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Preiskennzeichnung

BGH: Bearbeitungspauschale bei Kleinbestellungen muss nicht in den Warenpreis eingerechnet werden

BGH: Bearbeitungspauschale bei Kleinbestellungen muss nicht in den Warenpreis eingerechnet werden

Eine vom Gesamtbestellwert abhängige Bearbeitungspauschale muss nicht in den Warenpreis eingerechnet werden, wenn sie klar angegeben und für Kunden tatsächlich vermeidbar ist.

Händler verlangte Bearbeitungspauschale bei Kleinbestellungen

Der beklagte Online-Händler bot Staubsaugerfiltertüten für 14,90 Euro an. Bei Bestellungen mit einem Warenwert von weniger als 29 Euro erhob er zusätzlich eine Bearbeitungspauschale.

Auf der Produktseite wies ein Sternchen neben dem Preis auf mögliche Nebenkosten hin. Der verlinkte Hinweis führte zu einer Unterseite mit näheren Informationen. Im Warenkorb wurde die Pauschale nochmals gesondert als „Kleinstmengenaufschlag“ ausgewiesen.

Die Höhe der Bearbeitungspauschale richtete sich nach dem Warenwert:

  • 9 Euro bei einem Warenwert unter 11 Euro,
  • 3,95 Euro bei einem Warenwert zwischen 11 Euro und 29 Euro.

Ab einem Warenwert von 29 Euro entfiel die Pauschale vollständig.

Ein Verbraucherverband hielt diese Preisangabe für unzulässig. Seiner Ansicht nach hätte der Händler die Bearbeitungspauschale bereits in den auf der Produktseite angegebenen Gesamtpreis einrechnen müssen.

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EuGH gab die Linie vor

Der BGH legte die Rechtsfrage zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor.

Mit Urteil vom 26. März 2026 (Az. C-62/25) entschied dieser, dass eine Bearbeitungspauschale nicht zum Verkaufspreis der einzelnen Ware gehört, wenn sie

  • vom Gesamtbestellwert abhängt,
  • nur unterhalb eines bestimmten Mindestbetrags anfällt,
  • klar angegeben wird und
  • für den Kunden tatsächlich vermeidbar ist.

Auf dieser Grundlage wies der BGH die Revision des Verbraucherverbandes zurück (Urteil vom 3. Juni 2026, Az. I ZR 49/24).

Bearbeitungspauschale war kein zwingender Preisbestandteil

Nach Auffassung des Gerichts war die Bearbeitungspauschale nicht in den Gesamtpreis der Staubsaugerfiltertüten einzurechnen.

Zwar war sie Teil der Gegenleistung für den Erwerb der Ware. Der Kunde musste sie jedoch nicht zwingend zahlen. Er konnte die Pauschale vermeiden, indem er mehrere – auch unterschiedliche – Artikel bestellte und dadurch den Mindestbetrag erreichte.

In den Gesamtpreis der einzelnen Ware sind nur solche Preisbestandteile einzurechnen, die für den Kunden unvermeidbar und vorhersehbar sind.

Hinzu kam ein weiterer Gesichtspunkt. Würde eine vom Gesamtbestellwert abhängige Bearbeitungspauschale in den Warenpreis eingerechnet, könnte dies zu unzutreffenden Preisvergleichen führen. Denn die Höhe der Pauschale richtet sich nicht nach dem einzelnen Produkt, sondern nach dem Wert der gesamten Bestellung.

Angabe im konkreten Fall war hinreichend klar

Auch die Darstellung der Bearbeitungspauschale beanstandete der BGH im konkreten Fall nicht.

Nach Auffassung des Gerichts ergab sich ihre Höhe hinreichend deutlich aus den Angaben des Händlers. Dass die Pauschale nach dem Bestellwert gestaffelt war, führte ebenfalls nicht zu einer unklaren Preisangabe.

Allgemeine Vorgaben für die Darstellung solcher Zuschläge stellte der BGH damit jedoch nicht auf.

Der Mindestbetrag muss erreichbar bleiben

Der BGH stellte klar, dass die Bearbeitungspauschale nur deshalb gesondert ausgewiesen werden durfte, weil Kunden sie durch Erreichen des Mindestbetrags tatsächlich vermeiden konnten.

Der Mindestbetrag darf daher nicht so hoch angesetzt sein, dass die Pauschale faktisch bei nahezu jeder Bestellung anfällt.

Eine feste Grenze nannte der BGH nicht. Den im entschiedenen Fall vorgesehenen Betrag von 29 Euro hielt er jedoch für unproblematisch.

Grenzen der Entscheidung

Das Urteil klärt allein, dass eine vom Gesamtbestellwert abhängige Bearbeitungspauschale unter den genannten Voraussetzungen nicht in den Gesamtpreis der einzelnen Ware eingerechnet werden muss.

Nicht entschieden hat der BGH dagegen,

  • welche allgemeinen Anforderungen an die gesonderte Angabe solcher Zuschläge zu stellen sind,
  • welche weiteren Vorgaben sich aus § 6 PAngV und den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ergeben,
  • ob die gleichzeitige Werbung mit „versandkostenfreier Lieferung“ irreführend sein kann und
  • ob eine solche Bearbeitungspauschale wirksam vereinbart werden kann.

Fazit

Eine vom Gesamtbestellwert abhängige Bearbeitungspauschale muss nicht in den Warenpreis eingerechnet werden, wenn sie klar angegeben und für den Kunden tatsächlich vermeidbar ist.

Online-Händler erhalten dadurch mehr Spielraum bei der Preisangabe. Das Urteil betrifft jedoch nur die Einrechnung der Pauschale in den Gesamtpreis. Welche weiteren Anforderungen an ihre Darstellung und Vereinbarung bestehen, war nicht Gegenstand der Entscheidung.

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