Eintragungsfähigkeit von Marken
Party on? Zur Eintragungsfähigkeit von "Party"- Marken
Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung einmal mehr Vorgaben bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Markennamen im Bereich von Dienstleistungen der Klasse 35 (ua. Werbung) getroffen – es ging mal wieder um eine "Party"-Marke. So stellte das Gericht fest, dass der Markenname „Fabrik Parties“ mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig ist, da lediglich ein Sachhinweis auf eine Partyveranstaltung vermittelt wird (BPatG, Beschluss vom 05.12.2012, Az.: 29 W (pat) 45/11).
Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung einmal mehr Vorgaben bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Markennamen im Bereich von Dienstleistungen der Klasse 35 (ua. Werbung) getroffen – es ging mal wieder um eine "Party"-Marke. So stellte das Gericht fest, dass der Markenname „Fabrik Parties“ mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig ist, da lediglich ein Sachhinweis auf eine Partyveranstaltung vermittelt wird (BPatG, Beschluss vom 05.12.2012, Az.: 29 W (pat) 45/11).
Eindeutig nicht zweideutig: Fehlende Unterscheidungskraft auch bei Mehrdeutigkeit von Marken
Die Versuchung, bei der Anmeldung zum Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen produktbeschreibenden Markennamen vorzubringen, ist ungebrochen hoch. Hierzu werden oftmals Worte so kreiert und zusammengesetzt, dass sie beim Verbraucher gewisse Assoziationen zur Ware oder Dienstleistung wecken sollen, die unter dem Markennamen vertrieben werden. Die damit einhergehende Webewirkung ist unbestreitbar. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass das Amt eine Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft oder beschreibender Wirkung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG verweigert wird. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat hier Vorgaben in Hinblick auf die Unterscheidungskraft zusammengesetzter Markennamen, die verschieden ausgelegt werden können, jedoch zum gleichen Ergebnis führen, sowie des konkreten Prozessgegenstandes eines Verfahrens getroffen (BPatG, Beschluss vom 08.01.2011, Az: 27 W (pat) 80/10).
Die Versuchung, bei der Anmeldung zum Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen produktbeschreibenden Markennamen vorzubringen, ist ungebrochen hoch. Hierzu werden oftmals Worte so kreiert und zusammengesetzt, dass sie beim Verbraucher gewisse Assoziationen zur Ware oder Dienstleistung wecken sollen, die unter dem Markennamen vertrieben werden. Die damit einhergehende Webewirkung ist unbestreitbar. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass das Amt eine Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft oder beschreibender Wirkung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG verweigert wird. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat hier Vorgaben in Hinblick auf die Unterscheidungskraft zusammengesetzter Markennamen, die verschieden ausgelegt werden können, jedoch zum gleichen Ergebnis führen, sowie des konkreten Prozessgegenstandes eines Verfahrens getroffen (BPatG, Beschluss vom 08.01.2011, Az: 27 W (pat) 80/10).
Expertenmeinung gefragt - auf wen es bei Beurteilung von Eintragungshindernissen ankommt
Ein Löschungsanspruch wegen beschreibender Wirkung des Markennamens ist auch bei der Benutzung von Fremdsprachen zu bejahen. Bei bestimmten Waren kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses nicht auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers, sondern auf die des Fachmanns an.
Ein Löschungsanspruch wegen beschreibender Wirkung des Markennamens ist auch bei der Benutzung von Fremdsprachen zu bejahen. Bei bestimmten Waren kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses nicht auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers, sondern auf die des Fachmanns an.
Noch so 'n Spruch...Kieferbruch - wenn aus Sprüchen Marken werden
Kürzlich wurde „DAS LEBEN IST KEIN PONYHOF“ in Klasse 25 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Wird diese Marke nun ohne Genehmigung des Inhabers geschäftlich genutzt, droht der markenrechtliche Kieferbruch: Eine Abmahnung. Die IT Recht Kanzlei analysiert in diesem Beitrag die Gefahren der Nutzung eines geschützten Spruches und gibt Tipps und Hinweise unter welchen Voraussetzungen ein Spruch oder Slogan als Marke geschützt werden kann.
