Abmahnradar: Spielzeug: Fehlende Sicherheits- und Produkthinweise / TÜV-geprüft / Marke: ecoroolls
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Diese Woche ging es um den Verkauf von Alkohol an Jugendliche, irreführende Werbung und eine fehlende Kennzeichnung bei einem Verlängerungskabel. Außerdem wurden Wärmekissen in Plüschtieren abgemahnt, weil sie keine Herstellerangaben und keine CE-Kennzeichnung hatten. Im Markenrecht ging es um die Marke ecoroolls.
Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Alkohol: Versand ohne Altersprüfung
Abmahner: Artem Ellert
Kosten: 95,20 EUR
Darum geht es: Hier ist ein Mitbewerber ohne anwaltliche Hilfe als Abmahner aufgetreten - und das gleich mehrfach in dieser Woche: Es ging um den Versand von Alkoholika ohne Altersprüfung bzw. mit falschen Angaben dazu. Die abgemahnten Händler warben in ihren Angeboten mit einer Altersverifikation, ohne diese tatsächlich anzubieten. Werden Alkoholika ohne ausreichende Altersprüfung beim Versand online angeboten und sogar versendet, verstoßen Anbieter gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen. Ohne Altersverifikation können sich Anbieter schließlich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzeskonform handelnden Mitbewerbern verschaffen.
Einen Überblick über die Anforderungen beim Verkauf altersbeschränkter Ware wie etwa Alkohol finden Mandanten der IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.
Unwirksame AGB
Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR
Darum geht es: Hier mahnt eine Interessenvertretung mit Sitz in Österreich ab - es geht um zahlreiche unwirksame AGB-Klauseln, wie etwa:
- Damit die Kündigung wirksam wird, sollte sie E-Mail-Adresse und/oder Kundennummer des betreffenden Benutzerkontos enthalten.
- Für eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Datenbestandes durch Dritte (z. B. Hackerangriff) besteht eine Haftung nur, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Betreiberin vorliegt. Dies gilt auch für alle weiteren möglichen Rechtsverletzungen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung ist Oldenburg.
AGB sind bekanntermaßen eine Fehlerquelle - wir haben in diesem Beitrag mal die am häufigsten abgemahnten Klauseln dargestellt.
Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte, zumindest in puncto Rechtstexte vermieden werden können. Wer zudem Abmahnungen, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, vermeiden will, der kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rund-um-Schutz für seine Präsenz buchen.
Libidogen: Irreführende Werbung mit Wirkweisen
Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR
Darum geht es: Hier ging es um die Werbung mit Wirkweisen für ein Produkt Namens American Supps Libidogen, der u.a. beworben wurde mit:
- Testo-Booster
Vorwurf: Letztlich geht es um eine Irreführung, da die beworbene Wirkung dem Produkt nicht zukommt, jedenfalls nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten wirbt, muss besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Lässt sich eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegen, ist die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend.
Die hier einschlägige sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.1924/2006) verfolgt zwei Ziele:
- Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden, was heißen soll, dass in Zukunft »Gesundheitsversprechen« nur noch dann zulässig sind, wenn sie auch eingehalten werden.
- Zum anderen soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr gewährleisten, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit stellt die Verordnung umgekehrt aber auch Rechtssicherheit für die Unternehmen her.
Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung schreibt das Folgende vor:
"(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind."
Gesundheitsbezogene Angaben sind also grundsätzlich verboten, sofern sie nicht
- den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
- den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
- gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.
Exkurs: Und hier einige weitere Beispiele für Werbung, die von den Gerichten bereits als gesundheitsbezogen eingestuft wurden und mit Vorsicht zu genießen sind:
- "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"
- "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien"
- Aussagen, dass bestimmte Nahrungsergänzungsmittel geeignet seien, dem Verwender zu einer mühelosen Raucherentwöhnung zu verhelfen
- Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden.
- "Granatapfelpulver hilft bei der Regeneration der Haut und ist ein hochwirksames Antioxidans, welches Umweltgifte bindet, die die Hautalterung antreiben."
