Impressum: Was muss rein - und in welcher Sprache?
Die digitale Welt macht es möglich: Online-Händler verkaufen ihre Produkte von Deutschland aus in die ganze Welt oder umgekehrt aus dem Ausland an Kunden in Deutschland und anderen Ländern. Doch unklar ist vielen, welche Auswirkungen dies auf ihre Rechtstexte hat, insbesondere auf das Impressum des Webshops. Muss das Impressum auch den Vorgaben von ausländischen Gesetzen genügen und in verschiedenen Sprachen vorgehalten werden? Wir erläutern die Thematik und geben unseren Mandanten Handlungsempfehlungen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Muss ein Impressum immer in der Amtssprache des Staates gehalten sein, in dem der Website-Anbieter, z.B. der Händler sitzt?
- II. Welche verschiedenen Pflichtangabe-Sprache-Konstellationen sind beim Impressum möglich?
- III. Ausgangspunkt Deutschland: Wer muss nach deutschem Recht ein Impressum haben - und mit welchem Inhalt?
- IV. Woraus folgt die Impressumspflicht in anderen (EU-)Staaten?
- V. Wieso muss nach dem Herkunftslandprinzip nicht jeder Anbieter einfach nur die (Telemedien-)Gesetze seines Sitzstaates beachten?
- VI. Wann ist eine ausländische Online-Präsenz auf Deutschland oder einen anderen Staat ausgerichtet?
- VII. Welche Pflichtinhalte müssen in ein Impressum, wenn die Online-Präsenz auf einen anderen Staat ausgerichtet ist?
- VIII. In welcher Sprache muss ein Impressum gehalten sein?
- IX. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?
- X. Handlungsempfehlung für Mandanten: Was sollten Online-Händler bei der Gestaltung ihres Impressums beachten?
- XI. Fazit
I. Muss ein Impressum immer in der Amtssprache des Staates gehalten sein, in dem der Website-Anbieter, z.B. der Händler sitzt?
Eine klare Antwort: Nein. Zwar ist dies häufig so, aber nicht immer. Es ist nicht automatisch so, dass für die Angaben in einem Impressum immer die Sprache gewählt werden muss, die in dem Staat die Amtssprache ist, in dem der Anbieter eines bestimmten Telemediums (wie z.B. eines Webshops, eines Blogs, einer App oder einer Amazon-, Ebay- oder Etsy-Präsenz oder sonstigen Online-Präsenz) seinen Sitz hat oder dessen Gesetze dem Anbieter vorschreiben, welche Angaben in dem Impressum gemacht werden müssen.
In Einzelfällen kann es vielmehr auch sein, dass ein Impressum etwa inhaltlich den rechtlichen Vorgaben von § 5 des (deutschen) Telemediengesetzes (TMG) entsprechen muss, aber z.B. - jedenfalls zusätzlich auch - in englischer Sprache übersetzt werden sollte, z.B. wenn ein Blogger mit Sitz in Deutschland seinen Blog ausschließlich in englischer Sprache betreibt. Hierzu später mehr.
II. Welche verschiedenen Pflichtangabe-Sprache-Konstellationen sind beim Impressum möglich?
Wegen der grundsätzlich weltweiten Verfügbarkeit von Online-Präsenzen und der international - teils auch noch innerhalb der EU - unterschiedlichen Regelungen ist die richtige Wahl des Inhalts und der Sprache des Impressums einer Online-Präsenz nicht gerade leicht.
So kann es - je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - u.a. zu den folgenden Konstellationen bzw. Kombinationen von Pflichtangaben und Sprache eines Impressums einer Online-Präsenz kommen:
- Anbieter der Online-Präsenz sitzt in Deutschland, muss im Impressum die Pflichtinhalte nach § 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) - in deutscher Sprache - angeben.
- Anbieter der Online-Präsenz sitzt in Deutschland, muss im Impressum die Pflichtinhalte nach § 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) - (zusätzlich auch) in einer Fremdsprache, z.B. auf Englisch - angeben.
- Anbieter der Online-Präsenz sitzt in Deutschland, muss im Impressum die Pflichtinhalte nach den gesetzlichen Vorgaben des Staates, in dem er seinen Sitz hat - und auch in der Amtssprache dieses Staates - angeben.
