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Leserkommentare zum Artikel

Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012!

Die „Buttonlösung“ eilt mit großen Schritten heran. Es sind nicht einmal mehr drei Wochen, bis Händler im Ecommerce ihre Onlineshops dafür fit gemacht haben müssen. Viele Unternehmer sind der Meinung, es wäre mit der korrekten Beschriftung des „Buttons“ getan - dabei handelt es sich wohl um die einschneidendste bzw. weitreichendste Neuregelung im Bereich des Ecommerce seit Einführung des gesetzlichen Widerrufrechts.

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Fragen über Fragen

Beitrag von M.Wolff
13.10.2013, 11:38 Uhr

Wäre es möglich, dass jemand die im Beitrag von Jan Weber 22.06.2012, 18:40 Uhr geäußerte Frage zur nationalen Gültigkeit wenigstens ansatzweise beleuchtet?

Gefühlt würde ich meinen, dass der Sitz des Käufers, ja der Ort ist, an dem die geforderte Information vorliegen muss, um eine Kaufentscheidung zu fällen.

Somit dürfte ein nach §312g rechtswidrig zustande gekommener Vertrag mit einem ausländisch ansässigem Anbieter ebenfalls hinfällig sein.

Bsp. eine in Deutschland ansässige Firma zieht Gebühren für eine chinesisches Softwarefirma (smartphone App) ein und verweist in Ihren AGB darauf, dass mit dem Käufer keinerlei Vertrag zustande kommt.

abgemahnt

Beitrag von Franz Mayr
03.04.2013, 10:16 Uhr

musste 770.-euro zahlen button zahlungspflichtig bestellen war nicht instaliert

keinerlei Beachtung der Button-Lösung

Beitrag von SeeMaus
09.08.2012, 19:13 Uhr

Anfangs erschreckend, nun ernüchternd, wie wenig sich Shopbetreiber an die Vorgaben seit dem 01.08. halten: Amazon, Zalando, Cyberport, Brands4Friends und viele, viele weitere scheren sich recht wenig drum. Das große Warten auf das erste Opferlamm in der Hoffnung, selbst nicht betroffen zu sein?

wesentliche Merkamle

Beitrag von Damokles
31.07.2012, 14:28 Uhr

Eine rechtsgültige Definition, der wesentlichen Merkmale für jeden nur erdenklichen Artikel,der über Telemedien verkauft werden könnte, gibt es nicht.

Also wer soll wen wegen fehlender Angaben der wesentlichen Merkmale abmahnen, und nach welchen Grundlagen will ein Gericht entscheiden?

Ich würde jede Abmahnung sofort vom Rechtsanwalt prüfen lassen, dann auch unter Beachtung der Richtlinie 2005/29/EG und den Alleingang Deutschlands mit seiner neuen Regelung. Wenn man früher dazu geneigt war, schnell mal eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, so gilt das für Abmahnungen weg. der neuen Button-Lösung doch eher nicht, oder irre ich? Der Gesetzgeber hat doch schon einen Kommentar der wieder etwas relativierend wirkt (betrifft das Scrollen der Seite) herausgebracht. Ich bin mir sicher weitere werden folgen. Abmahnungen von Abzock-Anwälten kann man wohl getrost in den Papierkorb wandern lassen, oder glaubt Ihr wirklich, solche Anwälte wollten sich auf kostenspielige Verfahren einlassen, bei so schwammingen Gesetzen, ohne dass Sie sich ihrem "Gewinn" sicher sein könnten?

Button Lösung gilt dies auch wenn Anbieter seinen Shop aus dem Ausland betreibt?

Beitrag von Jan Weber
22.06.2012, 18:40 Uhr

Was ist eigentlich wenn der shop anbieter im ausland sitzt zum beispiel in österreich wo es dieses button gesetz nicht gibt und der anbieter nicht verpflichtet ist einen zahlungspflichtig bestellen button zu setzen. Bedeutet dies dass deutsche kunden einfach dienstleistungen in anspruch nehmen können und sich dann auf das button gesetz berufen und sagen es ist kein vertrag zustande gekommen und somit man die forderung nicht einklagen kann als shop anbieter oder bedeutet es dass dieses gesetz keine geltung hat wenn der shopanbieter aus dem ausland agiert was wiederum zur konsequenz hätte dass eine menge shopanbieter ihren geschäftssitz ins ausland verlegen?

Buttonlösung - na endlich

Beitrag von Birgit
22.06.2012, 14:25 Uhr

Hallo,

darauf haben wir gewartet. Endlich weiß der Kunde, dass er, wenn er in einem Onlineshop etwas bestellt, auch bezahlen muss. Können dann endlich alle Spaßbesteller zur Zahlung verpflichtet werden? Und kann man, wenn nicht, das Geld einklagen?

nur Pflichtinformationen...