- „Mit probiotischen Kulturen“
- "Produkt X: Empfehlenswert für schöne Haut und Haare und zudem gut für Zähne und Knochen"
- "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" / "Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist" / "Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des
Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"
- Werbung für Kindermilch: "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterie"
- „Erhalt der kognitiven Funktion“
- „Fitness für die grauen Zellen"
- "Probiotik®: mit natürlichen Milchsäurekulturen, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen werden“
- "Die X enthalten ... Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können"
- Produkt X "hält fit im Alter und beugt vorzeitigem Altern vor"
Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Health-Claims können Sie in unserem Großbeitrag zur Health-Claims-Verordnung nachlesen!
Werbung: TÜV-geprüft
Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR
Darum geht es:Abgemahnt wurde eine Bewerbung mit "TÜV-geprüft" bei einem Verlängerungskabel. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe. Und Übrigens: Es gibt nicht „den“ TÜV, sondern eine Vielzahl rechtlich eigenständiger TÜV-Prüforganisationen wie etwa den TÜV Süd, den TÜV Nord oder den TÜV Rheinland. Auch diese Angaben fehlen bei einer solchen Werbung. Darüber hinaus fehlen auch oft die Angaben zum Prüfgegenstand und Zeitpunkt.
Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind ähnlich strenge Maßstäbe, wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.
Und auch bei der Verwendung von awards in der Werbung gelten diese Maßstäbe.
Und übrigens: Ist das verwendete Siegel markenrechtlich geschützt – wie neben dem TÜV-Zeichen etwa auch das ÖKO-TEST-Siegel - dann ist die unlizenzierte Nutzung auch ein Markenverstoß. Mit unlizenziert ist dabei übrigens auch schon gemeint, wenn die Lizenzbedingungen (des Lizenzgebers) nicht exakt eingehalten wurden.
Spielzeugverkauf: Verstoß Produktsicherheitsanforderungen / Fehlende CE-Kennzeichnung / Fehlende Produktinformationen
Abmahner: GRÜNSPECHT Naturprodukte GmbH
Kosten: 2.438,67 EUR
Darum geht es: In diesem Fall ging es um Wärmekissen in Plüschtieren. Die Vorwürfe des Abmahners lauteten wie folgt:
Verstoß gegen objektive Produktsicherheitsanforderungen: Produkte sind unabhängig von der eigenen Einschätzung als Spielzeug zu behandeln, wenn sie objektiv unter die entsprechende Produktkategorie fallen. Das heißt, sie müssen die Sicherheitsanforderungen nach §§ 3, 6 ProdSG erfüllen, einschließlich CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Konformitätserklärung.
Fehlende CE-Kennzeichnung: Ein Verstoß gegen die CE-Kennzeichnungspflicht führt zu einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG. Ohne die verpflichtende CE-Kennzeichnung sind die betroffenen Produkte nicht verkehrsfähig, dürfen also auf dem Binnenmarkt nicht gehandelt werden. Darüber hinaus kann das Fehlen der Kennzeichnung übrigens als Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 ProdSG geahndet werden.
Achtung: Weil diese Selbsterklärung in Form der CE-Kennzeichnung für die betroffenen Produktgruppen rechtlich verpflichtend ist, dürfen sie Hersteller oder Händler nicht als besonderes Merkmal bewerben. Anderenfalls täuschen sie Verbraucher über die Qualität und Werthaltigkeit der Produkte hinweg, indem sie eine gesetzliche Selbstverständlichkeit zu einer vermeintlichen qualitativen Besonderheit erheben - mehr dazu siehe hier.
Fehlende Hersteller- und Produktinformationen: Gemäß § 6 ProdSG und § 4 ProdSV2 fehlen auf den Produkten (Anlage 2 bis 7) notwendige Angaben wie Name und Anschrift des Herstellers, die durch ein Stoffkennzeichen hätten ergänzt werden können. Bei einigen Produkten fehlt auch eine eindeutige Kennzeichnung zur Produktidentifikation, die ebenfalls erforderlich ist.
