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Paketverlust nach Annahme durch Nachbarn: Haftungsfragen...

07.06.2021, 11:08 Uhr | Lesezeit: 13 min
Paketverlust nach Annahme durch Nachbarn: Haftungsfragen...

Bei Abwesenheit des bestimmungsgemäßen Empfängers greifen die meisten Paketdienstleister zur Zustellung nicht selten auf Nachbarn zurück, um erneute Auslieferungsversuche zu vermeiden. Was unter Nachbarn allgemein als gute Sitte und Ausdruck eines wohlgesonnenen Umgangs gilt, kann sich allerdings zum juristischen Spießrutenlauf entwickeln, wenn die Ware im Rahmen der Ersatzzustellung verloren geht. In diesen Fällen ist fraglich, welchen am Zustellungsakt Beteiligten der eigentliche Empfänger aufgrund des Nichterhalts der Bestellung in Anspruch nehmen kann. Muss der Händler neu liefern oder zumindest bereits gezahlte Beträge erstatten? Kommt ein Regress beim Nachbarn und/oder Transportunternehmen in Betracht? Der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei gibt Aufschluss über die Rechtslage.

I. Kein Anspruch auf Zweitlieferung gegen den Händler

Tätigt ein Käufer eine Bestellung im Wege der Fernkommunikation derart, dass er die Ware als Paket erhalten soll, begründet dies für den lieferungspflichtigen Händler eine sogenannte Schickschuld. Diese verpflichtet ihn grundsätzlich nicht, dafür einstehen zu müssen, dass die Sendung auch tatsächlich beim Käufer ankommt. Vielmehr ist der Händler im Fernabsatz zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung nur gehalten, die Ware für den Versand vorzubereiten und an einen gewissenhaft ausgewählten Versanddienstleister zu übergeben.

Geht eine Kaufsache nun verloren oder auf sonstige Art in der Sphäre eines Nachbarn, an welchen sie ersatzweise übergeben wurde, unter, bevor der Käufer sie entgegennehmen kann, ist es Ausdruck dieser begrenzten Schickschuld, dass der Käufer eine erneute Lieferung regelmäßig nicht verlangen kann.

Dem Händler ist seine Leistung bei Untergang oder Verlust der Versandware vor Zustellung beim bestimmungsgemäßen Empfänger nämlich grundsätzlich mit der Folge unmöglich im Sinne des §275 Abs. 1 BGB geworden, dass er von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Dies gilt selbst dann, wenn der Händler wie im Regelfall von Anfang keine individuell bestimmte, sondern nur irgendeine Sache aus dem mit der Bestellung vorgegebenen Produktsegment schuldete. Sobald der Händler nämlich die Kaufsache aussondert und dem Transportunternehmen übergibt, beschränkt sich seine Leistungspflicht gemäß §243 Abs. 2 BGB auf eben diese Sache. Geht sie sodann verloren oder unter, liegt immer ein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor.

II. Rückzahlungsanspruch gegen den Händler?

Kann der Verbraucher bei Paketverlust in der Sphäre des für die Ersatzzustellung ausgewählten Nachbarn auch nicht die Lieferung einer neuen Sache verlangen, so wird er aber zumindest daran interessiert sein, vom Händler seinen Kaufpreis zurückzuerhalten. Immerhin hat ihn die bestellte Ware nie erreicht.

Seinem Begehren trägt das Gesetz grundsätzlich mit der Regelung des §326 Abs. 1 BGB Rechnung, nach welcher der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch verliert, wenn er selbst wegen Unmöglichkeit von der Leistungspflicht frei wird. Bereits gezahlte Summen können über §326 Abs. 4 BGB zurückgefordert werden.