Kürzlich wurde „DAS LEBEN IST KEIN PONYHOF“ in Klasse 25 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Wird diese Marke nun ohne Genehmigung des Inhabers geschäftlich genutzt, droht der markenrechtliche Kieferbruch: Eine Abmahnung. Die IT Recht Kanzlei analysiert in diesem Beitrag die Gefahren der Nutzung eines geschützten Spruches und gibt Tipps und Hinweise unter welchen Voraussetzungen ein Spruch oder Slogan als Marke geschützt werden kann.
Zutritt verboten - zu den absoluten Eintragungshindernissen von Marken
Die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist nicht einfach. Um ein Produkt werbewirksam zu positionieren, wird ein Unternehmer einen möglichst starken und einprägsamen Namen auswählen, um so die Kundenaufmerksamkeit auf sein Produkt zu ziehen. Allerdings normiert das Markengesetz Voraussetzungen, die eine Marke erfüllen muss, um überhaupt eintragungsfähig zu sein. Hierbei wird zwischen absoluten und relativen Eintragungshindernissen unterschieden. Das Markenamt prüft von Amts wegen einen Antrag nur auf absolute Eintragungshindernisse. Relative Eintragungshindernisse werden in der Regel von der Konkurrenz geltend gemacht, die ein älteres Recht an dem gleich- oder ähnlich klingenden Markennamen haben. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Eintragungsfähigkeit von produktbeschreibenden Markennamen.
Die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist nicht einfach. Um ein Produkt werbewirksam zu positionieren, wird ein Unternehmer einen möglichst starken und einprägsamen Namen auswählen, um so die Kundenaufmerksamkeit auf sein Produkt zu ziehen. Allerdings normiert das Markengesetz Voraussetzungen, die eine Marke erfüllen muss, um überhaupt eintragungsfähig zu sein. Hierbei wird zwischen absoluten und relativen Eintragungshindernissen unterschieden. Das Markenamt prüft von Amts wegen einen Antrag nur auf absolute Eintragungshindernisse. Relative Eintragungshindernisse werden in der Regel von der Konkurrenz geltend gemacht, die ein älteres Recht an dem gleich- oder ähnlich klingenden Markennamen haben. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Eintragungsfähigkeit von produktbeschreibenden Markennamen.
Absolute Schutzhindernisse bei der Markenanmeldung
Eine Markeneintragung erfolgt bekanntermaßen durch Antrag bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Aber welche Marken schaffen es ins Register und welche nicht? Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren allein die Eintragungsfähigkeit der Marke. Darunter fallen die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens und die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Ist die Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, führt dies zur Ablehnung der Markeneintragung durch das Amt. Im Übrigen prüft das DPMA gerade nicht die relativen Schutzhindernisse, d.h. ob bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch die neue Eintragung zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte.
Eine Markeneintragung erfolgt bekanntermaßen durch Antrag bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Aber welche Marken schaffen es ins Register und welche nicht? Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren allein die Eintragungsfähigkeit der Marke. Darunter fallen die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens und die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Ist die Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, führt dies zur Ablehnung der Markeneintragung durch das Amt. Im Übrigen prüft das DPMA gerade nicht die relativen Schutzhindernisse, d.h. ob bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch die neue Eintragung zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte.
Die geographische Marke – die Herkunftsangabe als Eintragungshindernis von Marken
Geographische Herkunftsangaben können als solche schutzfähig sein oder auch als Kollektivmarke eingetragen werden – beides allerdings nur in sehr engen Grenzen. Für Individualmarken besteht zur Vermeidung einer Monopolisierung einer geographischen Angabe grds. ein Eintragungshindernis. Wie immer kommts drauf an: Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 16. April 2013 ,Az.. 27 W (pat) 515/13) verneinte jüngst ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der geographischen Herkunftsangabe „Lahr“ für Schuhwaren, da der Verkehr keine positiven Vorstellungen zwischen Ware und Ort verknüpfen wird.
Geographische Herkunftsangaben können als solche schutzfähig sein oder auch als Kollektivmarke eingetragen werden – beides allerdings nur in sehr engen Grenzen. Für Individualmarken besteht zur Vermeidung einer Monopolisierung einer geographischen Angabe grds. ein Eintragungshindernis. Wie immer kommts drauf an: Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 16. April 2013 ,Az.. 27 W (pat) 515/13) verneinte jüngst ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der geographischen Herkunftsangabe „Lahr“ für Schuhwaren, da der Verkehr keine positiven Vorstellungen zwischen Ware und Ort verknüpfen wird.
