Hauptnavigation überspringen
Umweltwerbung

Recyclingwerbung: Warum selbst richtige Angaben irreführend sein können

Recyclingwerbung: Warum selbst richtige Angaben irreführend sein können
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: „Greenwashing wird teuer: LegalScan Pro erkennt Risiken automatisch“

„100 % recycelt“ – aber nur der Flaschenkörper? Coca-Cola, Nestlé Waters und Danone ändern ihre Recyclingwerbung. Denn selbst zutreffende Angaben zum Recyclinganteil können irreführend sein.

Warum die Hersteller ihre Recyclingwerbung ändern

Coca-Cola, Nestlé Waters und Danone haben zugesagt, ihre Recyclingwerbung auf Kunststoffflaschen zu ändern. Das teilte die EU-Kommission am 22. Oktober 2026 mit.

Auslöser war eine Beschwerde des Europäischen Verbraucherverbandes BEUC vom November 2023. Gemeinsam mit Verbraucherorganisationen aus 13 Ländern hatte der Verband kritisiert, dass Recyclingangaben auf Kunststoff-Wasserflaschen Verbraucher über deren Umwelteigenschaften täuschen könnten.

So warb Coca-Cola mit der Aussage „Ich bin eine Flasche aus 100 % recyceltem Kunststoff“. Tatsächlich bezog sich die Recyclingquote nur auf den Flaschenkörper. Zwar stand unmittelbar neben der Werbeaussage ein Hinweis darauf, dass Verschluss und Etikett ausgenommen waren. Dieser war jedoch in einer anderen Schrift gestaltet. Nach Auffassung der Verbraucherschützer entstand deshalb weiterhin der Eindruck, die gesamte Flasche bestehe aus recyceltem Kunststoff.

Nach Gesprächen mit der EU-Kommission und dem europäischen Netzwerk der Verbraucherschutzbehörden (CPC) sagte Coca-Cola im Mai 2025 Änderungen zu. Nestlé Waters folgte Anfang 2026 und Danone im Oktober 2026.

Coca-Cola will künftig bereits in der Werbeaussage selbst deutlich machen, dass sich die Recyclingquote nur auf den Flaschenkörper bezieht. Die gesamte Angabe soll in derselben Schrift und Schriftgröße erscheinen. In seiner Verpflichtungserklärung nennt das Unternehmen für deutsche Flaschenetiketten beispielsweise die Formulierung „Flaschenkörper aus 100 % / 50 % recyceltem Material“.

Nestlé Waters will den Ausschluss von Verschluss und Etikett unmittelbar neben der Recyclingangabe in derselben Schriftgröße darstellen. Danone hat dagegen zugesagt, die Einschränkung direkt in die Werbeaussage aufzunehmen und ebenso deutlich hervorzuheben wie die Recyclingquote.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

„Recycle me again“: Wenn Werbung einen Recyclingkreislauf suggeriert

Die Verbraucherschützer beanstandeten außerdem Formulierungen, die einen geschlossenen Recyclingkreislauf nahelegen. Dazu gehörte etwa die Aufforderung „Recycle me again“ (sinngemäß: „Recycle mich nochmal“).

Das Wort „again“ kann den Eindruck erwecken, die Flasche sei bereits recycelt worden und werde nach ihrer Entsorgung erneut zu einer Flasche verarbeitet. Ob das tatsächlich geschieht, hängt jedoch davon ab, ob sie gesammelt, richtig sortiert und anschließend entsprechend wiederverwertet wird.

Coca-Cola hat deshalb zugesagt, künftig auf das Wort „again“ zu verzichten und stattdessen nur noch „Recycle me“ zu verwenden. Nestlé Waters will auf Aussagen wie „Let's meet again!“ verzichten.

Worauf Unternehmen bei Recyclingwerbung achten müssen

Die europäischen Verbraucherschutzbehörden wollen auch die Recyclingwerbung weiterer großer Getränkeabfüller prüfen und gegebenenfalls vergleichbare Zusagen einfordern. Das geht aus der offiziellen CPC-Dokumentation hervor.

Der Vorgang ist aber nicht nur für Getränkehersteller von Bedeutung. Auch andere Unternehmen, die mit Recyclingquoten oder der Wiederverwertbarkeit ihrer Produkte werben, müssen darauf achten, dass ihre Angaben keinen falschen Eindruck vermitteln. Dabei kommt es insbesondere auf folgende Punkte an:

1. Es muss klar sein, worauf sich die Recyclingquote bezieht

Wer mit Angaben wie „10 % recycelt“ wirbt, muss deutlich machen, ob sich die Prozentzahl auf das gesamte Produkt, seine Verpackung oder nur einen einzelnen Bestandteil bezieht.

Besteht beispielsweise nur die Verpackung zu zehn Prozent aus recyceltem Kunststoff, darf nicht das gesamte Produkt als „10 % recycelt“ beworben werden. Bezieht sich die Quote wiederum nur auf einen Teil der Verpackung, etwa den Flaschenkörper, muss auch das aus der Werbung hervorgehen.

