Wer kann sich im Fall eines Content-Klau als Urheber wehren?
Wer Texte, Bilder oder Videos erstellt, ist nicht immer allein Urheber. Bei Content-Klau stellt sich schnell die Frage, wer Ansprüche geltend machen darf. Der Beitrag zeigt, wer rechtlich zur Durchsetzung berechtigt ist.
Nachfolgend eine Übersicht, wer – einzeln oder gemeinsam mit anderen – Urheber sein kann und wer zur Durchsetzung von Ansprüchen berechtigt ist.
Wer ist Urheber des Werkes?
1. Urheber und Schöpferprinzip
Grundsätzlich gilt in Deutschland weiterhin das Schöpferprinzip. Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes, also diejenige natürliche Person, deren eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt. Maßgeblich ist eine persönliche geistige Schöpfung mit einem Mindestmaß an Individualität.
„Schöpfer“ können ausschließlich natürliche Personen sein. Eine Urheberschaft juristischer Personen scheidet daher aus. Unternehmen können lediglich Nutzungsrechte erwerben oder als Rechteinhaber auftreten. Auch rein automatisiert erzeugte Inhalte begründen für sich genommen keine Urheberschaft.
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit dem Schöpfungsakt; eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich. Es erlischt gemäß § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist nach § 28 UrhG vererblich.
Für die Praxis bedeutsam ist zudem die Vermutungsregel des § 10 UrhG: Wer auf einem Werk oder auf einem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als solcher. Gerade im Online-Kontext kann dies die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich erleichtern.
2. Miturheberschaft
Wird ein Werk nicht von einer Person allein geschaffen, sondern von mehreren Beteiligten gemeinsam entwickelt, kann eine Miturheberschaft vorliegen.
Nach § 8 Abs. 1 UrhG ist dies der Fall, wenn mehrere Personen ein Werk gemeinschaftlich schaffen und ihre Beiträge nicht gesondert verwertet werden können. Regelmäßig setzt Miturheberschaft ein bewusstes Zusammenwirken auf Grundlage eines gemeinsamen Schöpfungsplans voraus.
Das Urheberrecht steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu. Veröffentlichungen, Bearbeitungen oder sonstige Verwertungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Miturheber, wobei eine Zustimmung nicht treuwidrig verweigert werden darf.
Wird das Werk durch einen außenstehenden Dritten verletzt, kann nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG grundsätzlich jeder Miturheber selbstständig Ansprüche geltend machen. Die Geltendmachung erfolgt jedoch nur auf Leistung an alle Miturheber gemeinschaftlich (actio pro socio).
3. Werkverbindung
Von der Miturheberschaft abzugrenzen ist die Werkverbindung nach § 9 UrhG. Diese liegt vor, wenn mehrere Urheber ihre jeweils selbstständig verwertbaren Werke miteinander verbinden, um sie gemeinsam zu nutzen oder wirtschaftlich auszuwerten.
In solchen Fällen behält jeder Urheber seine eigenen Rechte an seinem Werkbestandteil. Praktische Beispiele sind etwa die Kombination eines Produkttextes mit einem Foto oder die Einbindung von Musik in ein Videoformat. Die Abgrenzung entscheidet häufig darüber, wer eigenständig gegen eine Rechtsverletzung vorgehen kann.
4. Arbeits- und Dienstverhältnisse
Auch im Arbeits- und Dienstverhältnis bleibt nach deutschem Recht grundsätzlich der tatsächliche Schöpfer Urheber. Das Urheberrecht selbst geht nicht automatisch auf den Auftraggeber oder Arbeitgeber über.
In der Praxis werden jedoch häufig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt. Deshalb ist bei Rechtsverletzungen nicht zwingend der Urheber selbst anspruchsberechtigt. Häufig ist vielmehr das Unternehmen als Rechteinhaber oder ausschließlicher Lizenznehmer zur Durchsetzung von Ansprüchen befugt.
Für Computerprogramme gilt eine besondere gesetzliche Regelung: Nach § 69b Abs. 1 UrhG ist bei Software, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers schafft, ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Urheberschaft als solche verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Freie Mitarbeiter oder Selbstständige fallen nicht unter diese gesetzliche Zuweisungsregel.
KI-generierte Inhalte: Urheberschaft und Rechtsdurchsetzung seit 2023
Mit der zunehmenden Nutzung generativer KI haben sich neue Abgrenzungsfragen ergeben. Nach überwiegender Auffassung kann eine KI selbst nicht Urheber sein, da es an einer menschlichen geistigen Schöpfung fehlt.
Reine KI-Outputs ohne individuelle menschliche Prägung genießen daher nach derzeit vorherrschender Ansicht regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn eine Person durch Auswahl, Bearbeitung, Strukturierung oder kreative Weiterentwicklung eine eigene schöpferische Leistung erbringt.
Bei vermeintlichem Content-Klau ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein schutzfähiges Werk vorliegt. Zudem rücken Fragen der Nutzung von Trainingsdaten und Transparenzpflichten zunehmend in den Fokus. Die europäische KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) enthält hierzu insbesondere Transparenzanforderungen für Anbieter von KI-Modellen allgemeiner Verwendung (vgl. Art. 53 KI-VO), während urheberrechtliche Fragen der Datenverwendung weiterhin maßgeblich durch die DSM-Richtlinie – insbesondere Art. 4 zum Text- und Data-Mining mit Opt-out-Vorbehalt – geprägt werden.
Auch wenn im Einzelfall kein urheberrechtlicher Schutz besteht, kann eine systematische Übernahme fremder Inhalte unter Umständen wettbewerbsrechtlich relevant sein, etwa als unlautere Leistungsübernahme.
Wer kann sich bei „Content-Klau“ tatsächlich wehren?
Der Begriff „Content-Klau“ ist kein gesetzlich definierter Rechtsbegriff. Hinter ihm können verschiedene Anspruchsgrundlagen stehen, insbesondere Ansprüche aus § 97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz, Leistungsschutzrechte oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Zu den im Online-Kontext häufig relevanten Leistungsschutzrechten zählen etwa:
- der Schutz von Lichtbildern nach § 72 UrhG,
- das Datenbankherstellerrecht nach §§ 87a ff. UrhG,
- sowie das Presseverleger-Leistungsschutzrecht nach §§ 87f ff. UrhG.
Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der Urheber selbst. Auch ausschließliche Lizenznehmer oder sonstige Rechteinhaber können gegen unberechtigte Nutzungen vorgehen, wenn ihnen entsprechende Befugnisse übertragen wurden.
Im Online-Handel spielen daneben zunehmend Plattformmechanismen eine Rolle. Nach dem Digital Services Act bestehen insbesondere strukturierte Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA, die sich vom klassischen Notice-and-Takedown unterscheiden und zusätzliche Transparenz- und Begründungspflichten vorsehen.
Fazit
Urheber können ausschließlich natürliche Personen sein; dabei kann es sich auch um mehrere Beteiligte handeln. Bei Rechtsverletzungen im Internet ist jedoch nicht immer der Urheber selbst derjenige, der Ansprüche geltend macht. Entscheidend ist vielmehr, wem Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt wurden und wer nach der konkreten Rechtekette zur Rechtsdurchsetzung befugt ist.
Seit der Verbreitung KI-generierter Inhalte ist zusätzlich zu prüfen, ob überhaupt ein schutzfähiges Werk vorliegt oder lediglich frei nutzbares Material. Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine klare vertragliche Gestaltung der Rechteübertragung, um im Fall unberechtigter Übernahmen effektiv reagieren zu können.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar