FAQ zur Verpackungslizenzierung in Österreich
Das geltende EU-Recht macht das abfallwirtschaftliche Ziel der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von Verpackungsmaterial zur Ländersache. Dadurch gestalten sich verpackungsrechtliche Pflichten in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich aus und müssen gerade bei grenzüberschreitenden Handelstätigkeiten einzeln berücksichtigt werden. Welche verpackungsrechtlichen Pflichten Online-Händler in Österreich treffen und inwiefern auch deutsche Online-Händler davon betroffen sind, zeigen die nachstehenden FAQ der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
- I. Gibt es in Österreich eine verpackungsrechtliche Registrierungs- und Lizenzierungspflicht?
- II. Wer ist in Österreich von der Lizenzierungspflicht betroffen?
- III. Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
- IV. Sind deutsche Online-Händler von der österreichischen Verpackungslizenzierungspflicht betroffen?
- V. Wie sind „Haushaltsverpackungen“ definiert?
- VI. Wie sind gewerbliche Verpackungen definiert?
- VII. Was sind Beispiele für lizenzierungspflichtige Haushaltsverpackungen?
- VIII. Was regelt die Abgrenzungsverordung?
- IX. Müssen auch Packhilfsmittel und Füllmaterialien lizenziert werden?
- X. Können Kunden und Lieferanten von Primärverpflichteten die Lizenzierungspflichten übernehmen?
- XI. Wie erfolgt die Lizenzierung von Haushaltsverpackungen?
- XII. Gibt es Pflichten zur Mengenmeldung?
- XIII. Welche Konsequenzen drohen, wenn Verpackungen nicht lizenziert werden?
- XIV. Wer kontrolliert, ob Verpackungen lizenziert werden?
I. Gibt es in Österreich eine verpackungsrechtliche Registrierungs- und Lizenzierungspflicht?
In Deutschland sind Inverkehrbringer von Verpackungsmaterial, das üblicherweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Stellen anfällt (also Service- oder Versandverpackungen), verpflichtet, sich zunächst bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und daraufhin das von Ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterial bei einem dualen System zu lizenzieren.
Es gibt also in Deutschland eine zweistufige Pflicht, bestehend aus Registrierung und Lizenzierung.
In Österreich existiert eine Registrierungspflicht dahingegen nicht. Vielmehr muss Verpackungsmaterial dort nur entgeltlich lizenziert werden. Die behördliche Erfassung der verpackungsrechtlich relevanten Tätigkeit mit einer eindeutigen Registrierungsnummer ist dahingegen nicht vorgesehen.
In Österreich ergeben sich die verpackungsrechtlichen Pflichten primär aus der österreichischen Verpackungsverordnung von 2015, die teilweise auf das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz und die Verpackungsabgrenzungsverordnung Bezug nimmt.
II. Wer ist in Österreich von der Lizenzierungspflicht betroffen?
Betroffen sind die Akteure gemäß § 13g Abs. 1 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes, die als sog. „Primärverpflichtete“ gelten.
Dies sind:
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich
- Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
- Importeure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
- Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
- Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben.
Ein übersichtliches Baumdiagramm dazu, wen die Pflichten gemäß dem österreichischen Verpackungsrecht betreffen, kann hier eingesehen werden.
III. Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
Das österreichische Verpackungsrecht differenziert in Bezug auf die Lizenzierungspflichten zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen.
Grundsätzlich lizenzierungspflichtig sind nur Haushaltsverpackungen. Als Haushaltsverpackungen gelten solche, die bestimmte gesetzlich definierte Größen und Materialien aufweisen (s. dazu sogleich) und üblicherweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen.
Nicht lizenzierungspflichtig sind gewerbliche Verpackungen. Dies sind all solche Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind, sowie Transportverpackungen aus Papier (B2B-Verpackungen, die in der Handelskette die Ware vor Schäden bewahren sollen), Paletten & Umreifungs- und Klebebänder sowie bestimmte Verpackungen nach der Abgrenzungsverordnung.
Für gewerbliche Verpackungen besteht im Gegensatz zur Pflicht einer Systembeteiligung für die ordnungsgemäße Verwertung die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme.
Damit gilt in Österreich grundsätzlich dasselbe wie in Deutschland. Auch hierzulande sind nur Versand- und Serviceverpackungen lizenzierungspflichtig, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen. Andere Verpackungen (s. § 15 VerpackG) müssen wie in Österreich kostenlos zurückgenommen werden.
IV. Sind deutsche Online-Händler von der österreichischen Verpackungslizenzierungspflicht betroffen?
Ganz klar: Ja, wenn sie Haushaltsverpackungsmaterialien an private Endverbraucher in Österreich übergeben.
Jeder deutsche Online-Händler, der Waren auch nach Österreich liefert, wird potenziell von der österreichischen Verpackungslizenzierungspflicht erfasst.
Zu beachten ist allerdings, dass die Lizenzierungspflichten für Versandhändler außerhalb von Österreich nur für B2C-, nicht aber für B2B-Geschäfte (also nicht bei der Lieferung an Unternehmer oder Körperschaften des öffentlichen Rechts) gelten.
V. Wie sind „Haushaltsverpackungen“ definiert?
Als „Haushaltsverpackungen“ gelten gemäß §13h Abs. 1 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes Verpackungen, die folgende Größe aufweisen:
- Volumen: kleiner oder gleich 5 Liter (gilt für raumbildende Verpackungen)
- Fläche: kleiner oder gleich 1,5 m² (gilt für flächige Verpackungen)
- Masse: kleiner oder gleich 150 g EPS (zB Styropor) pro Verkaufseinheit (VE)
und üblicherweise in privaten Haushalten oder in mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
Serviceverpackungen (Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen) gelten immer als Haushaltsverpackung.
Ferner gelten Verkaufsverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die typischerweise privat anfallen, unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen. Als „Verkaufsverpackungen“ sind Verpackungen definiert, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.
Zu den mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen zählen unter anderem Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken und Verwaltungsgebäude. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern sie in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
In der Praxis ist in der Regel nur das Größenkriterium zu überprüfen, da für die Bestimmung des „üblicherweise“ anfallenden Ortes eine eigene Verordnung mit allgemein gültigen Regeln für alle Marktteilnehmer erlassen wurde (Verpackungsabgrenzungsverordnung).
Einweggeschirr und -besteck sind entsprechend der Verpackungsverordnung wie Haushaltsverpackung einzustufen, somit müssen Hersteller und Importeure dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, sofern nicht vorgelagerte ausländische Lieferanten diese Pflicht bereits übernommen haben. In so einem Fall muss einer Bestätigung (zB auf Rechnung oder Lieferschein) klar zu entnehmen sein, dass auch das Einweggeschirr und –besteck entpflichtet wurde.
Serviceverpackungen (Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen) gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackung.
VI. Wie sind gewerbliche Verpackungen definiert?
Als „gewerbliche Verpackungen“ gelten gemäß § 13h Abs. 3 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes folgende Verpackungen:
- Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind
- Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die Transportverpackungen sind
- Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
- der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition der Haushaltsverpackung entspricht, aber im Rahmen der Abgrenzungsverordnung anderen Anfallstellen zugeordnet wurde.
VII. Was sind Beispiele für lizenzierungspflichtige Haushaltsverpackungen?
Als lizenzierungspflichtige Haushaltsverpackungen gelten unter anderem:
- Versandverpackungen mit Fläche von bis zu 1,5 Quadratmeter
- Alufolien, Frischhaltefolien, die gemeinsam mit Waren abgegeben werden
- Anhängeetiketten (Packhilfsmittel), wie insbesondere zur Preisauszeichnung/Produktauszeichnung (z. B. Bananenanhänger, Blitzbinder, Verkaufsanhänger)
- Einschlagpapier, Einwickelpapier, z. B. für Blumen, Geschirr etc.
- Einwegrasierer-Schutzkappen
- Etiketten
- Etuis (z. B. für Brillen, Uhren, Schmuck, Kugelschreiber, Make-up u. dgl.), wenn sie mit Produkt befüllt abgegeben werden
- Getränkekapselsysteme (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
- Tragetaschen aus Kunststoff oder Papier
- Umhüllungen von Lippenstift, Wimperntusche, Klebestift (z. B. Uhu-Stick)
- Werbeprospektesäckchen
Einweggeschirr:
- Einweggetränkebecher
- Einwegteller und -tassen
- Grilltassen
- Backformen (z. B. aus Papier, Aluminium), die leer für den einmaligen Gebrauch verkauft werden
Serviceverpackung:
- Eisbecher, Eisboxen (inkl. Kühlhalteboxen aus EPS/Styropor) von Eissalons
- Knotenbeutel (z. B. für Obst/Gemüse)
- Papiersäckchen für Brot/Gebäck, Obst/Gemüse, Feinkostbereich
- Pizzakartons
- Tragebox für Tortenstücke, Tortenschachteln/Tortenkartons für Konditoreien
- Tragetaschen aus Papier und Kunststoff
VIII. Was regelt die Abgrenzungsverordung?
Die Abgrenzungsverordnung (VerpackungsabgrenzungsV) legt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen einheitlich fest. Nach Zuordnung der Verpackungen zu einer Produktgruppe werden in jeder Produktgruppe Anteile an Verpackungen je Packstoff als Haushaltsverpackungen bzw. gewerbliche Verpackungen bestimmt.
Um die Quoten der VerpackungsabgrenzungsV anwenden zu können, sind zunächst alle Verpackungen der jeweiligen Produktgruppe zuzuordnen. Die Zuordnung richtet sich nach den jeweiligen Produkten oder Gütern, die darin verpackt werden. Es wurden 47 Produktgruppen mit einer Übersicht an Beispielen definiert.
IX. Müssen auch Packhilfsmittel und Füllmaterialien lizenziert werden?
Ja, sofern sie für Haushaltsverpackungen verwendet werden! Denn solche Materialien zählen aufgrund ihrer Funktion als Teil der Verpackung. Egal ob Packhilfsmittel (Packbänder, Klammern und Packpapier) oder Füll- und Polstermaterialien (z. B. Luftpolsterfolie und Zeitungspapier) – alles muss entsprechend der Tarifkategorie lizenziert werden.
X. Können Kunden und Lieferanten von Primärverpflichteten die Lizenzierungspflichten übernehmen?
Für Haushaltsverpackungen:
Kunden von Primärverpflichteten (z. B. Handelsunternehmen) können als nachgelagerte Stufe nicht anstelle der Primärverpflichteten die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem und mithin die Lizenzierung übernehmen.
Lieferanten von Primärverpflichteten (z. B. Verpackungshersteller, ausländische Lieferanten, Lieferanten von Serviceverpackungen) können als vorgelagerte Stufe diese Verpflichtung weiterhin übernehmen. Hierbei ist eine Bestätigung mit rechtsverbindlicher Erklärung erforderlich.
Für Online-Händler aus Deutschland ergibt sich daraus:
Online-Händler aus Deutschland, die nach Österreich versenden, können ihre verpackungsrechtlichen Lizenzierungspflichten in Österreich nicht auf Abnehmer in Österreich abwälzen, da sie als Erstinverkehrbringer gelten.
Sie können von den Pflichten nur befreit werden, wenn ihre Lieferanten eine ordnungsgemäße Lizenzierung des gelieferten Verpackungsmaterials in Österreich mittels rechtsverbindlicher Erklärung nachweisen.
Für gewerbliche Verpackungen:
Wie bisher kann die vor- als auch die nachgelagerte Stufe die verpackungsrechtlichen Pflichten übernehmen.
XI. Wie erfolgt die Lizenzierung von Haushaltsverpackungen?
Die Lizenzierung von Haushaltsverpackungen erfolgt durch Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem.
Eine aktuelle Liste kann hier eingesehen werden.
An das Sammel- und Verwertungssystem muss die Menge der zu lizenzierenden Verpackungen je Tarifkategorie grundsätzlich gemeldet werden und auf Basis dieser Mengenmeldung durch Zahlung einer Lizenzgebühr die gemeldete Menge „entpflichtet“ werden.