Beitrag von Klaus
19.06.2012, 12:42 Uhr

Hallo, meiner Meinung nach ist das Gesetz auch viel zu schwammig. Niemand kann einem genau sagen wie ich jetzt meine Ware beschreiben muss. Ich habe dazu noch eine Frage. Muss ich den Link zu den AGB, Adressen und Zahlart auch auf dieser Seite präsentieren oder reicht es wenn ich nur die neuen Pflichtangaben richtig darstelle. Der Link zu den AGB wird bei uns zum Beispiel schon eine Seite weiter vorne abgefragt. Ich hoffe es geht bei der in dem Whitepaper in Punkt 3 vorgegebenen Struktur nur um die beste Möglichkeit fals ich alle Daten auf einer Seite haben möchte.

Wird schon werden....

@ Eva

Beitrag von Ja Hallo
13.06.2012, 18:03 Uhr

die Überschrift sagt doch schon alles

" Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012! "

zahlungspflichtig bestellen

Beitrag von Eva
13.06.2012, 11:44 Uhr

Ist die Idee mit dem Vorschlag der Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" nun wieder gekippt worden?

Antwort auf Kommentar von traderg

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
08.06.2012, 22:26 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

entscheidend ist das Unmittelbarkeitskriterium (sowohl hinsichtlich zeitlicher als auch räumlicher Nähe), dessen Einhaltung auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EUR (beziehen Sie sich mit dem Begriff „Verbraucherinformationsrichtlinie“ auf diese?) fordert (und für dessen Einhaltung der Unternehmer darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist).

Dessen Einhaltung in räumlicher Hinsicht ist nach hiesiger Auffassung schon dann in Gefahr, wenn der Verbraucher durch die Gestaltung von Pflichtinformation und Button dazu verleitet werden kann, den Button zu betätigen, ohne die Information zur Kenntnis genommen zu haben. Entscheidend ist also, in welcher Reihenfolge der Verbraucher Informationen und bestellauslösende Schaltflächen typischerweise erfasst.

Der Verbraucher ist es von schriftlichen Vertragsschlüssen her gewohnt, dass er mit seiner Unterschrift unterhalb des Vertragstexts den oberhalb stehenden Text zum Inhalt des Vertrags macht. Die Unterzeichnung der Vertragsurkunde stellt dabei regelmäßig den Moment dar, in welchem der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgibt. Bereitstellung des Vertragstexts und Unterzeichnung der Vertragsurkunde stehen damit in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang.

Genau das gilt es auch im elektronischen Geschäftsverkehr zu erreichen, dort eben bezogen auf Bereitstellung der Pflichtinformation und Betätigung des Bestellbuttons. Und dort ist unserer Ansicht nach der sicherste Weg, dem Bestellbutton eine Abschlussfunktion zu geben ähnlich der einer Unterschrift auf einer Vertragsurkunde.

Der europäische Verbraucher ist es eben nicht nur gewohnt, Texte durch Lesen von links nach rechts zu erfassen, sondern mit seinem Lesevorgangs beginnend oben links in Richtung unten rechts zu starten. Auch sind Vertragsformulare, deren Unterzeichnung rechts neben dem Vertragstext zu erfolgen hat doch eher die Ausnahme.

Wir haben im Rahmen der Buttonlösung mit einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen umzugehen. Solange hier von der Rechtsprechung noch keine greifbaren Kriterien herausgebildet wurden, ist es uns wichtig, für unsere Mandanten den sichersten Weg zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen

Bürokratie Wahnsinn

Beitrag von Hammann
08.06.2012, 13:41 Uhr

Wer stoppt diesen EU / Verbrauerwahnsinn.

Bei der nächsten Bundestagswahl 2013 sollte man das richtige Votum abgeben und das Kasperle Theater ( Muppetshow ) abwählen. Wer solch einen Mist verzapft, sollte sich nicht mehr Volksvertreter nennen.

Selten so viel Dummheit gelesen, das sowohl aus der EU kommt , aber auch aus dem Eigner Sekretariät !! ( Bundesverbraucher Ministerium ).

Erschreckend wie Politiker die Ebende der Wirklichkeit verloren haben.

Es sollte jeder Onlineshopper sich an das Bundesverbraucher Ministerium wenden um um klare Vorgaben bitten. Ein Land stirbt am Beamtentum

Informationen zwingend "oberhalb" des Buttons?