1.) Keine Rückerstattung bei Übergang der Preisgefahr

Allerdings wirkt dieser funktionale, pflichtbezogene Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht absolut, sondern wird immer dann eingeschränkt, wenn die sogenannte Preisgefahr bereits auf den Käufer übergegangen ist. Dieser Restriktion liegt der Gedanke zugrunde, dass es eine unbillige Benachteiligung des Schuldners darstellen würde, ihm seinen Kaufpreis auch in Fällen abzusprechen, in denen der geschuldete Gegenstand so in die Sphäre des Käufers gelangt ist, dass diesem ein Verlust oder Untergang bei objektiver Betrachtung anzulasten ist. Die Preisgefahr beschreibt also das Risiko des Käufers, selbst bei Nichterhalt der Kaufsache den Kaufpreis entrichten zu müssen.

2.) Der Gefahrenübergang beim Versand an Verbraucher

Wann die Preisgefahr bei Versendungskäufen auf den Käufer übergeht, ist in §447 BGB gesetzlich normiert. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hiernach die Übergabe der Kaufsache an das Transportunternehmen durch den Verkäufer.

Allerdings findet der §447 BGB, der den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf ein sehr frühes Stadium der Vertragsabwicklung vorverlegt, aus Gründen des Verbraucherschutzes bei Verbrauchergeschäften gemäß §475 Abs. 2 BGB regelmäßig keine Anwendung.

Ist der Käufer also Verbraucher, tritt für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an die Stelle der Übergabe an die Transportperson die Übergabe an den Verbraucher, §446 BGB. Erst, wenn die Sache dem Verbraucher durch das Versandpersonal übergeben wurde, trägt er die Gefahr des zukünftigen zufälligen Untergangs und kann seinen Kaufpreis vom Händler sodann nicht mehr zurückverlangen.

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3.) Gefahrenübergang bei Übergabe an Nachbarn?

Fraglich ist nun, ob ein für die Übertragung der Preisgefahr auf den Verbraucher relevanter Gefahrenübergang auch dann anzunehmen ist, wenn das Paket nicht ihm, sondern einem empfangsbereiten Nachbarn zugestellt wird.

Dies ist grundsätzlich abzulehnen, weil das Gesetz die Gefahrtragung von der tatsächlichen Aushändigung der Ware an den bestimmungsgemäßen Empfänger abhängig macht. Nimmt ein Nachbar die Sendung an und geht sie sodann verloren, konnte der bestellende Verbraucher aber nie tatsächlichen Gewahrsam an der Ware begründen und darf mithin nicht so behandelt werden, als wirke die Ersatzzustellung unmittelbar für oder gegen ihn.

Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen Verbraucher konkret ausgewählten Nachbarn eine Vollmacht zur Entgegennahme erteilen und diese dem Versandunternehmen gegenüber kundtun. Erfolgt bei Abwesenheit des Verbrauchers die Zustellung an den bevollmächtigten Nachbarn, muss sich der Verbraucher aufgrund seiner ausdrücklichen Willensbekundung zur stellvertretenden Annahme durch einen Dritten so behandeln lassen, als sei ihm die Ware persönlich zugestellt worden. Dies hat dann zur Folge, dass mit der Übergabe an den bevollmächtigten Nachbarn die Preisgefahr auf den Verbraucher übergeht und Rückforderungsansprüche gegen den Händler ausgeschlossen sind.

Wird jedoch ohne vorangegangene Bevollmächtigung an irgendeinen Nachbarn zugestellt, ohne dass der Verbraucher der Ersatzzustellung im Vorfeld zustimmen konnte, verbleibt die Preisgefahr beim Händler.

4.) Zufälliger Untergang bei Verlust durch Nachbarn

Anders als das Gesetz in den maßgeblichen Vorschriften für Versendungskäufe impliziert, hat der Händler vor der Übergabe an den Verbraucher nicht für jedweden Verlust oder Untergang der Kaufsache einzustehen. Er trägt die Gefahr, auf seinen Zahlungsanspruch verzichten zu müssen, nur dann, wenn die Ware zufällig untergeht. Von einem Zufall wird immer dann ausgegangen, wenn keine der Vertragsparteien den Verlust oder Untergang zu vertreten und mithin an dessen Eintritt nicht vorsätzlich oder fahrlässig mitgewirkt hat.

