EuGH-Urteil: Schock! Eierlikör darf keine Milch enthalten

Abmahnfalle „Eierlikör“: Wer milchhaltige Liköre als Eierlikör verkauft, riskiert Ärger. Laut EuGH-Urteil verstößt dies gegen die EU-Spirituosenverordnung – und sorgt aktuell für zahlreiche Abmahnungen.
Was hat der EuGH entschieden?
Bei der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 25.10.2018 - C-462/17) ging es um die Klärung folgender Rechtsfrage:
"Handelt es sich bei den in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 aufgezählten Bestandteilen um solche Bestandteile, die eine Spirituose mindestens zu enthalten hat, um die Verkehrsbezeichnung Eierlikör tragen zu dürfen (Mindestspezifikation), oder zählt Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 die zulässigen Bestandteile eines Produkts, das die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen will, abschließend auf?"
Der EuGH entschied wie folgt:
"Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält."
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