- Anbieter der Online-Präsenz sitzt in Deutschland, muss im Impressum die Pflichtinhalte nach § 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) und zusätzlich auch nach den gesetzlichen Vorgaben des Staates, in dem er seinen Sitz hat - in deutscher Sprache und ggf. auch in der Amtssprache seines Sitzstaates - angeben.
- Anbieter der Online-Präsenz sitzt im EU-Ausland oder im Nicht-EU-Ausland, muss im Impressum die Pflichtinhalte nach § 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) - in deutscher Sprache - angeben.
- Anbieter der Online-Präsenz sitzt im EU-Ausland oder im Nicht-EU-Ausland, muss im Impressum die Pflichtinhalte nach den gesetzlichen Vorgaben des Staates, in dem er seinen Sitz hat - in der Amtssprache dieses Staates - angeben.
Dies ist keine abschließende Aufzählung, sondern bloß ein Überblick über die aus unserer Sicht gängigsten Konstellationen bzw. Kombinationen. Wichtig ist für Anbieter von Online-Präsenzen, hier nicht den Überblick zu verlieren, sondern einen Weg zu finden, der mit möglichst wenigen rechtlichen Risiken verbunden ist.
III. Ausgangspunkt Deutschland: Wer muss nach deutschem Recht ein Impressum haben - und mit welchem Inhalt?
Die Impressumspflicht in Deutschland folgt aus § 5 Abs. 1 TMG. Demnach gilt vor allem:
"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. (...) Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden."
Diese Impressumspflicht setzt somit zunächst eine gewisse „Geschäftsmäßigkeit“ voraus. Die rechtlichen Anforderungen, wann eine solche Geschäftsmäßigkeit vorliegt, sind vergleichsweise gering, so dass der Anwendungsbereich der Impressumspflicht umgekehrt eher groß ist.
Unter „Geschäftsmäßigkeit“ werden sämtliche Formen der Kommunikation gefasst, welche darauf ausgerichtet sind, die eigenen Inhalte, d.h. den Absatz von Waren und Dienstleistungen, die Werbung für die eigene Unternehmung oder die eigenen Skills zu fördern. Nicht notwendige Voraussetzung ist hingegen, dass die betreffende Online-Präsenz gegen Entgelt angeboten wird, eine relevante Gewinnerzielungsabsicht besteht oder tatsächlich auch ein Gewerbe angemeldet ist.
Bloß vollständig private Online-Präsenzen, die keinen größeren Adressatenkreis erreichen sollen, sind ausnahmsweise nicht als geschäftsmäßig einzuordnen - und Unterfallen dann auch nicht der Impressumspflicht nach § 5 TMG.
IV. Woraus folgt die Impressumspflicht in anderen (EU-)Staaten?
Die Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums nach § 5 TMG geht zurück auf Art. 5. Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ oder auch „E-Commerce-Richtlinie“), die von sämtlichen EU-Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden musste. Somit gibt es in der gesamten EU grundsätzlich einen einheitlichen Rechtsrahmen mit im Wesentlichen auch einheitlichen Regelungen - dennoch kann es in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Detail aber Unterschiede geben.
Allgemein gilt hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben für Impressen für Telemedien wie Online-Präsenzen nach Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie das sog. Herkunftslandprinzip, wonach grundsätzlich nur die Vorschriften des Staates maßgeblich sind, in welchem der Anbieter einer Online-Präsenz seinen Sitz hat. Demnach müsste ein Anbieter mit Sitz in Spanien an sich nur die Vorgaben des spanischen Rechts hinsichtlich der Angaben im Impressum beachten. Allerdings gibt es hierzu Ausnahmen.
V. Wieso muss nach dem Herkunftslandprinzip nicht jeder Anbieter einfach nur die (Telemedien-)Gesetze seines Sitzstaates beachten?
Das Herkunftslandprinzip des Telemedienrechts gilt nicht absolut und ohne Ausnahmen, sondern hiervon wird in gewissen Fällen auch abgewichen.