Geht nun eine Kaufsache nach der Ersatzzustellung an einen Nachbarn und vor Übergabe an den Verbraucher verloren oder unter, liegt ein solcher Zufall stets vor – und zwar selbst dann, wenn der Nachbar zu vertreten hat, die Sache nicht mehr aushändigen zu können. Maßgebliche Vertragsparteien sind nämlich ausschließlich Händler und Verbraucher, sodass sich Störungen in der Sphäre des Nachbarn mangels vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehungen der Kontrahenten zu diesem stets als zufällig erweisen.

5.) Zwischenfazit: Händler zur Rückzahlung verpflichtet

Wird bei einem fernabsatzrechtlichen Verbrauchsgüterkauf aufgrund der Abwesenheit des Empfängers an einen Nachbarn zugestellt und geht die Sendung im Folgenden vor der Übergabe an den Adressaten verloren, liegt ein zufälliger Untergang vor, für den der Händler wegen §475 Abs. 2 BGB grundsätzlich gefahrtragungspflichtig ist.

Weil er mit dem Untergang von seiner Leistungspflicht durch Unmöglichkeit befreit wird, verliert er durch die ihm aufgebürdete Preisgefahr gegenüber dem Verbraucher seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und muss diesen bei Vorkasse gemäß §326 Abs. 4 BGB zurückerstatten.

Paketverluste durch Nachbarn, an die ersatzweise zugestellt wurde, erweisen sich für den Händler daher grundsätzlich nachteilig, weil er die für die Versendung seiner Ware vereinbarte Gegenleistung nicht behalten darf, sondern dem Verbraucher, welcher die Sendung nicht erhalten hat, zurückerstatten muss.

III. Regressansprüche des Händlers

Verliert der Händler infolge des Untergangs der Kaufsache beim Nachbarn des Empfängers seinen Kaufpreisanspruch und muss so gegebenenfalls bereits bezahlte Beträge zurückerstatten, erleidet er einen Schaden in Höhe des Werts der Ware, für welche die Gegenleistung ausbleibt.

Ob und inwiefern er diesen Schaden entweder beim Versandunternehmern oder beim Nachbarn kompensieren kann, soll im Folgenden erörtert werden.

1.) Regress gegenüber Transportdienstleister

Übergibt der Händler die Kaufsache einem Transportunternehmen, schließt er mit diesem einen sogenannten Frachtvertrag, nach dessen Inhalt das Unternehmen zur ordnungsgemäßen Beförderung an den bestimmungsgemäßen Empfänger verpflichtet ist.

Grundsätzlich ist es dem Transportdienstleister vertraglich also nicht gestattet, die Ware im Wege der Ersatzzustellung einem Dritten anstelle des Empfängers zuzustellen, um sich damit der Beförderungsverpflichtung zu entledigen. Derartige Ersatzzustellungen bedürfen insofern eigentlich stets einer ausdrücklichen Einwilligung des auftraggebenden Händlers.

Liefert ein Dienstleister die Ware im Wege der Ersatzzustellung aus, verstößt er damit prinzipiell gegen seine vertragliche Pflicht zur Übergabe an den Empfänger und wird für etwaige Schäden, die dem Händler hieraus entstehen, nach §280 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig.

a) AGB-Klauseln der Transportunternehmen

Diese obigen rechtstheoretischen Erwägungen werden durch die Transportdienstleister allerdings dadurch konterkariert, dass sie in ihren AGB Klauseln vorhalten, nach denen eine Ersatzzustellung der Übergabe an den Empfänger und mithin einer frachtvertragsgemäßen Erfüllung gleichkommt.

