen technischer Schutzmechanismen, Portierungen auf andere Plattformen oder das Einbauen eigener Routinen können zustimmungsbedürftig sein – selbst dann, wenn das Ergebnis ausschließlich intern genutzt werden soll.

3. Verbreitung einschließlich Vermietung (§ 69c Nr. 3 UrhG)

a. Erschöpfung und Weiterverkauf digitaler Software

Hat der Rechteinhaber ein Vervielfältigungsstück mit Zustimmung erstmals im EU/EWR-Raum verkauft, kann sich das Verbreitungsrecht erschöpfen. Der EuGH hat in der Entscheidung „UsedSoft/Oracle“ klargestellt, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Downloads möglich ist, insbesondere wenn ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht gegen eine wirtschaftlich kaufpreisähnliche Vergütung eingeräumt wurde.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Erstnutzer seine eigene Nutzung beendet und vorhandene Kopien unbrauchbar macht. Ob ein Weiterverkauf zulässig ist, hängt stark vom jeweiligen Lizenzmodell ab. Befristete Nutzungsrechte, Abonnements, Accountbindungen oder cloudbasierte Dienste können eine Erschöpfung ausschließen.

Gerade bei SaaS- und Cloud-Modellen ist die Rechtslage weiterhin nicht abschließend geklärt. Da häufig keine Überlassung eines dauerhaften Vervielfältigungsstücks erfolgt, wird eine Erschöpfung vielfach abgelehnt; eine einheitliche höchstrichterliche Klärung steht insoweit noch aus.

b. Vermietung

Für Vermietungsmodelle gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht. Wer Software nur zeitweise überlässt, benötigt regelmäßig eine ausdrückliche Gestattung des Rechteinhabers.

Gesetzliche Ausnahmen (§§ 69d, 69e UrhG)

Die gesetzlichen Privilegierungen ermöglichen bestimmte Nutzungshandlungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Sie sind eng auszulegen und setzen in der Regel voraus, dass der Nutzer zur Programmnutzung berechtigt ist.

1. Bestimmungsgemäße Benutzung (§ 69d Abs. 1 UrhG)

Vervielfältigungen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich sind – etwa Installation oder Laden –, sind zulässig, sofern keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht und zwingende Schrankenrechte nach § 69g UrhG gewahrt bleiben. Entscheidend ist die Erforderlichkeit für die vorgesehene Programmnutzung; darüber hinausgehende Handlungen bleiben lizenzpflichtig.

2. Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG)

Der berechtigte Nutzer darf eine Sicherungskopie herstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 69g Abs. 2 UrhG) . Die Kopie dient ausschließlich der Absicherung der eigenen Nutzung und nicht der Weitergabe.

3. Beobachten, Untersuchen, Testen (§ 69d Abs. 3 UrhG)

Der rechtmäßige Nutzer darf das Funktionieren eines Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu erkennen. Zulässig sind nur Handlungen im Rahmen rechtmäßiger Nutzungsvorgänge.

4. Dekompilierung zur Interoperabilität (§ 69e UrhG)

Unter engen Voraussetzungen erlaubt § 69e UrhG die Dekompilierung, wenn dies erforderlich ist, um Informationen für die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms zu gewinnen. Die notwendigen Informationen dürfen nicht bereits ohne Weiteres zugänglich sein, und die gewonnenen Erkenntnisse dürfen ausschließlich für den Interoperabilitätszweck genutzt werden. Gerade in technischen Projekten liegt hier ein erhebliches rechtliches Risiko, wenn der Zweck überschritten wird.

5. Vertragsgrenzen nach § 69g UrhG

§ 69g UrhG begrenzt die Möglichkeit, gesetzliche Privilegierungen vertraglich auszuschließen. Besonders relevant ist dies bei EULA-Klauseln, die Analysehandlungen, Sicherungskopien oder Interoperabilitätsmaßnahmen pauschal verbieten. Solche Regelungen können unwirksam sein, wenn sie zwingende Schrankenrechte unterlaufen. Zugleich bleibt ein Großteil der Nutzungsmöglichkeiten vertraglich geprägt – entscheidend ist daher die präzise Abgrenzung zwischen gesetzlichen Nutzungsrechten und rein lizenzvertraglichen Befugnissen.

Typische Fehlannahmen in der Praxis

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass nur Veröffentlichungen rechtlich relevant seien. Tatsächlich kann bereits das bloße Testen eines heruntergeladenen Programms eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung darstellen.

Ebenso wird der Weiterverkauf gebrauchter Software häufig pauschal beurteilt. Ob Erschöpfung eingreift, hängt jedoch stark vom konkreten Lizenzmodell und der tatsächlichen Überlassungssituation ab.

Schließlich wird die Bedeutung kleiner Änderungen oft unterschätzt. Selbst geringfügige Modifikationen können eine Bearbeitung darstellen und damit zustimmungspflichtig sein.

Fazit

Computerprogramme unterliegen einem eigenständigen urheberrechtlichen Regelungsrahmen. Bereits technisch notwendige Nutzungsschritte können rechtlich relevante Vervielfältigungen darstellen. Zwar sieht das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen für bestimmungsgemäße Nutzung, Sicherungskopien, Analysehandlungen und Interoperabilität vor, doch greifen diese Privilegierungen in der Regel nur zugunsten rechtmäßiger Nutzer und innerhalb klar definierter Zweckbindungen.

Wer Software entwickelt, vertreibt oder einsetzt, sollte daher nicht allein auf technische Möglichkeiten abstellen, sondern stets Lizenzumfang, Rechtekette und konkrete Nutzungsart prüfen. Gerade bei Cloud- und Plattformmodellen zeigt sich, dass die rechtliche Einordnung der Nutzungsstruktur häufig entscheidender ist als die technische Umsetzung selbst.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Andrey_Popov

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