VerpackG: Pflichten für Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen

Transportverpackungen und solche, die typischerweise nicht bei Endverbrauchern anfallen, müssen zwar nicht lizenziert werden. Das Verpackungsrecht sieht für sie aber eine besondere Informations- und weitere Pflichten vor.
Inhaltsverzeichnis
Um welche Verpackungen geht es?
Das geltenden Verpackungsrecht unterscheidet zwischen lizenzierungspflichtigen und nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen.
Lizenzierungspflichtige Verpackungen sind solche, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen (s. § 3 Abs. 7 VerpackG).
Das sind Verkaufsverpackungen (Service- und Versandverpackungen) sowie Umverpackungen (Produktverpackungen).
Sie müssen vom Verpackungshersteller bei einem Dualen System lizenziert werden.
Dieser Beitrag beleuchtet die besonderen Pflichten von nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen, die ihrer Art oder ihrer Dimensionen nach nicht einfach dem allgemeinen Verwertungskreislauf zugeführt werden können und die von Dualen Systemen mithin nicht ohne Weiteres recycelt werden können.
Diese Verpackungsarten sind in § 15 VerpackG aufgelistet und betreffen:
- Transportverpackungen (Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind - etwa Paletten, Folien, Kartonagen für Sammelgut, Möbelverpackungen)
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (v.a. Großmengenverpackungen)
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe sowie sonstige ölbürtige Produkte und Gemische von Diphenylmethan-4-4‘-diisocyanat)
Wie ermittle ich, ob ich eine nicht lizenzierungspflichtige Verpackung abgebe?
Ob Händler Waren vertreiben, deren Verpackungsmaterial nicht lizenzierungspflichtig ist und daher der Rücknahme- und Informationspflicht nach § 15 VerpackG unterfällt, kann unter Zuhilfenahme des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen von LUCID nach dem Ausschlussprinzip ermittelt werden.
Im Katalog sind alle Verpackungen von Warengruppen aufgelistet, die lizenzierungspflichtig (= systembeteiligungspflichtig) sind und daher nicht eigenständig zurückgenommen werden müssen.
- Ein Leitfaden zur Anwendung des Katalogs mit weiteren Details zur Unterscheidung zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einerseits und rücknahmepflichtigen Verpackungen andererseits findet sich hier.
- Ob eine bestimmte Verpackung systembeteiligungs- und damit nicht rücknahmepflichtig ist, kann mit der Suchfunktion hier erörtert werden.
Besondere Pflichten bei Abgabe nicht lizenzierungspflichtiger Verpackungen
Händler, die nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG abgeben, treffen besondere Pflichten nach dem Verpackungsrecht, die wir nachfolgend aufzeigen.
1. Registrierungspflicht
Auch wenn Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen nicht lizenziert werden müssen, sind diese registrierungspflichtig.
Händler, welche Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG erstmals mit Ware befüllen und so auf dem Markt bereitstellen, müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im LUCID-Portal als Hersteller registrieren und die Verpackungen erfassen lassen.
2. Rücknahmepflicht
Weil Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen nicht an einem Dualen System beteiligt und somit nicht automatisch dem Verwertungskreislauf zugeführt werden, besteht für sie gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG eine Rücknahmepflicht entlang der gesamten Handelskette.
Händler, die Ware in solchen Verpackungen abgeben, müssen am Ort der tatsächlichen Übergabe gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe unentgeltlich zurücknehmen.
Entlang der Handelskette (B2B) gilt die Rücknahmepflicht nicht zwingend für das konkrete, sondern für vergleichbares Verpackungsmaterial, das bereits beim Abnehmer angefallen war.
Werden Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen gegenüber Letztverbrauchern in Verkehr gebracht, ist grundsätzlich die kostenlose Rücknahme des konkret eingesetzten Verpackungsmaterials geschuldet.
Wird an einen Letztverbraucher Ware auf einer Palette geliefert, muss der Händler dieselbe Palette nach der Entladung unentgeltlich wieder mitnehmen.
3. Verwertungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten
Zurückgenommene Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen müssen vom Händler einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt werden, § 15 Abs. 3 Satz VerpackG.
Die konkreten Anforderungen für die Wiederverwendung oder Verwertung bestimmt § 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen müssen Händler sodann Nachweis zu führen.
Dafür sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren.
Die Dokumentation muss aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Händler ansässig ist, auf Verlangen vorgelegt werden.
4. Informationspflicht über Rücknahmen für Letztverbraucher
Händler, die Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG an Letztverbraucher liefern, trifft schließlich eine besondere Informationspflicht.
Sie müssen vor der Abgabe durch geeignete Maßnahmen und in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren, § 15 Abs. 1 Satz 4 VerpackG.
Wie der Hinweis „geeignet“ und in „angemessenem Umfang“ vermittelt werden kann, lässt das Gesetz offen.
Wer als Online-Händler rücknahmepflichtige Verpackungen an Endverbraucher abgibt, sollte sowohl im eigenen Online-Shop als auch auf Handelsplattformen (Amazon, eBay, Etsy etc. ) jeweils in der Produktbeschreibung der betroffenen Produkte über die Rückgabemöglichkeit der Verpackung informieren.
Der Hinweis muss spezifisch für jedes Produkt angegeben werden, bei dem rücknahmepflichtiges Verpackungsmaterial auch tatsächlich anfällt.
Ein genereller Hinweis oder die undifferenzierte Anführung des Hinweises in der Produktbeschreibung aller Produkte sind nicht zulässig.
Stellt ein Händler den Hinweis für Produkte mit ausschließlich lizenzierungspflichtigem Verpackungsmaterial bereit, wäre er sogar irreführend, weil dann eine eigenständige Rücknahmepflicht gerade ausgeschlossen ist (die Lizenzierung ersetzt nämlich die Rücknahme).
Muster für Rücknahmehinweis
Für Mandanten, die Transport- oder verbraucheruntypische Verpackungen an Letztverbraucher abgeben, stellen wir nachfolgenden einen Muster-Rücknahmehinweis bereit.
Mit diesem kann die Rücknahme-Informationspflicht rechtskonform erfüllt werden.
Der Hinweis sollte am Ende der Produktbeschreibung eines jeden Produkts platziert werden, das in einer nicht lizenzierungspflichtigen Verpackung (Transport- oder verbraucheruntypische Verpackung im Sinne des § 15 VerpackG) geliefert wird.
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