In den AGB der großen deutschen Logistikunternehmern heißt es insofern beispielsweise:

„DHL darf Sendungen… einem Ersatzempfänger aushändigen… Ersatzempfänger sind… 2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind…“

oder

„Der Versender ist einverstanden, dass Pakete – nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger – bei einer im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesenden Person, bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Germany Paket Shop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers widerspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.“

oder

„Der absendende Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf, von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Adressaten (Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängers sowie unmittelbare Nachbarn des Adressaten.“

Die oben genannten Geschäftsbedingungen machen ein unbedingtes Einverständnis des versendenden Händlers für etwaige Ersatzzustellungen an Nachbarn zur unmittelbaren Voraussetzung für die Durchführung der Beförderungsverträge und haben so grundsätzlich zur Folge, dass Ersatzansprüche des Händlers wegen Auslieferungen an andere Personen als den bestimmungsgemäßen Empfänger fehlgehen. Statuiert wird nämlich, dass auch die Ersatzzustellung an Nachbarn eine ordnungsgemäße Erfüllung darstellt, sodass sich daran anschließende Paketverluste zu Lasten des Versenders gehen.

b) Zweifel an der Wirksamkeit der Klauseln

Seit geraumer Zeit umstritten ist allerdings, ob derartige Ersatzzustell-Klauseln überhaupt wirksam in Frachtvertragsvereinbarungen zwischen Versender und Transportdienstleister einbezogen werden können.

Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 14.3.2007 (Az. I-18 U 163/06) dagegen, indem es einen Verstoß sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot des §307 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch gegen das Benachteiligungsverbot des 307 Abs. 1 Satz 1 BGB annahm.

Zum einen biete die Verwendung des Begriffes „Nachbar“ den Unternehmen eines zu großen Gestaltungsspielraum, da die wortgemäße Subsumption jeweils von den konkreten Wohnverhältnissen des Empfängers abhänge.

Alltagssprachlich werde als Nachbar regelmäßig nur der Bewohner des angrenzenden (Einfamilienhaus-)Grundstücks bezeichnet. In ländlichen Verhältnissen werde die „Nachbarschaft“ traditionell darüber hinaus gefasst. Auf der anderen Seite aber gölten in städtischen Miets- und Mehrfamilienhäusern nur die Bewohner einer anderen Wohnung im selben Haus als Nachbarn, in sehr großen Wohnanlagen sogar nur die Bewohner der nahegelegenen – insbesondere auf derselben Etage befindlichen – Wohnungen, aber nicht die Bewohner der angrenzenden Häuser und schon gar nicht der Inhaber eines dort betriebenen Geschäfts.

Infolgedessen sei die Wahl des Wortes „Nachbarn“ ungeeignet, dem Auftrag gebenden Versender gegenüber die Zahl der für eine vertragsgemäße Ersatzzustellung in Betracht kommenden Personen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen.

Gleichsam seien die Klauseln aber auch als generelle unzulässige Benachteiligung zu verstehen, weil ein bloßes Nachbarschaftsverhältnis regelmäßig keineswegs eine zwingende persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Empfänger impliziere. Mithin missachte die Wahlmöglichkeit des Transportdienstleisters, an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, die berechtigten Interessen des Versenders an der zielgerichteten Lieferung in grober Weise.

c) Zwischenfazit und Ausblick

Sofern die von den Logistikunternehmen verwendeten Ersatzzustellungsklauseln wegen Verstößen gegen §307 BGB unwirksam sein sollten, könnten sie ihre Frachtvertragspflicht wiederum nur durch ordnungsgemäße Übergabe der Sendung an den bestimmungsgemäßen Empfänger mit der Folge erfüllen, dass Ersatzansprüche des Händlers bei Verlusten im Rahmen von Nachbarsauslieferungen möglich wären.

Die Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber Transportunternehmen gestaltet sich jedoch äußerst schwierig und ist nicht selten mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden, da ein Einlenken der „Big Player“ ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss kaum zu erwarten ist.

Geringe Erfolgschancen ergeben sich zudem deshalb, weil die Unwirksamkeit der benannten Klauseln nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung gestützt werden kann. Trotz der grundlegenden Relevanz sind bisher nämlich nur wenige, teils gegensätzliche Entscheidungen bekannt, zumal auch die Rechtstheoretiker kontroverse Positionen vertreten.

Dies zugrunde gelegt, rückt gerade für kleinere und mittlere Händler die erfolgreiche Geltendmachung von Regressansprüchen für Warenverluste nach Ersatzzustellungen an Nachbarn gegenüber Versandunternehmen in den Bereich des Unwahrscheinlichen.