Wer beschreibt muss draussen bleiben: Zur Unterscheidungskraft von Marken und Bindungswirkung von Voreintragungen
Die Antragstellerin wollte die Eintragung einer Wortmarke namens "KraftProtz" in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittelprodukte erreichen. Das DPMA (Bundespatentgericht, Beschluss vom 9. April 2013 - 25 W (pat) 581/12) wies die Anmeldung jedoch umgehend zurück und begründete dies damit, dass das Wort "KraftProtz"nicht die für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, da es einen Teil üblicher Alltagssprache sei und eine allseits bekannte Bedeutung habe. Eine Bindungswirkung wegen Voreintragungen in vergleichebaren Fällen gibt es nicht.
Die Antragstellerin wollte die Eintragung einer Wortmarke namens "KraftProtz" in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittelprodukte erreichen. Das DPMA (Bundespatentgericht, Beschluss vom 9. April 2013 - 25 W (pat) 581/12) wies die Anmeldung jedoch umgehend zurück und begründete dies damit, dass das Wort "KraftProtz"nicht die für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, da es einen Teil üblicher Alltagssprache sei und eine allseits bekannte Bedeutung habe. Eine Bindungswirkung wegen Voreintragungen in vergleichebaren Fällen gibt es nicht.
Ist denn schon wieder Weihnachten? - BPatG bejaht Freihaltebedürftigkeit der Wortmarke „Glühkirsch“
Das Bundespatentgericht stimmte in seiner Entscheidung vom 17.10.12 (Az.: 26 W (pat) 68/11) dem Löschungsantrag zu der seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragenen Wortmarke „Glühkirsch“ zu, da es für den Begriff ein Freihaltebedürfnis, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, für gegeben ansah.
Das Bundespatentgericht stimmte in seiner Entscheidung vom 17.10.12 (Az.: 26 W (pat) 68/11) dem Löschungsantrag zu der seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragenen Wortmarke „Glühkirsch“ zu, da es für den Begriff ein Freihaltebedürfnis, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, für gegeben ansah.
Marken sagen mehr als 1000 Worte: Zur Unterscheidungskraft und Täuschungsgefahr bei Marken
Das Deutsche Patent- und Markenamt (27 W (pat) 553/12) hat die Eintragung einer Wort- und Bildmarke eines Unternehmens zurückgewiesen, das sich sein "grill meister" – Logo schützen lassen wollte. Das Logo bestand aus einer grafisch dargestellten Wurst und den Worten "grill" und "meister". Das DMPA sah in diesem Logo lediglich eine Werbeaussage, die sachbezogen über die Qualität der Produkte informiere und somit auch nicht eintragungsfähig sei.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (27 W (pat) 553/12) hat die Eintragung einer Wort- und Bildmarke eines Unternehmens zurückgewiesen, das sich sein "grill meister" – Logo schützen lassen wollte. Das Logo bestand aus einer grafisch dargestellten Wurst und den Worten "grill" und "meister". Das DMPA sah in diesem Logo lediglich eine Werbeaussage, die sachbezogen über die Qualität der Produkte informiere und somit auch nicht eintragungsfähig sei.
Da legst di nieder - “my bed” keine eintragungsfähige Marke für Zimmervermietung
Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12) unterstreicht mit seinem Beschluss vom 19.11.2012, dass es nicht möglich sei, die Wortmarke “my bed” für die Dienstleistung der Gästezimmervermietung einzutragen. Laut
Bundespatentgericht mangele es an der Unterscheidungskraft des englischen Ausdruckes da dieser für deutsche Adressaten nicht als herkunftsweisende Marke sondern als reine Werbeaussage
verstanden werde.
Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12) unterstreicht mit seinem Beschluss vom 19.11.2012, dass es nicht möglich sei, die Wortmarke “my bed” für die Dienstleistung der Gästezimmervermietung einzutragen. Laut Bundespatentgericht mangele es an der Unterscheidungskraft des englischen Ausdruckes da dieser für deutsche Adressaten nicht als herkunftsweisende Marke sondern als reine Werbeaussage verstanden werde.
Marke ohne Eintragung - BPatG zur Verkehrsdurchsetzung der Marke „Landlust“
Das Bundespatentgericht entschied in seinem Beschluss vom 28. November 2012 (Az.: 29 W (pat) 524/11), dass es der Marke „Landlust“, einer Wohn- und Gartenzeitschrift, zwar an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangelt, dieses Eintragungshindernis jedoch durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden wird.
