Die Pflichten des Verpackungsgesetzes ab Juli 2022 – FAQ
Der 1. Juli 2022 rückt näher: Dies ist der Tag, an dem viele neue Pflichten des Verpackungsgesetzes in Kraft treten werden. So kurz vor dem Stichtag erreichen uns aktuell jeden Tag viele Fragen zu den Neuerungen. Diese betreffen die erweiterte Herstellerregistrierung genauso wie die Darstellung der LUCID-Nummer in den Rechtstexten des Webshops. Die IT-Recht Kanzlei gibt Antworten auf die FAQs.
Inhaltsverzeichnis
- Ich habe mich in dem Verpackungsregister LUCID registriert. Muss ich die von dort erhaltene LUCID-Nummer in meinem Webshop angeben, etwa im Impressum, in den AGB oder woanders?
- Wenn ich die LUCID-Nummer überhaupt nicht in meinem Webshop veröffentlichen muss, wieso fordern die Verkaufs-Plattformen, über die ich meine Produkte vertreibe, wie Amazon, Ebay & Co, dass ich ihnen die LUCID-Nummer mitteile?
- Bin ich ab 1. Juli 2022 von der Pflicht zur sog. erweiterten Herstellerregistrierung nach dem Verpackungsgesetz betroffen?
- Welche Angaben muss ich bei der LUCID-Registrierung machen?
- Muss ich als reiner B2B-Vertrieb gemäß den Vorgaben des Verpackungsgesetzes auch eine LUCID-Registrierung durchführen?
- Wir stellen Verpackungen her, mit denen Unternehmen und auch Verbraucher Waren verpacken und transportieren können. Sind wir nun auch von der erweiterten Herstellerregistrierung betroffen?
- Welche Sanktionen können mein Unternehmen treffen, wenn es zum 1. Juli 2022 nicht wie vorgeschrieben im LUCID-Verpackungsregister als Hersteller von Verpackungen registriert ist?
Ich habe mich in dem Verpackungsregister LUCID registriert. Muss ich die von dort erhaltene LUCID-Nummer in meinem Webshop angeben, etwa im Impressum, in den AGB oder woanders?
Nein. § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) enthält eine Liste der Angaben, die in das Impressum aufgenommen werden müssen. Weder dort noch im Verpackungsgesetz (VerpackG) noch in einem anderen Gesetz ist geregelt, dass die LUCID-Nummer im Impressum angegeben werden muss. Andernfalls hätte die IT-Recht Kanzlei dies selbstverständlich auch in den Impressum-Konfigurator aufgenommen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Dasselbe gilt auch für andere Rechtstexte eines Webshops, wie etwa die AGB, und ganz grundsätzlich: Die Veröffentlichung der LUCID-Nummer ist nicht vorgeschrieben.
Wenn ich die LUCID-Nummer überhaupt nicht in meinem Webshop veröffentlichen muss, wieso fordern die Verkaufs-Plattformen, über die ich meine Produkte vertreibe, wie Amazon, Ebay & Co, dass ich ihnen die LUCID-Nummer mitteile?
Die Betreiber von Online-Verkaufsplattformen bzw. elektronischen Marktplätzen wie Amazon, eBay, etsy & Co. müssen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ab 1. Juli 2022 überprüfen, ob die Händler, die über ihre Plattformen bzw. Marktplätze verkaufen, ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz beachten, insbesondere sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister als Hersteller registriert haben.
Diese Überprüfung können die Plattform- bzw. Marktplatz-Betreiber aber nur sinnvoll durchführen, wenn die Händler ihnen die entsprechenden Daten, also insbesondere die LUCID-Nummer übermitteln. Händler, die dies nicht tun, stehen im Verdacht, über keine LUCID-Nummer zu verfügen, insbesondere etwa weil sie nicht im LUCID-Verpackungsregister registriert sind.
Die Betreiber dürfen ab 1. Juli 2022 Händlern nicht mehr ermöglichen, ihre Plattformen bzw. Marktplätze für den Vertrieb von Produkten zu nutzen, wenn sie nicht ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes registriert sind. Durch die Abfrage der LUCID-Nummer wollen sich die Betreiber lediglich absichern. Händler, die ihre Produkte auf solchen Marktplätzen vertreiben, müssen daher damit rechnen, von den Betreibern der Marktplätze gesperrt zu werden, bis die ihnen die LUCID-Nummer übermitteln.
Weitere ausführliche Informationen hierzu finden sich auch in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Bin ich ab 1. Juli 2022 von der Pflicht zur sog. erweiterten Herstellerregistrierung nach dem Verpackungsgesetz betroffen?
Ab 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht für Hersteller von Verpackungen neu geregelt. Dann ist in § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG geregelt:
"Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen."
Diese Neu-Regelung erstreckt die bisherige Registrierungspflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, also auch von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, und damit auch auf Ware, die nicht unbedingt typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.
Welche Angaben muss ich bei der LUCID-Registrierung machen?
Das Gesetz sieht ab 1. Juli 2022 vor, dass Hersteller i.S.d. des VerpackG, also diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen (s. § 3 Abs. 14 VerpackG) ihr Marktgeschehen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister via dem LUCID-Verpackungsregister anzeigen und dabei ihre Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) und ihre nationale oder europäische Steuernummer zur Identifikation angeben müssen.
Muss ich als reiner B2B-Vertrieb gemäß den Vorgaben des Verpackungsgesetzes auch eine LUCID-Registrierung durchführen?
Ausdrücklich auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich ab 1. Juli 2022 bei der Zentralen Stellen Verpackungsregister registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen.
Künftig sollen auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Transportverpackungen, Verkaufs-und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Hersteller von Mehrwegverpackungen) von der Registrierungspflicht erfasst sein, damit die zuständigen Stellen einen besseren, kompletteren Überblick über das Sammeln und das Recyclen von Verpackungen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes bekommen.
Ganz neu betrifft dies somit insbesondere auch Verpackungen, die mit Waren befüllt sind, die ausschließlich im B2B-Verkehr vertrieben werden, bei denen es also keine Lieferkette bis hin zu Endverbrauchern gibt. Beispiele wären hier etwa Verpackungen, in denen Stoffe zu B2B-Kunden transportiert werden, die diese als Grundstoffe zur Herstellung ihrer eigenen Produkten verwenden.
Wir stellen Verpackungen her, mit denen Unternehmen und auch Verbraucher Waren verpacken und transportieren können. Sind wir nun auch von der erweiterten Herstellerregistrierung betroffen?
Nein. Die Registrierungspflicht umfasst nicht die Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen.
Welche Sanktionen können mein Unternehmen treffen, wenn es zum 1. Juli 2022 nicht wie vorgeschrieben im LUCID-Verpackungsregister als Hersteller von Verpackungen registriert ist?
Schon aus unserer Beratungspraxis zu den bisherigen Regelungen des Verpackungsgesetzes wissen wir, dass Verstöße gegen das Verpackungsgesetz von Mitbewerbern häufig abgemahnt werden. Somit drohen Unternehmen, die sich ab 1. Juli 2022 nicht ordnungsgemäß im Verpackungsregister LUCID registrieren, ebenso Abmahnungen.
Daneben kann es aber auch zusätzlich zu nicht nur unerheblichen Geldbußen kommen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 VerpackG (NEU) sind Verstöße gegen die Pflicht zur Herstellerregistrierung Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden können.
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