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Preiskennzeichnung

Rabatt gegen Kundendaten: Sind Daten rechtlich ein "Preis"?

Rabatt gegen Kundendaten: Sind Daten rechtlich ein "Preis"?

Penny gewährt App-Nutzern besondere Rabatte und wertet dafür auch ihr Einkaufsverhalten aus. Der vzbv sah darin ein "Bezahlen mit Daten" und verlangte eine entsprechende Information beim Abschluss des App-Nutzungsvertrags.

Rabatte gegen Kundendaten

Gegenstand des Verfahrens war das Vorteilsprogramm der Penny-App in der vom OLG Köln beurteilten Ausgestaltung. Registrierte Kunden konnten besondere App-Preise, Coupons und weitere Rabattaktionen nutzen.

Um diese Vorteile beim Einkauf einzulösen, zeigten sie an der Kasse ihren persönlichen Vorteilscode aus der App vor. Penny konnte den Einkauf dadurch dem jeweiligen Nutzerkonto zuordnen und den Kassenbon speichern. Auf diese Weise erhielt das Unternehmen Informationen darüber, welche Waren der Kunde gekauft und welche Vergünstigungen er genutzt hatte.

Penny nutzte die dabei gewonnenen Informationen unter anderem für statistische Auswertungen. Darin sah der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein "Bezahlen mit Daten": Penny gewähre den registrierten Kunden besondere Vorteile und erhalte im Gegenzug personenbezogene Daten, die das Unternehmen auch für weitere Zwecke nutze.

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Warum sah der vzbv in den Kundendaten einen "Preis"?

Der vzbv stützte seine Forderung auf die Informationspflichten für Fernabsatzverträge. Dabei ging es nicht um die später in den Penny-Filialen geschlossenen Kaufverträge, sondern um den Nutzungsvertrag für die App.

Nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB müssen Unternehmer bei solchen Verträgen grundsätzlich über den Gesamtpreis informieren. Nach Auffassung des vzbv gehörten dazu auch die personenbezogenen Daten, die die Kunden für die App-Vorteile bereitstellten. Penny hätte deshalb beim Abschluss des Nutzungsvertrags auch auf diese Gegenleistung hinweisen müssen.

Das OLG Köln musste daher klären, ob personenbezogene Daten überhaupt zum "Gesamtpreis" im Sinne dieser Vorschrift gehören.

OLG Köln: Kundendaten sind kein "Gesamtpreis"

Das OLG Köln verneinte mit Urteil vom 15.05.2026 (Az. 6 UKl 3/25) diese Frage. Personenbezogene Daten gehörten nicht zum "Gesamtpreis" im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB.

Das Gericht stellte dabei zunächst auf den Begriff des "Preises" ab. Dieser bezeichne eine Geldzahlung oder jedenfalls eine berechenbare Größe. Personenbezogene Daten ließen sich dagegen nicht wie ein Geldbetrag berechnen und als Gesamtpreis ausweisen.

Bei der Auslegung zog das Gericht auch das Preisangabenrecht heran. Die dort verwendeten Preisbegriffe und die dazu ergangene Rechtsprechung stützten nach Auffassung des Senats das Verständnis, dass mit einem zu zahlenden Preis grundsätzlich ein als Gegenleistung zu zahlender Geldbetrag gemeint sei.

Für dieses Verständnis spreche nach Auffassung des Gerichts auch die Systematik des Gesetzes. Während § 312 Abs. 1 BGB Verträge erfasst, bei denen Verbraucher einen Preis zahlen, regelt § 312 Abs. 1a BGB gesondert bestimmte Verträge, bei denen Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen.

Diese Unterscheidung zeige, dass der Gesetzgeber die Bereitstellung personenbezogener Daten gerade nicht mit der Zahlung eines Preises gleichsetze. Andernfalls hätte es der besonderen Regelung in § 312 Abs. 1a BGB nicht bedurft.

Bereits das OLG Stuttgart hatte mit Urteil vom 23.09.2025 (Az. 6 UKl 2/25) bei der App "Lidl Plus" entschieden, dass personenbezogene Daten nicht als Gesamtpreis ausgewiesen werden müssen.

Über diese Entscheidung haben wir bereits in unserem Beitrag "Ist das Bezahlen mit Daten als 'Preis' anzusehen?" berichtet.

Höchstrichterlich geklärt ist die Frage noch nicht. Gegen das Stuttgarter Urteil ist beim BGH die Revision unter dem Az. I ZR 198/25 anhängig. Das OLG Köln hat die Revision gegen seine Entscheidung ebenfalls zugelassen.

Was gilt für Werbung mit "kostenlos" oder "gratis"?

Das OLG Köln setzt sich in seinem Urteil auch mit einem derzeit beim EuGH anhängigen Verfahren (C-643/25) auseinander. Dort geht es um die frühere Werbeaussage "Facebook ist und bleibt kostenlos".

Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss vom 25.09.2025 (Az. I ZR 11/20) unter anderem die Frage vorgelegt, ob die Preisgabe personenbezogener Daten und deren kommerzielle Nutzung als "Kosten" einer vermeintlich kostenlosen Leistung anzusehen sein können.

Dass personenbezogene Daten möglicherweise solche "Kosten" darstellen, steht nach Auffassung des OLG Köln jedoch nicht im Widerspruch dazu, dass sie keinen "Gesamtpreis" bilden. Denn "Preis" und "Kosten" seien nicht zwingend dasselbe: Während ein "Gesamtpreis" berechenbar sein müsse, könne der Begriff der "Kosten" auch die Preisgabe personenbezogener Daten erfassen.

Fazit

Nach dem OLG Stuttgart sieht nun auch das OLG Köln in personenbezogenen Daten keinen "Gesamtpreis", über den Händler informieren müssen. Die übrigen verbraucherrechtlichen und datenschutzrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.

Noch nicht geklärt ist dagegen, ob eine Leistung als "kostenlos" oder "gratis" beworben werden darf, wenn der Kunde dafür personenbezogene Daten bereitstellt. Darüber muss nun der EuGH entscheiden.

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