2.) Regress gegenüber annehmendem Nachbarn

Sind die Erfolgschancen eines gegen unwirksame Frachtführungsbedingungen gerichteten Ersatzanspruchs gegenüber den Transportunternehmen gering, so kommt alternativ ein Händlerregress beim Nachbarn in Betracht, in dessen Sphäre das Paket vor der Übergabe an den Empfänger verloren ging.

Weil das Eigentum an der Versandware mangels Entgegennahme durch den bestimmungsgemäßen Empfänger noch nicht auf diesen übergehen konnte und mithin bei einer Annahme durch den Nachbarn noch dem Händler zusteht, kann der Nachbar für den Untergang der Sendung grundsätzlich aus §823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden.

Die Person des Nachbarn, an den ersatzweise zugestellt wurde, ist vom Händler auf simplem Wege mit Hilfe des Transportunternehmers oder durch Mitwirkung des Empfängers zu ermitteln, dem regelmäßig ein Abholschon mit ausgewiesenem Namen des Ersatzempfängers vorliegen wird.

Maßgebliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Regresses in Höhe des Warenwerts, den der Händler durch Verlust seines Zahlungsanspruchs einbüßen muss, ist allerdings, dass der Nachbar den Verlust der Sendung verschuldet, also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.

Weil den Nachbarn eine Sorgfaltspflicht für die Aufbewahrung des Pakets bis zur Übergabe an den Empfänger aus dem Gedanken heraus trifft, dass er sich freiwillig zur Entgegennahme bereiterklärt hat und diese auch hätte ablehnen können, wird ein fahrlässig verschuldeter Untergang regelmäßig anzunehmen sein, wenn

  • der Nachbar das Paket unbeaufsichtigt vor der Wohnungstür des Empfängers deponiert und es sodann entwendet wird
  • das Paket an einem allgemein zugänglichen Ort außerhalb der nachbarlichen Herrschaftssphäre gelagert wird und verschwindet
  • das Paket vom Nachbarn zur Weitergabe an den Empfänger an einen Dritten übergeben wird, der nicht nachweisen kann, zur Abholung bevollmächtigt zu sein
  • der Paketinhalt durch ein schädigendes Verhalten des Nachbarn selbst vollständig zerstört wird (Herunterfallenlassen, unsachgemäße Lagerung etc.)

Kann der Händler (gegebenenfalls unter Mitwirkung des Empfängers) ein derartiges Fehlverhalten des Nachbarn nachweisen, ist dieser ihm gegenüber verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

IV. Fazit

Die Gefälligkeit eines Nachbarn, bei Abwesenheit des Empfängers eine Sendung für diesen anzunehmen, birgt für den Händler stets ein wirtschaftliches Risiko.

Gehen Pakete vor der Übergabe an den Empfänger nämlich durch den Nachbarn verloren, verliert der Händler bei fernabsatzrechtlichen Verbrauchergeschäften seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und muss bereits gezahlte Beträge an den Verbraucher, der die Ware nicht erhält, zurückerstatten.

Prinzipiell ist es dem Händler allerdings möglich, den dadurch eingetretenen Verlust zu kompensieren, wobei als Adressaten eines Ersatzanspruchs zum einen das Transportunternehmen und zum anderen der annehmende Nachbar in Betracht kommen.

Eine Durchsetzung gegenüber ersterem wird sich allerdings in den meisten Fällen als äußerst zäh, zeit- und kostenaufwändig erweisen, zumal nicht abschließend geklärt ist, ob eine Berufung des Unternehmens auf Ersatzzustellungsklauseln in den AGB möglich ist.

Demgegenüber kann beim betroffenen und zumindest über die Zustellungsbenachrichtigung identifizierbaren Nachbarn die Einbuße erfolgswahrscheinlicher dann kompensiert werden, wenn dieser den Untergang der Sendung, etwa durch infolge eines unbedachten Abstellens vor der Wohnung des Empfängers, verschuldet hat.