Insbesondere mit Blick auf die deutsche Impressumspflicht nach § 5 TMG gilt dies vor allem dann, wenn ein Anbieter einer Online-Präsenz im Ausland diese Online-Präsenz explizit auf Verbraucher bzw. Nutzer in Deutschland ausrichtet bzw. mit seiner Online-Präsenz (auch) Verbraucher bzw. Nutzer in Deutschland anspricht. Zum Schutz der in Deutschland angesprochenen Nutzer muss in diesem Fall auch der Anbieter mit Sitz im Ausland die Pflichtangaben nach dem deutschen Recht beachten. Andernfalls könnten Anbieter die gesetzlichen Pflichtangaben dadurch umgehen, dass sie ihren Sitz einfach ins Ausland verlegen.
So entschied das LG Frankfurt a.M. in diesem Zusammenhang bereits vor einiger Zeit (Urteil vom 28. März 2003, Az. 312 O 151/02):
"Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (…). Diese Zweckbestimmung beschränkt sich nicht auf und endet nicht bei Diensteanbietern für geschäftsmäßige Teledienste, die in das inländische [=deutsche] Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr greift auch bei im Ausland registrierten Telediensteanbietern, die im Inland [=Deutschland] ihre Geschäftstätigkeit entfalten, das Transparenzgebot. Diesem Gebot und dem damit bewirkten Verbraucherschutz würde zuwidergehandelt, wenn es dem im Ausland [in diesem Fall in Großbritannien] registrierten Unternehmen, das im Inland der elektronischen Kontaktaufnahme nachgeht, gestattet wäre, sich in der Anonymität des „Limited”-Zusatzes zu verlieren. Auch und gerade bei im Ausland registrierten Gesellschaften besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische „Limited” unterliegt, wer die Gesellschafter sind und wie die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft im Einzelnen aussehen. Auf diesem Hintergrund fordern es Sinn und Zweck des [früheren] § 6 Ziff. 4 TDG, dass im Ausland registrierte Telediensteanbieter, die im Inland ihre geschäftliche Tätigkeit entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind, das ausländische Register und die Registernummer offen legen, bei dem und unter der sie dort eingetragen sind."
Daneben hat etwa auch das KG Berlin später entschieden, dass der Dienst „WhatsApp“ mit Sitz in Kalifornien in den USA (auch) die Pflichten nach dem deutschen Telemediengesetz beachten muss, weil es seinen Dienst (auch) auf Deutschland ausgerichtet hat (Urteil vom 8. April 2016, Az. 5 U 156/14).
Die große Preisfrage ist bei diesen Konstellationen somit letztlich: In welchen Fällen kann bei einer Online-Präsenz aus dem Ausland angenommen werden, dass gezielt eine Tätigkeit in Deutschland entfaltet wird, wann ist die Online-Präsenz also auf Deutschland „ausgerichtet“. Dies ist häufig nicht klar und eindeutig und sorgt für Diskussionsstoff, was daher auch nicht selten zu rechtlichem Streit führt.
VI. Wann ist eine ausländische Online-Präsenz auf Deutschland oder einen anderen Staat ausgerichtet?
Wann ein ausländisches Telemedium bzw. eine ausländische Online-Präsenz auf Deutschland „ausgerichtet“ ist, so dass - jedenfalls auch - die deutsche Impressumspflicht nach § 5 TMG gilt, muss anhand einer Vielzahl von Kriterien letztlich durch eine Gesamtabwägung ermittelt werden.
Ein wichtiger Indikator, wenn auch nicht das alleinige und auch nicht zwingend das entscheidende Kriterium ist die Wahl der Sprache, in der eine Online-Präsenz gehalten ist, jedenfalls wenn es sich um eine Sprache handelt, die im Wesentlichen in einem ganz bestimmten Land Amtssprache ist bzw. gesprochen wird.
Der EuGH hat zu den Kriterien entschieden (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. C-585/08 und C-144/09 - Rechtssache „Pammer./.Schlüter“ und „Hotel Alpenhof./.Heller“):
"Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich
- der internationale Charakter der Tätigkeit,
- die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
- die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache oder Währung,
- die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
- die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern,
- die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und
- die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.
Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen. Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend.
Das Gleiche gilt für:
- die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder
- die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind."