2. Die angegebene Recyclingquote muss nachweisbar sein

Wer mit einem Recyclinganteil von beispielsweise 50 Prozent wirbt, muss diese Quote belegen können, etwa durch Herstellerunterlagen, Lieferantenerklärungen oder Prüfberichte. Das gilt auch für Händler, die entsprechende Angaben ihrer Hersteller oder Lieferanten in die eigene Werbung übernehmen.

Bei der Berechnung der Recyclingquote dürfen zudem nicht beliebige Produktionsreste als Recyclingmaterial berücksichtigt werden.

So haben Coca-Cola, Nestlé Waters und Danone zugesagt, Reste aus der Herstellung neuer PET-Flaschen nicht als Recyclingmaterial anzurechnen, wenn diese kein Recyclingverfahren nach der Verordnung (EU) 2022/1616 durchlaufen haben.

3. Einschränkungen dürfen nicht im Kleingedruckten verschwinden

Auch eine zutreffende Recyclingquote kann irreführend sein, wenn wesentliche Einschränkungen in der Werbung nicht deutlich erkennbar sind. Das zeigt der Coca-Cola-Fall: Obwohl der Hinweis auf den Ausschluss von Verschluss und Etikett unmittelbar neben der Recyclingangabe stand, hielten die Verbraucherschützer die Werbung weiterhin für irreführend.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ betont, dass für Umweltwerbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten. Mehrdeutige Angaben lassen sich nicht ohne Weiteres durch Erläuterungen auf einer verlinkten Website richtigstellen.

Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck der Werbung. Neben dem Wortlaut können auch Bilder, grafische Elemente und Symbole eine Umweltaussage vermitteln, wie § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausdrücklich klarstellt.

4. „Recycelt“ ist nicht dasselbe wie „recycelbar“

Wer mit Recycling wirbt, muss zwischen zwei Eigenschaften unterscheiden:

  • „Recycelt“ bedeutet, dass bei der Herstellung bereits wiederverwertetes Material eingesetzt wurde.
  • „Recycelbar“ heißt dagegen, dass ein Produkt nach seiner Verwendung wiederverwertet werden kann.

Ein Produkt kann daher recycelbar sein, ohne Recyclingmaterial zu enthalten – und umgekehrt.

Auch die Angabe „recycelbar“ darf nicht mehr versprechen, als tatsächlich möglich ist. Maßgeblich ist nicht allein, ob sich das verwendete Material theoretisch recyceln lässt, sondern auch, ob das fertige Produkt mit den verfügbaren Verfahren wiederverwertet werden kann.

Vorsicht ist außerdem bei Aussagen geboten, die einen geschlossenen Recyclingkreislauf nahelegen. Wie die Kritik an „Recycle me again“ zeigt, darf die Werbung nicht den Eindruck erwecken, aus einer entsorgten Flasche werde zwangsläufig wieder eine neue Flasche.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für Recyclingwerbung?

Recyclingangaben unterliegen dem Irreführungsverbot des § 5 UWG. Unzulässig ist danach Werbung, die falsche oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Produktmerkmale enthält und Verbraucher dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Seit dem 27. September 2026 nennt § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ökologische Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie die Recyclingfähigkeit ausdrücklich als wesentliche Merkmale einer Ware. Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 umgesetzt hat. Näheres erläutert unser Beitrag „Klimaneutral & Co: Scharfe Vorgaben für umweltbezogene Werbung ab 27.09.2026“.

Darüber hinaus verbietet Nr. 4b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG seit dem 27. September 2026 Umweltaussagen über ein gesamtes Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt beziehen. Die EmpCo-Richtlinie nennt als Beispiel ein Produkt, das als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ beworben wird, obwohl lediglich seine Verpackung Recyclingmaterial enthält.

Anders als bei § 5 UWG muss bei den Verboten des § 3 Abs. 3 UWG nicht zusätzlich geprüft werden, ob die Werbung im konkreten Fall irreführend ist und eine geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann. Die dort aufgeführten Geschäftspraktiken sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

Für Verpackungen gelten weitere Anforderungen. Nach Art. 14 der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) dürfen Umwelteigenschaften, für die die Verordnung Anforderungen festlegt, nur beworben werden, wenn sie über die jeweils geltenden Mindestanforderungen hinausgehen. Die Werbung muss erkennen lassen, ob sie sich auf die gesamte Verpackung, einzelne Bestandteile oder sämtliche Verpackungen eines Wirtschaftsakteurs bezieht. Zudem müssen die Angaben durch die technische Dokumentation nach Anhang VII PPWR belegt werden.

Art. 14 PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Da einzelne Mindestanforderungen erst später anwendbar werden, ist maßgeblich, welche Vorgaben zum Zeitpunkt der Werbung bereits gelten. Näheres erläutert unser Beitrag „Mit ‚PPWR-konform‘ werben: Ist das erlaubt?“.

Fazit

Auch eine rechnerisch zutreffende Recyclingquote kann irreführend sein, wenn die Werbung einen falschen Eindruck über den tatsächlichen Recyclinganteil vermittelt.

Händler sollten deshalb Recyclingangaben ihrer Hersteller und Lieferanten kritisch prüfen und darauf achten, dass klar erkennbar ist, ob sie sich auf das gesamte Produkt, die Verpackung oder einzelne Bestandteile beziehen. Einschränkungen dürfen dabei nicht hinter der eigentlichen Werbeaussage zurücktreten.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei