EmpCo: Kommt wenige Tage vor dem Start noch eine Lösung für Altbestände?
Kurz vor dem Start der neuen EmpCo-Regeln kommt überraschend Bewegung in den Umgang mit Altbeständen. Die Regierungsfraktionen wollen das UWG noch kurzfristig ergänzen und verhindern, dass Händler wegen der neuen EmpCo-Vorgaben große Mengen bereits vorhandener Ware aus dem Verkauf nehmen oder sogar vernichten müssen.
Das Problem mit den Altbeständen
Ab dem 27.09.2026 gelten die neuen EmpCo-Vorgaben. Sie verschärfen unter anderem die Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel.
Zum Problem wird das vor allem bei Verpackungen, die lange vor dem Stichtag bedruckt wurden. Eine heute noch zulässige Umweltaussage oder ein verwendetes Nachhaltigkeitssiegel kann ab dem 27.09.2026 gegen die neuen UWG-Vorgaben verstoßen – obwohl die Ware längst produziert ist.
Für solche Altbestände sieht das Gesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Das Problem war dem Gesetzgeber durchaus bewusst. Bereits Ende 2025 stellte der Bundestag in einer Entschließung zur EmpCo-Umsetzung fest, dass eine längere Abverkaufsfrist im deutschen Recht wegen der eindeutigen Vorgaben der Richtlinie nicht möglich sei.
Die Bundesregierung sollte sich stattdessen auf europäischer Ebene für eine Lösung einsetzen. Eine Abverkaufsfrist folgte daraus zwar nicht – wohl aber ein Ansatz, der die praktischen Probleme mit Altbeständen auf andere Weise berücksichtigt.
Die EU setzte auf Verhältnismäßigkeit
Im Juni 2026 verständigten sich die europäischen Verbraucherschutzbehörden im CPC-Netzwerk auf einen gemeinsamen Umgang mit Altbeständen. Das von der EU-Kommission veröffentlichte „Common Understanding“ hält zwar am EmpCo-Stichtag fest, räumt den Behörden bei echten Übergangsproblemen aber Spielraum ein.
Bei der Entscheidung, wie sie mit solchen Altbeständen umgehen, können die Behörden etwa vorhandene Lagerbestände, frühere Produktions- und Bestellvorgänge, Verpackungszyklen und die Möglichkeit nachträglicher Korrekturen berücksichtigen. Drohen unverhältnismäßige Kosten oder unnötige Umweltbelastungen, können sie auch davon absehen, die Vernichtung oder Rücknahme betroffener Produkte zu verlangen.
Damit ist das Problem allerdings nur teilweise gelöst. Denn das CPC-Papier betrifft allein den behördlichen Vollzug. In Deutschland können daneben auch Mitbewerber und klagebefugte Verbände gegen UWG-Verstöße vorgehen.
Genau diese Lücke soll nun offenbar eine deutsche Regelung schließen.
Jetzt soll § 15b UWG-E kommen
Nach einer aktuellen Mitteilung des Handelsverbands Deutschland (HDE) planen die Regierungsfraktionen kurzfristig eine Ergänzung des UWG. Weitere Einzelheiten hat die Kanzlei Fieldfisher veröffentlicht. Danach soll auf Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD ein neuer § 15b UWG-E geschaffen werden.
Der Änderungsantrag ist bislang nicht amtlich veröffentlicht. Fieldfisher liegt nach eigenen Angaben jedoch die Gesetzesbegründung vor.
Danach soll die Vorschrift Unterlassungsansprüche wegen bestimmter EmpCo-Verstöße bei Waren erfassen, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden. Ihre Geltendmachung soll „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ erfolgen.
Geprüft werden sollen insbesondere:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes,
- die damit verbundenen Kosten und
- die damit verbundenen Umweltbelastungen.
Die Sonderregelung soll bis zum 26.09.2028 gelten.
Was würde das für Altbestände bedeuten?
