E-Mail-Werbung: Achtung! Das voreingestellte Häkchen reicht NICHT als Einwilligung
Das LG München entschied, dass vorangekreuzte Checkboxen für den E-Mail-Newsletter-Bezug unzulässig sind. Das Gericht wertet dies nicht als ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails (Opt-in). Auch die bloße Vertragsanbahnung rechtfertige den Versand von Werbe-E-Mails nicht.
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