Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
Der BGH stellte bereits [Ende 2006 klar|abmahnung-unverbindliche-preisempfehlung-uvp.html] , dass die Verwendung der Abkürzung „UVP“ (für: „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“) nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG sei. Dennoch werden noch immer viele Unternehmen abgemahnt, die mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben.
Aufhebung alter EVs zu "UVP"
Beitrag von RA Bert Enzmann
21.08.2009, 16:41 Uhr
Wir haben vom Landgericht Hamburg wegen der "neuen" BGH Rechtsprechung zu "UVP" erfolgreich eine solche alte EV aufheben lassen und dem abmahnenden Gegner die Kosten dieser EV auferlegen können 407 O 245/07 - es liegt jetzt beim OLG Hamburg 5 U 237/08.
Verbraucher und das UWG
Beitrag von Hr. Böckmann
16.08.2009, 11:26 Uhr
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Dosch! Vielen Dank für Ihren Hinweis! Selbstverständlich - nach der Lektüre des Gesetzestextes erscheint Ihr Einwand logisch. Dennoch - und Sie mögen es mir als Laien verzeihen - ist diese Tatsache anhand der Überschrift: "Irreführung des Verbrauchers" und des weiteren Artikels nicht klar hervorgegangen. Aber ich lerne gerne dazu und bedanke mich nochmals in aller Form! Ihr G. Böckmann
Verbraucher können nicht wegen UWG abmahnen...
Beitrag von kLAWtext
15.08.2009, 13:21 Uhr
Sehr geehrter Herr Böckmann,
Verbraucher können sowieso nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen.
Zwar wird der Verbraucher in § 1 des Gesetzes als schutzwürdig genannt ("Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen."), jedoch gibt es den Verbrauchern nicht die Möglichkeit, Verstöße abzumahnen und zu verfolgen.
Das können nämlich nach § 8 Absatz 3 UWG nur
1.) Mitbewerber; 2.) rechtsfähige Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen; 3.) qualifizierten Einrichtungen zum Schutz der Verbraucherinteressen; 4.) die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Verbraucher müssen sich an die Rechte halten, die das sonstige bürgerliche Recht ihnen zusteht.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Dosch Fachanwalt für IT-Recht http://klawtext.blogspot.com
unverbindliche Preisempfehlungen
Beitrag von Hr. Böckmann
14.08.2009, 19:30 Uhr
Faktisch sind solche Preisgegenüberstellungen vom Verbraucher nicht nachprüfbar. Denn wer sucht schon in den entsprechenden Listen, ob die UVP auch dort noch vom Hersteller geführt wird. Somit scheint eine Abmahnung nur für andere Hersteller/Anbieter etc. in Frage zu kommen, die gezielt ihre Rechtsanwälte nach solchen "unsauberen" Vergleichen suchen lassen.
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