Eine EmpCo-widrige Kennzeichnung würde durch § 15b UWG-E nicht plötzlich zulässig. Neu wäre vielmehr, dass bei bestimmten Altbeständen auch die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs verhältnismäßig sein müsste.
Das könnte sich unmittelbar darauf auswirken, was ein Unternehmen zur Beseitigung des Verstoßes tun muss. Nach der Fieldfisher vorliegenden Gesetzesbegründung soll ein Gericht im Einzelfall prüfen können, welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind.
Dabei soll es offenbar nicht nur die Wahl zwischen einem vollständigen Vertriebsstopp und der Zurückweisung des Unterlassungsanspruchs geben. Als mildere Lösung könnten dem Unternehmen etwa zusätzliche Informationspflichten auferlegt oder eine konkrete Abverkaufsfrist eingeräumt werden.
Wäre eine Unterlassung angesichts der damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen unverhältnismäßig, könnte der Unterlassungsanspruch auch vollständig ausgeschlossen sein.
Nicht jeder Altbestand wäre erfasst
Die geplante Regelung soll allerdings nicht für alle Waren gelten, die am 27.09.2026 bereits produziert sind oder im Lager liegen. Entscheidend soll vielmehr sein, ob sie schon vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.
Wann das der Fall ist, kann für Händler einen erheblichen Unterschied machen. Die bloße Herstellung oder Einlagerung der Ware dürfte jedenfalls nicht ohne Weiteres genügen. Was unter dem „Inverkehrbringen“ im neuen § 15b UWG genau zu verstehen ist, wird sich aber erst anhand des endgültigen Gesetzestextes und seiner Begründung zuverlässig beurteilen lassen.
Für Online-Werbung gilt die Erleichterung nicht
§ 15b UWG-E soll nach dem bislang bekannten Inhalt nur Verstöße bei Waren erfassen, die bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden. Websites, Online-Shops, Kampagnen und andere digitale Werbung fallen nicht darunter.
Für die Online-Werbung ändert die geplante Sonderregelung daher nichts. Händler müssen problematische Aussagen auf Produktseiten und anderen digitalen Werbeflächen bis zum 27.09.2026 anpassen oder entfernen.
Österreich macht es anders
Eine Sonderregelung für Altbestände gibt es übrigens bereits in Österreich. Dort sind bestimmte zivilrechtliche Ansprüche wegen EmpCo-Verstößen bei Waren, die bis zum 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, für drei Jahre ausgeschlossen.
Anders als beim geplanten deutschen § 15b UWG-E ist dafür keine Einzelfallabwägung vorgesehen. Österreich hat sich damit für eine pauschale Übergangsregelung entschieden, während Deutschland offenbar auf eine Prüfung des jeweiligen Falls setzt.
Jetzt läuft die Zeit
Noch ist § 15b UWG-E nicht beschlossen. Nach Informationen von Fieldfisher soll die Regelung über einen Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD zum Gesetz zur Modernisierung des Designrechts in das UWG gelangen.
Über dieses Gesetz soll der Bundestag am 24.09.2026 in zweiter und dritter Lesung abstimmen. Dann wären es nur noch drei Tage bis zum EmpCo-Stichtag.
Anschließend muss das Gesetzgebungsverfahren noch abgeschlossen und das Gesetz verkündet werden. Ob § 15b UWG-E bereits am 27.09.2026 gilt, ist daher offen.
Auf die geplante Erleichterung verlassen sollten sich Händler vorerst nicht.
Fazit
Eine allgemeine Abverkaufsfrist ist weiterhin nicht vorgesehen. § 15b UWG-E könnte aber verhindern, dass die neuen EmpCo-Vorgaben bei bestimmten Altbeständen zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen.
Für Händler mit problematisch gekennzeichneten Waren wäre das eine wichtige Erleichterung. Für Online-Werbung ändert sich dagegen nichts: Sie muss zum 27.09.2026 an die neuen Vorgaben angepasst sein.
Ob die Last-Minute-Lösung tatsächlich kommt, könnte sich bereits am 24.09.2026 entscheiden.
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