„Lego-Stein“-Abbild: nicht als europäische Marke eintragbar

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Rechtssache C-48/09 P ), dass ein dreidimensionales Abbild des „Lego-Steins“ nicht als europäische Marke eingetragen werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Das dänische Unternehmen L (bzw. dessen Rechtsvorgängerin) hat versucht, ein dreidimensionales Zeichen, das aus der Oberseite und zwei Seiten eines „Lego-Steins“ bestand als europäische Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Es sollte also ein Abbild des bekannten „Lego-Steins“ als europäische Marke eintragen werden. Dies wurde durch den europäischen Gerichtshof abgelehnt.
Rechtlicher Hintergrund
Grundsätzlich sind nach Art. 4 der EG-Verordnung Nr. 40/94 als Gemeinschaftsmarke auch Zeichen eintragbar, die sich grafisch darstellen lassen, beispielsweise Abbildungen oder Form und Aufmachung der Ware. Voraussetzung ist, dass diese Zeichen geeignet sind Waren oder Dienstleistungen von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Eine Eintragung ist jedoch dann nicht möglich, wenn ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 der soeben genannten Verordnung besteht. Dies ist unter anderem bei solchen Zeichen der Fall, „die ausschließlich bestehen aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Aus diesem Grund hat der EuGH vorliegend auch eine Eintragung der gewünschten Marke, dem „Lego-Stein“-Abbild, abgelehnt.
Zunächst wird zwar grundsätzlich die Markeneigenschaft der Lego-Stein-Abbildung bejaht:
„Im vorliegenden Fall hat die Form des Lego-Steins unstreitig infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt; sie stellt daher ein Zeichen dar, das geeignet ist, die Waren der Rechtsmittelführerin von denen anderer Herkunft zu unterscheiden.“
Die Form eines Lego-Steins sei aber gleichwohl nicht zur Eintragung als Marke geeignet, da Zeichen, „die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, von der Eintragung ausgeschlossen sind“ (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94)
Diese geforderte technische Wirkung wurde für die Lego-Steine bejaht: Das wichtigste Elemente des Lego-Stein-Zeichens bestehe aus den beiden Reihen von Vorsprüngen auf der Oberseite des Steins. Dieses Element sei erforderlich, um die technische Wirkung der Ware zu erreichen: Den Zusammenbau der Spielbausteine.
Der Ausschlussgrund der technischen Wirkung sei auch nicht anders zu verstehen oder auszulegen: Hintergrund des Eintragungsverbots ist es, Monopole für technische Lösungen durch Einräumung eines Markenrechts zu verhindern. „Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken.“
Weiter führt der EuGH noch aus:
Es ist „festzustellen, dass […] die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke es deren Inhaber ermöglichen könnte, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten. Damit besteht die Gefahr, dass zahlreiche alternative Formen für die Wettbewerber dieses Markeninhabers unbenutzbar werden.
Fazit
Nach dem BGH hat nun sich nun auch der EuGH zum Thema Lego geäußert. Das Abbild eines bekannten Produkts kann nicht als europäische Marke eingetragen werden, wenn das einzutragende Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung eines technischen Zwecks (hier das Stapeln der Lego-Steine) erforderlich ist. In diesem Fall ist Schutz nur im Rahmen eines Patents zu erreichen. Läuft der Patentschutz für die Erfindung ab, so kann kein – unter Umständen sogar weitreichenderer Schutz – über eine Markeneintragung geschaffen werden.
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