Beitrag von traderg
08.06.2012, 07:49 Uhr

>> Gleichzeitig muss in jedem Fall (egal ob Scrollvorgang gegeben oder nicht) gewährleistet sein, dass die Pflichtinformationen immer oberhalb des „Buttons“ dargestellt werden. Der „Button“ hat gewissermaßen eine Art Abschlussfunktion (wie eine Unterschrift unter einem Vertrag). Platziert der Unternehmer Pflichtinformationen unterhalb des „Buttons“, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er diese Informationen gar nicht vorgenommen.

Wie kommen Sie darauf?

Die neue gesetzliche Regelung sagt nur "unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt". Damit ist zwar auch eine räumliche und nicht nur eine zeitliche Nähe gemeint, jedoch nicht zwingend eine Angabe räumlich "oberhalb" des Buttons. Warum sollte es z.B. nicht auch möglich sein, Informationen links vom Button anzuzeigen?

Falls Sie dies im Rahmen vorauseilenden Gehorsams aus der Gesetzesbegründung herauslesen, sollten Sie unbedingt darauf verweisen, dass die Verbraucherinformationsrichtlinie eine solche Anforderung nicht aufstellt, sondern ebenfalls nur von "bevor der Verbraucher seine Bestellung tätigt" spricht (siehe Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie). Erwägungsgrund 39 wird hier für die Auslegung herangezogen werden müssen, zumal die Richtlinie Vollharmonisierung anstrebt und daher gemäß Artikel 4 der Richtlinie explizit auch keine strengeren Vorschriften erlaubt. Erwägungsgrund 39 sagt aber nur aus, dass die Informationen "in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden" sollen, nicht dagegen zwingend "oberhalb".

Antwort auf Kommentar von Interessierter

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
07.06.2012, 22:11 Uhr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

selbstverständlich handelt der Unternehmer auch dann wettbewerbswidrig, wenn er (nur) den Button falsch beschriftet. Beschriftet er den Button falsch, kommt mit dem Verbraucher zudem nach § 312g Abs. 4 n.F. BGB kein Vertrag zustande (was nicht der Fall ist, wenn er lediglich die erweiterten Pflichtinformationen nicht erfüllt).

Es gilt also:

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen und beschriftet Button korrekt --> alles bestens.

- Unternehmer erfüllt auschließlich die erweiterten Pflichtinformationen nicht, Button ist in Ordnung --> Vertrag mit Verbraucher kommt zustande, aber Wettbewerbsverstoß hinsichtlich Pflichtinformation.

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen, beschriftet aber den Button falsch --> Es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, zusätzlich Wettbewerbsverstoß hinsichtlich Button.

- Unternehmer erfüllt erweiterte Pflichtinformationen nicht und beschriftet den Button falsch --> Es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, zusätzlich Wettbewerbsverstoß in doppelter Hinsicht bezüglich Pflichtinformationen und Button.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fazit.

Falls bei der Bestellabwicklung keine Schaltfläche (Button) zum Einsatz kommt, gelten die oben auf den Button bezogenen Ausführungen entsprechend, sofern der Unternehmer die Bestellsituation nicht derart gestaltet hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen musste, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Unklares Fazit

Beitrag von Interessierter
07.06.2012, 18:51 Uhr

Warum liegt denn kein Wettbewerbsverstoß bei einer falschen Beschriftung des "Buttons" vor? Was ist dann überhaupt die Folge, wenn man diesen falsch beschriftet hat, wenn so wohl der Vertrag trotzdem zustande kommt und kein Wettbewerbsverstoß vorliegt?

Buttonlösung

Beitrag von Tom Schmidt
07.06.2012, 17:35 Uhr

Ich betreibe eine Webseite ohne jegliche automatische Warenkorb-oder Bestellfunktion. Der Kunde fragt per eMail an und bekommt per eMail ein Angebot mit sämtlichen vorgeschriebenen Angaben, ggf auch mit Bildern, mit Zahlungsmöglichkeiten, Widerrufsbelehrung, AGB, Rückgaberecht etc. Erst, nachdem der Kunde das Angebot schriftlich angenommen hat, wird dies als Bestellung bearbeitet. Meistens sind das dann persönliche eMails in denen der Kunde ziemlich genau auf das Angebot eingeht. Wozu diese blöde Buttonlösung? Mit freundlichen Grüssen vom Tom.

buttonlösung bei ebay ?

Beitrag von angelika bayer
07.06.2012, 16:46 Uhr

hallo, ich verkaufe seit 10 Jahren über die ebay plattform, wie ist es da geregelt ?

