Voraussetzungen: für die Anmeldung einer 3D-Marke

Das Bundespatentgericht hat entschieden [% Urteil id="4678" text="(Beschluss vom 15.09.2010, Az. 25 W (pat) 8/09)" %], dass eine dreidimensionale Marke in Deutschland keinen Schutz erlangen kann, wenn die Darstellung der Marke nicht eindeutig und zu ungenau ist.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Markeninhaberin hat eine internationale dreidimensionale Marke in der Klasse 30 „Cacao, chocolat, prodiut de chocolaterie“ (Schokoladenprodukte), deren Schutz sich seit Ende Dezember 2005 auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Bei der Marke handelt es sich um ein gewelltes Stäbchen mit Streuseln an den Seiten. Laut erläuternder Beschreibung soll es sich um den Zweig eines Weinstocks handeln.
Die Antragsgegnerin hat fristgemäß einen Antrag auf Schutzentziehung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt, da der Markenschutz entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gewährt worden sei. Das DPMA hat den Antrag zurückgewiesen, da sich die angegriffene Marke von den üblichen Warenformen des betreffenden Gebiets deutlich abheben und ihr somit Unterscheidungskraft zukomme.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Voraussetzung für die Eintragung einer dreidimensionalen Marke sei zunächst, dass diese hinreichend eindeutig dargestellt werde um so eine genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes zu ermöglichen.
Art. 2 MRRL und § 8 Abs. 1 MarkenG erfordern eine grafische Darstellbarkeit der Marke. Dieses Erfordernis sei aber nicht bereits dann erfüllt, wenn der zu schützende Gegenstand als solcher abgebildet wird. Das Bundespatentgericht stellt hierbei strengere Anforderungen:
„Vielmehr muss nach den genannten Vorschriften die konkret eingereichte grafische Darstellung, die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrunde liegt, im Einzelfall die klare und eindeutige Definition des konkret beanspruchten Schutzgegenstandes ermöglichen. Die Frage der grafischen Darstellbarkeit nach Art. 2 MRRL bzw. § 8 Abs. 1 MarkenG kann nämlich immer nur anhand der konkret eingereichten grafischen Darstellung geprüft werden.“
Zum vorliegenden Fall führt das Bundespatentgericht sodann aus:
„Die hier zu beurteilende streitgegenständliche dreidimensionale Marke ist nach Auffassung des Senats nicht hinreichend eindeutig bestimmt und definiert. Bei einer 3-D-Marke muss durch die bildliche Wiedergabe der beanspruchten Gestaltung insbesondere deutlich werden, inwieweit Schutz in Bezug auf die "dritte Dimension" begehrt wird, die letztlich die Markenkategorie der dreidimensionalen Marken überhaupt erst ausmacht.“
Das der Markeneintragung zugrunde liegende Bild sei unscharf und ließe insbesondere nicht erkennen, wie die Dreidimensionalität der Marke gestaltet sei.
Das Bundespatentgericht ließ dahinstehen, ob ein dreidimensionaler Gegenstand aus allen Perspektiven und mit allen Einzelheiten komplett dargestellt werden muss. Dies hätte zur Folge, dass mehrere Darstellungen einer 3D-Marke eingereicht werden müssten. Aber selbst wenn man nur eine einzige Darstellung ausreichen lassen würde und den Schutz der Marke lediglich auf die Merkmale erstrecken würde, welche sich aus dem eingereichten Bild ergeben, könnte die vorliegende Marke keinen Schutz erreichen. Voraussetzung dazu wäre nämlich, dass der der Schutzgegenstand aus einer Perspektive hinreichend definiert ist.
Dies sei bei der streitgegenständlichen Marke jedoch gerade nicht der Fall:
„Es fehlt jegliches perspektivische Moment bzw. ein solches ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Dem der Markenanmeldung zugrunde liegenden Bild kann weder die genaue Form noch die Struktur des Stäbchens entnommen werden. Das Bild zeigt lediglich ein gewelltes Etwas (Stäbchen oder ähnliches), wobei insbesondere nicht erkennbar ist, ob die Wellenform in einer Dimension auf und ab erfolgt oder etwa gewunden ist und dadurch eine weitere Dimension in der Tiefe hat.“
Auch die erläuternden Beschreibungen der Marke, wonach diese die Form einer Weinrebe darstelle, könne zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand führen. Denn Weinstöcke wachsen niemals gleich und können deshalb auch auf diverse verschiedene Arten gestaltet sein. Somit kann sich auch aus der Zusammenschau von Beschreibung und eingereichter Grafik keine hinreichende Klarheit und Eindeutigkeit für einen Markenschutz ergeben.
Da im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts unterschiedlichste dreidimensionale Gestaltungen denkbar seien, die aufgrund der ungenauen Zeichenwiedergabe als identisch mit der Abbildung angesehen werden könnten, ist die dreidimensionale Marke zu löschen.
Fazit
Die Eintragung einer 3D-Marke erfordert zwar nicht zwingend die Darstellung aus allen Perspektiven. Aus den eingereichten Grafiken muss sich der gewünschte Schutzgegenstand jedoch eindeutig erkennen lassen und darf nicht verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zulassen.
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