Weitere Informationen zum Thema Spielzeugverkauf finden Mandanten der IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden.
Marke: Benutzung der Marke "ecoroolls"
Abmahner: LYNNE GmbH
Kosten: 1.682,70 EUR
Darum geht es: Hier ging es darum, die Wort-/Bildmarke "ecoroolls" für Kassenrollen zu nutzen, zum Beispiel mit dem Zeichen "ROLLE CO". Dabei denkt man nicht sofort an eine Verwechslung. Die Marken "ecoroolls" und "ROLLECO" könnten aber verwechselt werden, weil sie ähnlich klingen und ähnlich geschrieben werden. Die ähnlichen Wörter und Klänge könnten den Kunden dazu bringen, zu denken, dass die Marken zusammengehören oder von demselben Unternehmen kommen. Wenn beide Marken in derselben Produktkategorie tätig sind und eine ähnliche Zielgruppe ansprechen, könnte es zu Verwechselungen kommen. Es kommt darauf an, wie die Namen auf die Kunden wirken und ob sie ähnliche Produkte anbieten. Es kommt immer auf den einzelnen Fall an.
LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen
Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
The KonG
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2 Kommentare
Wenn es so wäre dann ist es gut, das größte Problem ist du wirds abgemahnt und muss beweisen das es so nicht stimmt.
Auch wenn du Recht hast kostet es viel Geld deine Unschuld zu beweisen und RA verdienen sich goldene Boden damit dann Vergleich zu schließen.
Ein System, das missbraucht wird
Rechtsanwälte und sogenannte Abmahnvereine profitieren von der Situation, während Unternehmen – insbesondere kleine und mittelständische Betriebe – unnötig belastet werden. Statt sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren, müssen Unternehmer Zeit und Geld in die Abwehr solcher Abmahnungen investieren. Die Folgen? Unsicherheit und Existenzängste. Und letztlich wird so der Unternehmergeist im Keim erstickt.
Der Vergleich mit den USA
In den USA wird vieles anders gehandhabt. Dort wird oft kritisiert, dass Unternehmen zu stark geschützt und Klagen schwer durchzusetzen sind. Doch das hat auch eine Kehrseite: Es gibt weniger bürokratische Hürden und eine stärkere Fokussierung darauf, die heimische Wirtschaft zu fördern. Unternehmen werden ermutigt, zu wachsen und innovativ zu sein, ohne bei jedem Schritt juristische Konsequenzen befürchten zu müssen.
Während wir uns hierzulande gegenseitig mit Abmahnungen überziehen, die oft nur der Konkurrenz schaden sollen, schaffen es die Amerikaner, ihre Wirtschaft stärker zu stützen und nach außen zu fördern. Ist das wirklich so falsch? Sollte es nicht unser Ziel sein, heimische Unternehmen zu unterstützen, Arbeitsplätze zu sichern und Innovationen voranzutreiben, anstatt sie durch rechtliche Scharmützel auszubremsen?
Was wir ändern müssen
Wir brauchen dringend eine Reform des Abmahnwesens. Missbrauch muss verhindert werden, und die rechtliche Unterstützung kleiner Unternehmen sollte im Vordergrund stehen. Zudem müssen Unternehmer sensibilisiert werden, um rechtliche Stolperfallen zu vermeiden. Doch vor allem sollte der Fokus wieder darauf liegen, die Wirtschaft zu stärken – nicht sie durch unnötige Bürokratie und juristische Spitzfindigkeiten zu schwächen.
Am Ende sollten wir uns die Frage stellen: Möchten wir ein System, das unser wirtschaftliches Fundament untergräbt, oder eines, das langfristiges Wachstum und Stabilität fördert? Vielleicht lohnt es sich, einen Blick über den großen Teich zu werfen und zu hinterfragen, ob unser Weg wirklich der richtige ist.