Abmahnradar: Smartphones und die Energieverbrauchskennzeichnung

Auch beim Anbieten von Smartphones gilt: Energieverbrauchskennzeichnung! Außerdem abgemahnt: Unzulässige E-Mail-Werbung und irreführende Werbung sowie die Marke Kniffel.
Inhaltsverzeichnis
- Smartphone - fehlende Energieverbrauchskennzeichnung / fehlende Angaben zum Spektrum
- Opal - irreführende Werbung
- Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
- Dryerballs - unzulässige Produktnachahmung
- Urheberrecht I - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen
- Urheberrecht II - unberechtigte Bildnutzung
- Marke I - "Kniffel"
- Marke II - "Farbmarke ROT"
Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Smartphone - fehlende Energieverbrauchskennzeichnung / fehlende Angaben zum Spektrum
Abmahner: Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit im Handel und Industrie e.V.
Kosten: 390,00 EUR
Diesmal abgemahnt: Die fehlende Energiekennzeichnung. Im aktuellen Fall betraf es Angebote für Smartphones, bei denen das Energielabel fehlte. Konkret beanstandet wurden:
- keine Angabe der Energieeffizienzklasse,
- kein Hinweis auf das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen.
Dabei gilt auch für Smartphones: Kennzeichnungspflicht!
Mehr zur Energie-Kennzeichnung von Smartphones finden Sie in diesem Beitrag.
Opal - irreführende Werbung
Abmahner: Simon Schlei
Kosten: 1.857,00 EUR
Hier wird vorgeworfen, Opal-Schmuck irreführend als „Echten Schwarzen Opal“ zu bewerben, obwohl es sich tatsächlich um Dubletten oder Tripletten handelt. Zudem sollen Bezeichnungen wie „Black Opal“ und „GSB-Zertifikat“ beim Verbraucher fälschlich den Eindruck eines hochwertigen, geprüften Edelsteins erwecken – ein Verstoß gegen § 5 UWG wegen irreführender Werbung.
Allgemein müssen bei Werbung folgende rechtliche Grundsätze eingehalten werden:
- Wahrheit und Klarheit: Werbeaussagen dürfen nicht irreführend oder täuschend sein – alle wesentlichen Informationen müssen zutreffen und verständlich dargestellt werden
- Transparenz: Werbung muss als solche klar erkennbar sein; versteckte oder verschleierte Werbung ist unzulässig
Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
Abmahner: Stefan Richter
Kosten: 480,17 EUR
In diesem Fall ging es erneut um unzulässige E-Mail-Werbung im B2C-Bereich – ohne die nötige Einwilligung des Empfängers.
Solche Verstöße kommen häufig vor: Entweder fehlt die Zustimmung ganz oder sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Oft fordern Abmahner zusätzlich datenschutzrechtliche Auskünfte, was die Lage verschärft – besonders heikel, wenn der Abmahner zugleich sein eigener Anwalt ist.
Nach einer Entscheidung des BGH dürfte ein pauschaler Schadensersatz bei einem einmaligen Verstoß allerdings nicht ohne Weiteres durchsetzbar sein.
- Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
- Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster
Dryerballs - unzulässige Produktnachahmung
Abmahner: Green Lane Designs Ltd.
Kosten: 2.301,50 EUR
Abgemahnt wurde ein Händler, weil sein Trocknerball mit Noppen dem Markenprodukt „Dryerballs“ zu ähnlich sah. Zwar ging es nicht um Marken- oder Designschutz, sondern um einen Verstoß gegen den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Dieser greift, wenn ein Produkt eine wettbewerbliche Eigenart hat, nachgeahmt wird und die Nachahmung unlauter ist – etwa durch Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung. Entscheidend ist also nicht der Name, sondern die verwechselbar ähnliche Gestaltung des Produkts.
In diesem Beitrag haben wir uns mit den wichtigsten Fragen auseinandergesetzt.
Urheberrecht I - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen
Abmahner: B1 Recordings GmbH
Kosten: 2.395,59 EUR zzgl. Schadensersatz
Und nochmal eine TikTok-Abmahnung: Hier ging es wiederum um einen Song, der auf den Plattformen TikTok und Instagram unberechtigterweise genutzt gewerblich für Werbung wurde. Natürlich kann nicht nur Text- und Bildmaterial, sondern auch Songmaterial urheberrechtlich geschützt sein. Wie üblich besteht bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen in der Regel ein Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu.
Urheberrecht II - unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: Image Professionals GmbH
Kosten: n.n.
Wie so oft geht es auch diesmal um eine Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung. Typisch gefordert werden: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl und Nutzungsdauer der Bilder kann das schnell teuer werden – vor allem, wenn die Urhebernennung fehlt, denn dann kann sich der Schadensersatz verdoppeln.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Umgang mit Bilderklau-Abmahnungen.
Tipp: Dann lieber Stockfotos? Hier finden Sie alle Infos zu den gängigsten Bilddatenbanken.
P.S.: Dass solche Bilderabmahnungen seit Jahren sehr beliebt sind ist nichts Neues - so hat diese Woche auch Herr Folkert Knieper (bekannt im Zusammenhang mit Marions Kochbuch) hierzu abgemahnt.
Marke I - "Kniffel"
Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.200,56 EUR

Der Rechteinhaber ist bekannt für seine strenge Marktkontrolle – nach Abmahnungen wegen „Mensch ärgere Dich nicht“ traf es nun den geschützten Begriff „Kniffel“. Dessen Verwendung in Artikelbeschreibungen für Fremdprodukte ist unzulässig, da „Kniffel“ kein Gattungsbegriff, sondern eine eingetragene Marke ist.
Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.
Marke II - "Farbmarke ROT"
Abmahner: DEHN SE
Kosten: 3.077,60 EUR

Abgemahnt wurde ein Händler wegen der Nutzung der Farbe Rot, die als eingetragene Farbmarke geschützt ist. Für den Markenschutz reicht die Eintragung aus – eine gesonderte Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich. Jede unbefugte Verwendung der Farbe in den geschützten Waren- oder Dienstleistungsklassen kann daher eine Markenrechtsverletzung darstellen.
LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:
Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.
Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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