Das Bundespatentgericht entschied in seinem Beschluss vom 28. November 2012 (Az.: 29 W (pat) 524/11), dass es der Marke „Landlust“, einer Wohn- und Gartenzeitschrift, zwar an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangelt, dieses Eintragungshindernis jedoch durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden wird.
Luftschloss - Der Begriff „Neuschwanstein“ ist nicht für Reisesouvenirs als Wortmarke eintragbar
Einzigartiges Neuschwanstein: Das zauberhafte Märchenschloss, das seit seiner Erbauung Besucher aus aller Welt in seinen Bann zieht, hat kürzlich auch den Bundesgerichtshof beschäftigt. Der Name der weltberühmten Sehenswürdigkeit, „Neuschwanstein“, ist nicht als Marke für solche Waren eintragungsfähig, die typischerweise als Reiseandenken oder –bedarf vertrieben werden, entschieden die Richter (Bechluss vom 8.3.2012, Az. I ZB 13/11). Der Grund: Es fehle an der nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nötigen Unterscheidungskraft.
Einzigartiges Neuschwanstein: Das zauberhafte Märchenschloss, das seit seiner Erbauung Besucher aus aller Welt in seinen Bann zieht, hat kürzlich auch den Bundesgerichtshof beschäftigt. Der Name der weltberühmten Sehenswürdigkeit, „Neuschwanstein“, ist nicht als Marke für solche Waren eintragungsfähig, die typischerweise als Reiseandenken oder –bedarf vertrieben werden, entschieden die Richter (Bechluss vom 8.3.2012, Az. I ZB 13/11). Der Grund: Es fehle an der nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nötigen Unterscheidungskraft.
Aus der Hase - Schokoladenhase nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig.
Domains sind keine Marken – Bundespatentgericht verneint Eintragungsfähigkeit einer rein beschreibenden Webadressee
Der Ausdruck “fashion.de” ist für Waren aus den Bereichen Bekleidung, Accessoires und Wohnutensilien nicht als Marke eintragungsfähig. Dies hat das Bundespatentgericht aktuell entschieden (Beschluss vom 18. Januar 2012, Az. 29 W (pat) 525/10) und grundlegend klargestellt: Aus der Einzigartigkeit einer Internetdomain folgt noch lange nicht deren Unterscheidungskraft. Die bloße Anfügung einer Endung wie “.de” reiche nicht aus, um aus einem rein beschreibenden Begriff einen kennzeichnenden Herkunftshinweis zu machen.
Der Ausdruck “fashion.de” ist für Waren aus den Bereichen Bekleidung, Accessoires und Wohnutensilien nicht als Marke eintragungsfähig. Dies hat das Bundespatentgericht aktuell entschieden (Beschluss vom 18. Januar 2012, Az. 29 W (pat) 525/10) und grundlegend klargestellt: Aus der Einzigartigkeit einer Internetdomain folgt noch lange nicht deren Unterscheidungskraft. Die bloße Anfügung einer Endung wie “.de” reiche nicht aus, um aus einem rein beschreibenden Begriff einen kennzeichnenden Herkunftshinweis zu machen.
Wie gewonnen, so zerronnen – die Bedeutung der Recherche bei Markenanmeldungen
Wer am Anfang bei der Markenanmeldung spart, spart am falschen Ende: Der Markeninhaber erfreut sich zunächst über kurz oder lang seiner eingetragenen Marke und wird eines Tages vom Inhaber einer prioritätsälteren identischen oder verwechslungsähnlichen Marke abgemahnt. Und auf einmal steht die Löschung der liebgewonnenen Marke im Raum, weil vor Anmeldung der Marke eine ausreichende Recherche nach bereits eingetragenen Marken nicht oder nicht richtig durchgeführt wurde.
Wer am Anfang bei der Markenanmeldung spart, spart am falschen Ende: Der Markeninhaber erfreut sich zunächst über kurz oder lang seiner eingetragenen Marke und wird eines Tages vom Inhaber einer prioritätsälteren identischen oder verwechslungsähnlichen Marke abgemahnt. Und auf einmal steht die Löschung der liebgewonnenen Marke im Raum, weil vor Anmeldung der Marke eine ausreichende Recherche nach bereits eingetragenen Marken nicht oder nicht richtig durchgeführt wurde.
