Bearbeitungen im Urheberrecht: Wann sind Änderungen fremder Werke erlaubt?
Wann ist die Bearbeitung fremder Inhalte erlaubt – und wann braucht es die Zustimmung des Urhebers? Dieser Beitrag erklärt kompakt die aktuelle Rechtslage zu Bearbeitungen und urheberrechtlichem Schutz.
Bearbeitungen im Sinne des Urheberrechts
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann als Vorlage für ein neues Werk dienen, das seinerseits eine eigene geistige Schöpfung darstellt und deshalb ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Dem trägt § 3 UrhG Rechnung. Danach werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt.
Voraussetzung ist zunächst, dass das Ausgangswerk überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt, also eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweist. Ist das Originalwerk nicht schutzfähig, stellt auch seine Veränderung keine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne dar. Das durch die Modifikation geschaffene Ergebnis kann dann entweder selbst ein Werk im Sinne des § 2 UrhG sein oder urheberrechtlich ohne Bedeutung bleiben.
Darüber hinaus muss sich die Bearbeitung als eigene geistige Schöpfung des Bearbeiters darstellen. Erforderlich ist ein ausreichendes Maß an Individualität und Eigenständigkeit. Klassische Beispiele für Bearbeitungen sind Übersetzungen, musikalische Arrangements oder inhaltlich umgestaltete Textfassungen.
Abwandlungen eines Werkes, die nicht den Grad einer persönlichen geistigen Schöpfung erreichen, stellen hingegen keine Bearbeitung dar. Sie können als bloße Vervielfältigungen einzuordnen sein und unterliegen weiterhin dem ausschließlichen Recht des Urhebers des Originals, insbesondere dem Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG.
Abgrenzung zu anderen urheberrechtlichen Konstellationen
Von der Bearbeitung zu unterscheiden ist die Miturheberschaft gemäß § 8 UrhG. Diese liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen und sich ihre Beiträge nicht gesondert verwerten lassen. In diesem Fall entsteht kein isoliertes Einzelrecht jedes Beteiligten, sondern ein Gesamthandsrecht der Miturheber, sodass das Werk grundsätzlich nur gemeinschaftlich veröffentlicht und verwertet werden darf.
Ebenfalls abzugrenzen sind zustimmungspflichtige Bearbeitungen oder sonstige Umgestaltungen im Sinne des § 23 UrhG. Entscheidend ist hierbei, ob die prägenden Ausdrucksformen des ursprünglichen Werkes im neuen Werk noch erkennbar fortwirken. Ist dies der Fall, handelt es sich regelmäßig um eine Bearbeitung, deren Veröffentlichung oder Verwertung grundsätzlich der Einwilligung des Originalurhebers bedarf.
Die frühere Figur der „freien Benutzung“ (§ 24 UrhG a.F.) ist seit der Urheberrechtsreform 2021 entfallen. Gleichwohl stellt nicht jede Anlehnung an ein bestehendes Werk automatisch eine zustimmungspflichtige Bearbeitung dar. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt eine solche nicht vor, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zu den eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes wahrt und dessen prägenden Ausdruck nicht übernimmt.
Daneben bestehen gesetzliche Schrankenregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können insbesondere Karikaturen, Parodien oder Pastiches gemäß § 51a UrhG auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein. Ob eine privilegierte Nutzung vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Rechtsfolgen einer Bearbeitung
Bearbeitungen werden gemäß § 3 UrhG wie selbstständige Werke geschützt. Der Bearbeiter erwirbt daher ein eigenes Urheberrecht an seiner schöpferischen Leistung. Dieses Bearbeiterurheberrecht entsteht mit der Schaffung der Bearbeitung und besteht grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters fort (§ 64 UrhG) .
An dem ursprünglichen Werk selbst erwirbt der Bearbeiter jedoch keine Rechte. Sein Schutz bezieht sich ausschließlich auf die von ihm geschaffene eigenständige Gestaltung. Er kann daher nur gegen rechtswidrige Nutzungen seiner Bearbeitung vorgehen, nicht aber gegen die Nutzung des Originalwerks durch dessen Urheber oder andere Berechtigte.
Wesentlich ist zudem, dass § 3 UrhG nichts daran ändert, dass die Bearbeitung eines Werkes regelmäßig in die Rechte des Originalurhebers eingreift. Nach § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden, sofern keine gesetzliche Schranke eingreift. Der Gesetzgeber unterscheidet damit klar zwischen der Erstellung einer Bearbeitung, die grundsätzlich zulässig ist, und deren Veröffentlichung oder wirtschaftlicher Verwertung, die regelmäßig der Zustimmung bedarf.
Fazit
Die Bearbeitung eines Werkes kann selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie eine eigene persönliche geistige Schöpfung darstellt. Der Bearbeiter erwirbt damit ein eigenständiges Urheberrecht an seiner Leistung. Für die Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung ist jedoch regelmäßig die Zustimmung des Urhebers des Originalwerks erforderlich, sofern keine gesetzliche Schrankenregelung – etwa bei Parodie, Karikatur oder Pastiche gemäß § 51a UrhG – greift oder ein hinreichender Abstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG vorliegt.
Bei der veränderten Übernahme fremder Inhalte ist daher besondere Vorsicht geboten. Nicht jede Änderung führt automatisch zu einer schutzfähigen Bearbeitung. Fehlt es an ausreichender Eigenständigkeit, kann weiterhin eine unzulässige Nutzung des Originalwerks vorliegen. Entscheidend ist stets die konkrete schöpferische Leistung im Einzelfall sowie die Frage, ob das ursprüngliche Werk im neuen Ergebnis noch erkennbar fortwirkt.
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1 Kommentar
Gut, ich bin solchen Praktiken bisher immer noch entkommen. Ihre Serie wird mir sehr dabei helfen, dass es auch so bleibt.
Sehr lesenswert und von hohem Erkenntnisgewinn. Ich bedanke mich bei Ihnen und ihrer freundlichen Kollegin Autorin.