Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Kein Markenschutz: für den Slogan "Ohne Probleme einfach los"

02.06.2008, 14:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
Kein Markenschutz: für den Slogan "Ohne Probleme einfach los"

Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, ist es grundsätzlich auch möglich, einen Werbeslogan schützen zu lassen. So finden sich in dem Markenregister unzählige aus der Werbung bekannte Slogans von "Nichts ist unmöglich" über "Gute Preise - Gute Besserung" und "Geiz ist Geil" bis "Bitte ein Bit" und "Ich liebe es".

Dennoch ist die Anmeldung eines Slogans nicht unproblematisch. Das musste die Anmelderin der Wortfolge "Ohne Probleme einfach los" feststellen, die versucht hatte, diesen Spruch für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 12, 36 und 37, unter anderem für Fahrzeuge und für Dienstleistungen im Finanz- und Versicherungswesen in das Markenregister eintragen zu lassen.

Das Deutsche Patentgericht hat die Zurückweisung der Markenanmeldung durch die Markenstelle des DPMA bestätigt, weil der angemeldeten Wortfolge die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. [% Urteil id="3065" text="(Beschluss vom 28.04.2008, Az. 28 W (pat) 148/07)" %]

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der Rechtsprechung die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

In einer Grundsatzentscheidung zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Slogans beurteilte der Bundesgerichtshof die Wortfolge "Radio von hier, Radio wie wir" für die Dienstleistungen Rundfunkwerbung, Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen und Rundfunkunterhaltung als hinreichend unterscheidungskräftig. (BGH, Urteil vom 08.12.1999 - I ZB 2/97 - "Radio von hier, Radio wie wir"). Die Unterscheidungskraft fehlt Werbeslogans danach lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art. Prägnanz, Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge sprechen dagegen für ihre Unterscheidungskraft.

Bei dem vom Bundespatentgericht zurückgewiesenen Slogan "Ohne Probleme einfach los" trafen diese Kriterien im Bezug auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen und andererseits für Dienstleistungen der Klasse 36 im Finanz- und Versicherungswesen nicht zu. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts fassen die angesprochenen Verbraucher den Slogan „Ohne Probleme einfach los“ für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehen, nächstliegend und unmissverständlich als das Versprechen auf, dass sie mit den Fahrzeugen, aus denen diese Waren bestehen oder für die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestimmt sind, ohne Probleme einfach losfahren oder losfliegen können.

Bei Kreditgeschäften bedeutet der Slogan „Ohne Probleme einfach los“ schlicht, dass generell eine rasche und für den Kreditnehmer unproblematische finanzielle Handlungsfreiheit durch Kredit in Aussicht gestellt wird.

Mangels Unterscheidungskraft wurde die Beschwerde der Anmelderin daher zurückgewiesen.

Banner Unlimited Paket

Anmerkung

Die Anmeldung eines Slogans ist grundsätzlich möglich, erfordert aber immer eine genaue Prüfung, ob die Wortfolge im Hinblick auf die Waren- und Dienstleistungen, für die sie angemeldet werden soll, unterscheidungskräftig ist. Dabei ist eine tendenziell restriktivere Handhabung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien zur Unterscheidungskraft von Slogans durch das Bundespatentgericht zu berücksichtigen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
RainerSturm / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
(03.01.2024, 08:52 Uhr)
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
(04.12.2023, 17:14 Uhr)
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
(08.11.2023, 08:05 Uhr)
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
(24.05.2023, 15:13 Uhr)
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
(22.05.2023, 07:43 Uhr)
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!
(22.09.2022, 11:16 Uhr)
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei