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Frage des Tages: Müssen Einzelunternehmer ihren vollen Namen im Impressum angeben?

22.07.2021, 14:10 Uhr | Lesezeit: 5 min
Frage des Tages: Müssen Einzelunternehmer ihren vollen Namen im Impressum angeben?

Wer im Internet geschäftsmäßig auftritt, ist zur Darstellung eines vollständigen Impressums verpflichtet. Diese notwendige Anbieterkennzeichnung umfasst vor allem eindeutige Angaben zur Identität. Gerade Einzelunternehmer, die Internetauftritte als Privatpersonen betreiben, haben aber nicht seltenein begründetes Interesse daran, zum Schutz ihrer Privatsphäre ihre Personendaten nicht vollständig im Impressum offenzulegen und zumindest ihre Namensangaben zu chiffrieren. Ob Einzelunternehmer ihren vollen Namen im Impressum angeben müssen oder zulässig mit Kürzeln arbeiten dürfen, klärt der heutige Beitrag.

I. Wesentliche Inhalte der Impressumspflicht

Die Impressumspflicht im Internet ist in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt und gilt für alle geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien.

Damit ein Impressum verpflichtend ist, muss also einerseits ein Telemedium vorliegen und andererseits ein geschäftsmäßiges Anbieten dieses Telemedium gegeben sein.

Als Telemedien gelten alle Kommunikationselemente im Internet, die vom Auftretenden in gewissem Umfang selbst verwaltet werden können.

Hierzu zählen nicht nur alle

  • Homepages
  • Blogs oder
  • Online-Shops

sondern auch

  • Profile auf sozialen Netzwerken und
  • Verkaufsauftritte auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon und Co.

Geschäftsmäßig wird ein Telemedium dann betrieben, wenn es kommerziell ausgestaltet, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet ist oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird. Nicht erforderlich ist die Absicht, mit dem Auftritt Gewinne zu erzielen.

Die Geschäftsmäßigkeit ist denkbar weit zu verstehen. Erfasst werden alle Internetauftritte, die (wenn auch nur teilweise) eigene oder fremde kommerzielle (= wirtschaftliche) Interessen fördern. Bereits ein Werbebanner, die Empfehlung eines Produkts oder ein Affiliate-Link reichen, um die Geschäftsmäßigkeit herbeizuführen.

Ist ein Impressum vorzuhalten, muss dieses nach § 5 Abs. 1 TMG die folgenden Informationen enthalten:

  • der Name und die Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Mailadresse. Der Diensteanbieter ist also verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post (das meint die E-Mail-Anschrift) einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH NJW 2008, 3553 Rn. 25, 40). Es ist also neben der E-Mail-Anschrift eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben. Das Wort „unmittelbar“ erfordert, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist (EuGH NJW 2008, 3553 Rn. 29, 31).
  • Sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer

Umfangreiche FAQ zur Impressumspflicht, zu den rechtlichen Anforderungen und deren korrekter Umsetzung stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

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II. Impressum von Einzelunternehmern: mindestens ein Vorname und der Nachname erforderlich

Wird ein Telemedium geschäftsmäßig von einer natürlichen Privatperson betrieben, hat diese nicht selten ein Interesse daran, ihre Personendaten im Impressum so weit wie zulässig zu verschleiern. Immerhin müsste bei vollständiger Offenlegung des vollen Namens mit der Anschrift weitestgehend auf den Schutz der eigenen Privatsphäre verzichtet werden.

Überlegt wird insofern häufig, mit einem Namenskürzel zu arbeiten und so zwar den vollen Nachnamen, aber nur den ersten Buchstaben des Vornamens im Impressum anzugeben (Beispiel: „M. Muster“).

Aber: dies ist nicht ohne Weiteres zulässig!

Das Impressum soll Nutzern von Telemedien die leichte Ermittlung eines Ansprechpartners für Rückfragen und sonstige, auch rechtliche, Anliegen ermöglichen. Darüber hinaus dient das Impressum allgemein der Identitätsfeststellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden sollen.

Dies bedingt, dass der geforderten Namensangabe im Impressum nur dadurch Rechnung getragen wird, dass Einzelunternehmer einen vollständigen Vor- und einen vollständigen Nachnamen angeben. Anderenfalls lässt sich die Personenidentität nicht eindeutig feststellen.

Ausschließlich dann, wenn ein Einzelunternehmer über mehrere Vornamen verfügt, ist eine Abweichung zulässig:

Bei mehreren Vornamen genügt es, einen dieser Vornamen im Impressum auszuschreiben. Die anderen Vornamen können Kürzungen sein.

Bei mehreren Vornahmen ist der Unternehmer auch frei in der Wahl, welchen Vornamen er ausgeschrieben angeben will.

Beispiel:

Einzelunternehmerin Anna Katharina Müller darf ihren Personennamen im Impressum wie folgt kürzen:
- A. Katharina Müller
- Anna K. Müller

Einzelunternehmerin Berta Müller darf hingegen, weil sie nur einen Vornamen hat, keine Kürzung vornehmen und muss ihren Vornamen ausschreiben.

Nachnamen, auch bei mehreren Familiennamen, dürfen im Impressum dahingegen nie gekürzt werden.

Exkurs: Impressum vs. Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen

Neben der Pflicht, Angaben zur Person im Impressum zu machen, kennt auch das Datenschutzrecht eine Pflicht zur Offenlegung von Personendaten.

In der Datenschutzerklärung eines Telemedienbetreibers muss dieser als datenschutzrechtlich Verantwortlicher ebenfalls mit Namen und Anschrift benannt werden (Art. 13 Abs. 1 it. a DSGVO).

Fraglich ist insofern, ob für die korrekte Namensangabe in der Datenschutzerklärung andere Maßstäbe als beim Impressum gelten.

Nach herrschender Meinung ist dem tatsächlich so. Im Geltungsbereich der DSGVO soll der Angabe des Namens des Verantwortlichen verpflichtend nur den Nachnamen meinen (Gola, DSGVO, Art. 13 Rn. 7). Anders als beim Impressum müssten Einzelunternehmer sich als Datenverantwortliche in der Datenschutzerklärung also nur mit dem Nachnamen ausweisen.

Verfügt ein Einzelunternehmer über mehrere Vornamen und kürzt alle bis auf einen im Impressum, ist dies im Umkehrschluss auch für die Verantwortlichenbenennung in der Datenschutzerklärung ausreichend.

III. Fazit

Einzelunternehmer müssen im Impressum verpflichtend ihren vollen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angeben.

Ist nur ein Vorname vorhanden, darf dieser nicht gekürzt werden.

Lediglich im Falle mehrerer Vornamen darf sich der Unternehmer für das Impressum entscheiden, welchen er ausschreiben will, und darf die anderen kürzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

A
Anima 06.12.2023, 10:22 Uhr
Schutz?
Ich stimme der vor mir Kommentierenden zu: als Frau im Internet geht das gar nicht. Ich hatte bereits mehr als einen Stalker. Wie schütze denn ICH mich? Was ist mit dem Recht auf meine personenbezogenen Daten?
M
Melanie 23.07.2021, 18:31 Uhr
Super für Identitätsklau..
...da ist Deutschland immer noch hinter'm Mond was das "Neuland" betrifft, und jeder Stalker weiß auch direkt, wo er hin muss inklusive Telefonnummer!! Da haben es viele andere Länder gut. Nein, die sind einfach zeitgemäßer, nur Deutschland ist naiv und denkt keinen einzigen Schritt im Voraus

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