Anhand dieser vom EuGH genannten Kriterien ist somit zu ermitteln, ob die Pflichtangaben nach deutschem Recht oder - zusätzlich auch - nach dem Recht eines bestimmten anderen Staates inhaltlich einzuhalten sind.
VII. Welche Pflichtinhalte müssen in ein Impressum, wenn die Online-Präsenz auf einen anderen Staat ausgerichtet ist?
Wenn eine Online-Präsenz gemäß den anzulegenden Kriterien (s. vorherigen Abschnitt) auf einen anderen Staat ausgerichtet ist als den Staat, in dem der Anbieter der Online-Präsenz seinen Sitz hat, sollte das Impressum der Online-Präsenz zunächst einmal in jedem Fall diejenigen Pflichtangaben enthalten, die nach den gesetzlichen Vorgaben des Sitzstaates des Anbieters vorgeschrieben sind.
Darüber hinaus kann der Anbieter der Online-Präsenz zusätzlich auch diejenigen ggf. weitergehenden Pflichtangaben in das Impressum aufnehmen, die nach den gesetzlichen Vorgaben des Staates im Impressum enthalten sein müssen, auf den die Online-Präsenz ausgerichtet worden ist.
Dies gilt in jedem Fall bei Bezügen zu Deutschland: Unabhängig davon, ob der Anbieter einer Online-Präsenz seinen Sitz in Deutschland hat und/ oder die Online-Präsenz auf Nutzer in Deutschland ausgerichtet ist, z.B. weil die Online-Präsenz in deutscher Sprache gehalten ist und weitere Kriterien auf Deutschland hindeuten, sollten betroffene Anbieter stets - zumindest auch - ein Impressum vorhalten, das die Pflichtangaben nach § 5 TMG enthält. Hintergrund ist, dass die Abmahnpraxis insbesondere in Deutschland bzw. bei Bezügen zu Deutschland im Unterschied zu vielen anderen Staaten besonders ausgeprägt ist, so dass bei Verstößen gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG vergleichsweise viel häufiger Abmahnungen drohen als bei Verstößen gegen ausländische Impressumspflichten, wo nicht ganz so häufig und konsequent abgemahnt wird.
So oder so ist damit aber noch nicht entschieden, ob das Impressum einer Online-Präsenz auch - alleine - in der Sprache des Staates bzw. den Sprachen der Staaten gehalten sein muss, in dem bzw. in denen der Anbieter seinen Sitz hat - Rechtsordnung und Sprache können vielmehr auch auseinanderfallen (s. hierzu im Folgenden)!
VIII. In welcher Sprache muss ein Impressum gehalten sein?
Die Rechtsordnung, die die Pflichtinhalte des Impressums bestimmt, und die Sprache, in der das Impressum gehalten sein muss, können sich ggf. unterscheiden, müssen sich also nicht auf denselben Staat beziehen.
Aus Sicht des deutschen Rechts sind die Pflichtangaben eines Impressums immer - zumindest auch - in der Sprache vorzuhalten, die mit der Online-Präsenz und dem durch die Online-Präsenz angesprochenen Adressatenkreis übereinstimmt.
Beispiel: Daher gilt für alle Online-Präsenzen, die auf Deutschland ausgerichtet sind, etwa indem sie auch Texte und Angebote in deutscher Sprache enthalten, dass die Pflichtangaben im Impressum zwingend - zumindest zusätzlich zu etwaigen anderen Sprachen - in deutscher Sprache gehalten sein müssen. Es muss im Ergebnis ausgeschlossen sein, dass der angesprochene Adressatenkreis die gesetzlichen Pflichtangaben im Impressum nicht (auch) in der Sprache lesen kann, in der er insgesamt durch die Online-Präsenz angesprochen wird.
Natürlich schadet es aber auch nicht, die Pflichtangaben daneben zusätzlich auch in einer anderen Sprache vorzuhalten, d.h. das Impressum z.B. auch in andere Sprachen zu
übersetzen.
Wichtiger Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten im Mandantenportal Musterübersetzungen für viele verschiedene Arten von Impressen in vielen unterschiedlichen Sprachen zur Verfügung. Mandanten mit Sitz in Deutschland oder im Ausland können die Pflichtangaben gemäß den Vorgaben aus § 5 TMG dementsprechend sowohl in deutscher Sprache als auch in vielen anderen Sprachen in ihrem Impressum vorhalten.