Beispiel als Wireframe

Beitrag von dirk
07.06.2012, 16:17 Uhr

Hallo,

wenn es sich um so einscheidende Änderungen im E-Commerce handelt, wäre vielleicht ein Dummy-Template oder ein Beispiel einer Gestaltung (z.B. Wireframe) ganz sinnvoll. Ich bin seit 15 Jahren im E-Commerce, werde aber aus dem Text noch nicht wirklich ganz schlau.

Sollen die Pflichtangaben alle in den Button oder muss der Button nur an einer ganz bestimmten Stelle angeordnet sein?

Ich glaube für alle Mandanten wäre vielleicht eine visueller Vorschlag im Mandantenportal eine gute Lösung.

Viele Grüße - Dirk

...ändert sich auch was für Anbieter aus dem Ausland?

Beitrag von Rene
05.06.2012, 21:35 Uhr

Ist diese Regelung nur für Deutschland oder Europa oder für alle Anbieter von Digitalen Dienstleistungen & Waren? Also ist das nur eine Benachteiligung von Deutschen / Europäischen Händlern oder betrifft es alle, denn das wäre ja dann eine Benachteiligung der Hiesigen Händler...!

Armes Deutschalnd

Beitrag von Marc
05.06.2012, 12:24 Uhr

Es ist nicht mehr nachzuvollziehen was sich unsere Politiker so alles ausdenken und was nach deren Auffassung alles geregelt werden muss OHNE auch nur den geringsten Bezug bzw. Einblick in die Realität des Online Handels zu haben.

Wieso werden den Händlern immer mehr Hürden auferlegt OHNE gleichzeitig den Verbraucher EBENSO in die Pflicht zu nehmen. Wenn diese neuerlichen Vorgaben bis ins letzte umgesetzt werden, gibt es eigentlich keinen vernünftigen Grund ein 14 tägiges Widerrufsrecht mit all seinen verbraucherfreundlichen Regelungen (Stichwort Versandkosten, Testen,...) aufrecht zu erhalten da der Verbraucher inzwischen über jeden noch so kleinen "Sachverhalt" (um nicht ordinär zu werden) aufgeklärt werden MUSS und es schon lange nicht mehr um die Gleichstellung von "Onlinekunden" mit "Ladenkunden" geht - inzwischen muss man sich die Frage stellen, wieso es dort eben KEIN Widerrufsrecht / Umtauschrecht gibt über dass natürlich auch nicht aufgeklärt werden muss, oder in welchem Möbelladen dürfen Sie die lediglich nach dem dort ausliegen Katalog bestellte Schrankwand erst einmal aufbauen (damit für andere Kunden unbrauchbar zu machen), geschweige denn dannach zurück geben?

Hier wird ein bürokratisches Monster aufgebaut, dass den Handel insgesamt und den Onlinehandel im speziellen massivst beeinträchtigt und enorme Recourcen (man bedenke nur mal das sinnfreie Hin- und Herschicken von Waren der Verbraucher um die Ware nur vom schnellsten Versender zu behalten; die Vernichtung von Waren die durch den Verbraucher beim Test "zufällig" kaputt gegangen sind) und natürlich auch von Geld (Versandkosten, administartive Leistungen, Agenturbeauftragung, anwaltschaftliche Beratungskosten, Abmahnungen uvm.).

Letztendlich spielen diese bürokratischen Hürden den nachweislich immer größer werdenden chinesischen Direktversendern speziell im Bereich Elektronik, Spielwaren oder auch Textilien in die Hände - dort hat man weder vom Widerrufsrecht, noch von Gewährleistung, WEEE, BattVO, VerpackVO,ROHS, Abmahnungen geschweige denn von ordentlichen Rechnungen, Zoll, USt, Mindestlohn und jetzt auch noch einer "Buttonlösung" oder ähnlichem gehört (gibts wahrscheinlich nicht mal eine chinesische Übersetzung für). Hier sollte sich die Politik mal mit befassen - aber ist ja nicht so bequem wie den bereits bis zur Unterhose ausgezogenen, absolut durchsichtigen, ortsansässigen Onlinehänler noch weiter zu bedrängen.

Ob unsere Politiker es glauben oder nicht - der "rechtlich" ach so benachteiligte Verbraucher schafft es nicht zuletzt auch Dank Firmen wie E-Bay, zwischen dem Besuch zur Demonstartion für höhere Löhne, fleißig bei chinesischen Direktversendern zu bestellen - in vollem Bewustsein der fehlenden rechtlichen Regelungen UND bei bewußter Auswahl im Bestellprozess von günstigen "Fake-Rechnungen" (das ist vermutlich die chinesische Buttonlösung) - Hauptsache billig.

Armes Deutschland respektive Europa

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