Katerstimmung - Der Begriff „Glücksrausch“ ist nicht für Schmuck und Leder eintragungsfähig
Das Bundespatengericht (Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 28 W(pat) 502/10) hat ein weiteres Urteil zur Eintragungsfähigkeit von allgemeingebräuchlichen, werbetypisch übersteigerten Begriffen gefällt. Diesmal ging es um den Ausdruck „Glücksrausch“, den ein Unternehmen als Marke für Schmuck- und Lederwaren anmelden wollte. „Geht nicht“, entschieden die Richter. Für die beanspruchten Artikel fehle es der Bezeichnung an jeglicher Unterscheidungskraft.
Das Bundespatengericht (Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 28 W(pat) 502/10) hat ein weiteres Urteil zur Eintragungsfähigkeit von allgemeingebräuchlichen, werbetypisch übersteigerten Begriffen gefällt. Diesmal ging es um den Ausdruck „Glücksrausch“, den ein Unternehmen als Marke für Schmuck- und Lederwaren anmelden wollte. „Geht nicht“, entschieden die Richter. Für die beanspruchten Artikel fehle es der Bezeichnung an jeglicher Unterscheidungskraft.
Von wegen in trockenen Tüchern – „cover2dry“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig
Die Zeichenfolge „Cover2dry“ ist nicht als Wortmarke für Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte eintragungsfähig. Das Bundespatengericht hat entschieden, dass der Ausdruck keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Produkte gibt. Potentielle Kunden würden die Bezeichnung ins Deutsche übersetzen und „Abdeckung zum Trocknen“ verstehen, so die Richter. Damit werde nicht auf die Herstellerfirma verwiesen, sondern schlagwortartig die Funktionsweise der gekennzeichneten Ware beschrieben
Die Zeichenfolge „Cover2dry“ ist nicht als Wortmarke für Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte eintragungsfähig. Das Bundespatengericht hat entschieden, dass der Ausdruck keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Produkte gibt. Potentielle Kunden würden die Bezeichnung ins Deutsche übersetzen und „Abdeckung zum Trocknen“ verstehen, so die Richter. Damit werde nicht auf die Herstellerfirma verwiesen, sondern schlagwortartig die Funktionsweise der gekennzeichneten Ware beschrieben
Rotes Licht für „DJ-Führerschein“ - keine Eintragungsfähigkeit von rein beschreibenden Begriffen
Die Bezeichnung „DJ-Führerschein“ ist nicht als Marke eintragungsfähig. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundespatengerichts (Beschluss vom 17.2.2011 – 27 W (pat) 48/10) fehlt es der Wortkombination an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz erforderlichen Unterscheidungskraft. Der Begriff sei lediglich die schlagwortartige Kurz-Beschreibung für einen Kurs zur Aus- oder Weiterbildung von Discjockeys, so die Richter. Er eigne sich nicht dazu, das angesprochene Publikum auf den Anbieter dieser Dienstleistung hinzuweisen.
Die Bezeichnung „DJ-Führerschein“ ist nicht als Marke eintragungsfähig. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundespatengerichts (Beschluss vom 17.2.2011 – 27 W (pat) 48/10) fehlt es der Wortkombination an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz erforderlichen Unterscheidungskraft. Der Begriff sei lediglich die schlagwortartige Kurz-Beschreibung für einen Kurs zur Aus- oder Weiterbildung von Discjockeys, so die Richter. Er eigne sich nicht dazu, das angesprochene Publikum auf den Anbieter dieser Dienstleistung hinzuweisen.
Die „XXXL“- Marke - Keine Eintragungsfähigkeit von charakteristischem Werbebegriff
Trotz intensiver Verwendung bei Plakatwerbung, Print-Inseraten, Rundfunk-Spots und TV-Kampagnen: Die Buchstabenfolge „XXXL“ hat sich – isoliert betrachtet – nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt und kann daher nicht als Wortmarke eingetragen werden.
Trotz intensiver Verwendung bei Plakatwerbung, Print-Inseraten, Rundfunk-Spots und TV-Kampagnen: Die Buchstabenfolge „XXXL“ hat sich – isoliert betrachtet – nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt und kann daher nicht als Wortmarke eingetragen werden.
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