IX. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?
Bei Anwendung des deutschen Rechts können Anbieter von Online-Präsenzen, die
- im Impressum keine vollständigen Pflichtangaben machen und/ oder
- die gesetzlichen Pflichtangaben nicht in der richtigen Sprache vorhalten,
von Mitbewerbern oder u.a. von hierzu von Gesetzes wegen befugten Verbraucherschutz- oder Berufsverbänden wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die betreffenden Anbieter ihren Sitz in Deutschland oder im Ausland haben - das Risiko von Abmahnungen besteht unabhängig hiervon.
Bei Anwendung ausländischen Rechts auf die Pflichtangaben im Impressum und/ oder allgemein auf die Geschäftstätigkeit des Anbieters einer Online-Präsenz kann es ebenso zu Abmahnungen und/ oder behördlichen Verfahren durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden kommen.
Allerdings zeigt unsere Erfahrung, dass (vermeintliche) Verstöße im Ausland in der Praxis nicht immer mit derselben Konsequenz und Schärfe verfolgt werden wie in Deutschland, so dass das tatsächliche rechtliche Risiko für Anbieter nicht genauso hoch ist wie bei Verstößen gegen die deutsche Impressumspflicht aus § 5 TMG. Anbieter von Online-Präsenzen, die ihre Online-Präsenz gezielt auf andere Staaten ausrichten, sollten aber dennoch im Blick behalten, dass auf ihre Online-Präsenzen ggf. die gesetzlichen Vorgaben der betreffenden Staaten Anwendung finden können und sich daher auch hierüber informieren.
X. Handlungsempfehlung für Mandanten: Was sollten Online-Händler bei der Gestaltung ihres Impressums beachten?
Den Abo-Mandanten der IT-Recht Kanzlei geben wir bei internationalen bzw. ausländischen Bezügen ihres Webshops bzw. ihrer Online-Präsenz die nachfolgende wichtige Handlungsempfehlung mit an die Hand.
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
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XI. Fazit
Es ist und bleibt für Online-Händler bzw. Anbieter von Online-Präsenzen bei internationalen Bezügen nicht leicht, zu bestimmen,
- nach welcher Rechtsordnung sich die Pflichtinhalte für das Impressum richten und
- in welcher Sprache bzw. welchen Sprachen das Impressum gehalten sein muss.
Als Faustformel gilt: In jedem Fall sollten Online-Händler bzw. Anbieter von Online-Präsenzen stets diejenigen Pflichtangaben im Impressum machen, die ihnen das Recht des Staates vorschreiben, in dem sie ihren Sitz haben. Ist der Webshop bzw. die Online-Präsenz (auch) auf einen anderen Staat als den eigenen Sitzstaat ausgerichtet, sollten zusätzlich auch die Pflichtangaben gemäß dieser Rechtsordnung beachtet werden.
Ähnliches gilt für die Sprache, in der das Impressum gehalten sein sollte: Im Ausgangspunkt sollten Online-Händler bzw. Anbieter von Online-Präsenzen das Impressum stets zumindest in der Sprache ihres Sitzstaates vorhalten. Ist der Webshop bzw. die Online-Präsenz gezielt (auch) auf einen anderen Staat ausgerichtet, sollte das Impressum - zusätzlich - auch in der anderen Sprache angeboten werden. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hierfür viele Musterübersetzungen zur Verfügung.
Praxis-Tipp: Da die Abmahnpraxis bei Verstößen gegen die Impressumspflicht in Deutschland besonders ausgeprägt ist, empfehlen wir Online-Händlern und Anbietern von sonstigen Online-Präsenzen, die ihren Sitz in Deutschland haben und/ oder ihre Geschäftstätigkeit gezielt auf Nutzer / Kunden in Deutschland ausrichten, möglichst wenig ins Risiko zu gehen und das Impressum stets zumindest auch gemäß den Pflichtangaben aus § 5 TMG und in deutscher Sprache vorzuhalten.
Wenn Sie Ihren Webshop bzw. Online-Präsenz rechtlich absichern möchten, buchen Sie gerne unsere Schutzpakete. Sprechen Sie uns zudem gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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