Bei weiteren Fragen zur Haftung bei Paketverlusten und zu den Rechten und Pflichten der am Versendungskauf Beteiligten steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Narong Jongsirikul - Fotolia.com

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15 Kommentare

K
Karsten Höfner 09.05.2023, 02:15 Uhr
Kontaktlose Zustellung - die Zeit hat vorbei zu sein!
Unterm Strich die größte Sauerei, die ich seit 15 Jahr erlebt habe und goldige Einnahme für Betrüger!

Alles wird auf einen Konflikt zwischen Kunde - Onlineshop abgewälzt, der dann versuchen muss, sein Geld beim Transporteur wieder einzufordern oder gleich zu lassen und als Verlust abzuschreiben.

1. Es gibt keine COVID Einschränkungen mehr, die diese Art rechtfertigen
2. Zustelldienste sind Dienstleister mit einem Beförderungsauftrag.
3. Es wird eine feste Adresse vereinbart und keine Angaben vor der Haustür, Kontaktlos oder sonst wo.
4. Der Aufwand nach einer solchen nicht erhaltenen Lieferung sollte dem Dienstleister mit mind. 45 Euro netto in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft die Schadensmeldung, Einholung von Erklärungen des Kunden usw.
S
Sebastian P. 17.10.2022, 14:56 Uhr
Paket im Hausflur aufgerissen und Inhalt entwendet
Ist der Nachbar auch dann haftbar, wenn er das Paket vor seiner eigenen Wohnungstür (im Hausflur, keine weiteren Mieter auf der gleichen Etage) zur Abholung durch den eigtl. Empfängers deponiert und es dann nachts durch Unbekannte aufgerissen und der Inhalt entwendet wurde? Ist mir so vor einigen Wochen passiert. Meine Haftpflichtversicherung sagt, dass der Schaden nicht übernommen werden kann. Und nun?
P
Peter A. 23.06.2021, 16:58 Uhr
Nicht zu Nachbar geliefert trotz Angabe.
Heute hat Amazon gegenüber meiner Nachbarin behauptet, ein Paket bei mir abgegeben zu haben. Amazon hat noch nicht mal bei mir geklingelt und die Nachbarin war nach eigenen Angaben ebenfalls Zuhause. Zum Glück fand sich das Paket auf der untersten Treppe des Treppenhauses. Habe ich irgendeine Handhabe ein derartiges Verhalten des Transportunternahmers zu Ahnden? Ich fühle mich verleumded, wenn das Paket nicht im Treppenhaus gewesen wäre, hätte die Nachbarin vermutlich gedacht ich hätte es entwendet.
W
Walter 14.06.2021, 14:44 Uhr
kontaktlose Zustellung
Händler stehen immer in der Verantwortung. Warum dürfen dann Zusteller "machen, was sie wollen"? (ganz so ist es nicht, ich weiß).
Warum sind Zusteller nicht verpflichtet, persönlich zu klingeln? DHL will sich ja demnächst noch weiter aus dieser Verantwortung winden.
S
Sie möchte Anonym 07.06.2021, 10:25 Uhr
Paket an alte Adresse
Hallo, versehentlich hat das System meine Alte Adresse verwendet . Das Paket wurde an meine Ex zugestellt ! Er hat das Paket bzw. Die Annahme nicht verweigert sondern frech unterschrieben obwohl es an mich adressiert war.
Nun fühlt sich natürlich keiner Schuldig ! Ich möchte Ihm weder den Inhalt schenken noch habe ich Kontakt zu Ihm und möchte dies auch nicht ! Ich bin seit 6 Monaten weg und stehe unter Schutz damit er mich nicht finden kann ...
Was kann ich in so einem Fall tun ??
N
Niklas Sehgal 31.05.2020, 22:50 Uhr
falsche Lagerung durch Nachbarn?
Interessanter Artikel! Wie sähe es denn aus, wenn der Lieferant auf kühle Lagerung der Lebensmittel hinweist, der Nachbar die Sache im Kühlschrank lagert, sie aber eigentlich in die Kühltruhe gemusst hätte. Besteht dann ein Anspruch auf Neulieferung?

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