Eine Ausnahme von dieser mengenmeldungsbasierten Lizenzierung gibt es für Kleinabgeber, die nicht mehr als 1500 kg Haushaltsverpackungen pro Jahr in Verkehr bringen. Solche Kleinabgeber können ihrer Lizenzierungspflicht durch die Zahlung einer Pauschale erfüllen und sodann auf Meldungen verzichten.
XII. Gibt es Pflichten zur Mengenmeldung?
Für Haushaltsverpackungen grundsätzlich ja. Mengenmeldungen sind gegenüber dem gewählten Sammel- und Verwertungssystem zu tätigen.
Davon befreit sind Kleinabgeber, die nicht mehr als 1500 kg an Haushaltsverpackungsmaterial pro Kalenderjahr in Verkehr bringen.
Wird die Kleinabgebermenge von 1500 kg an Haushaltsverpackungsmarerial pro Jahr überschritten, müssen Verpflichtete die in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge
- jährlich melden, wenn das zu erwartende Lizenzentgelt im Jahr 1.500,00€ oder weniger beträgt
- pro Quartal melden, wenn das zu erwartende Lizenzentgelt im Jahr zwischen 1.500,00€ und 20.000,00€ beträgt
- pro Monat melden, wenn das zu erwartende Lizenzentgelt im Jahr mehr als 20.000,00€ beträgt
XIII. Welche Konsequenzen drohen, wenn Verpackungen nicht lizenziert werden?
Wer seine Verpackungen nicht ordnungsgemäß lizenziert, riskiert Verwaltungsstrafen für das Unternehmen und Strafverfahren für den Geschäftsführer. Damit verbunden sind Nachzahlungen und Übernahme der Prüfkosten (die oft ein Vielfaches der eigentlichen Lizenzierungskosten ausmachen).
XIV. Wer kontrolliert, ob Verpackungen lizenziert werden?
Zuständig für die Kontrolle sind die Verpackungskoordinierungsstelle (alle 3-5 Jahre), die im Auftrag aller Sammel- und Verwertungssysteme die Kontrollen durchführt, sowie das Umweltministerium im Rahmen des gesetzlichen Auftrags.
Jetzt aktiv werden – unser Tipp: einfache Online-Lizenzierung mit Activate by Reclay
Unser Kooperationspartner RECLAY ist ein genehmigtes SVS und bietet Ihnen als Versandhändler und Betreiber eines Onlineshops mit "Activate by Reclay“ eine einfache und schnelle Möglichkeit, geringe Verpackungsmengen über ein intuitives Onlineportal anzugeben. Sie kommen so in nur wenigen Schritten Ihren Verpflichtungen aus der österreichischen VerpackVO nach. Und Sie entscheiden darüber hinaus selbst, ob Sie Ihre gesamte Jahresmenge an Verpackungen einmalig oder aufgeteilt, mehrmals im Jahr bezahlen.
1. Geben Sie Ihre Verpackungsmengen je Materialfraktion an. Das Portal berechnet anschließend den Preis für die Rücknahme und Verwertung automatisch.
2. Beenden Sie den Bestellvorgang als Gast oder registrieren Sie sich als Neukunde. Sollten Sie bereits registrierter Kunde sein, übernimmt das System alle notwendigen Daten nach Anmeldung automatisch.
3. Unmittelbar nach dem Bezahlvorgang erhalten Sie Ihre Mengenbescheinigung und Ihre Rechnung.
ACHTUNG: Verpackungsmengen für 2021 können über Activate by Reclay noch bis zum 20. Januar 2022 gemeldet werden!
Warum empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Reclay Group?
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- Lizenzierung „to go“: Einfache Bedienung, kein lästiger Papierkram. Nach Abschluss erhalten Sie sofort Ihre Mengenbestätigung.
- Keine versteckten Verpflichtungen: Sie lizenzieren nur die Verpackungsmenge, die Sie tatsächlich in Verkehr bringen – wann und wie oft Sie möchten.
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Sie haben Fragen?
Bei Rückfragen zur ordnungsgemäßen Verpackungslizenzierung nach VerpackVO nehmen Sie gerne direkt mit unserem Kooperationspartner Kontakt auf:
activate Team Österreich
Telefon +43 1 994 99 69-68
E-Mail activate@reclay.at
Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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