Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Berlin: Bewerbung eines Insektenschutzmittels als „umweltfreundlich“ ist unlauter

06.03.2024, 10:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Berlin: Bewerbung eines Insektenschutzmittels als „umweltfreundlich“ ist unlauter

Mit Urteil vom 10.11.2023 (Az.: 15 O 8/23) hat das LG Berlin die Werbung für ein Insektenschutzmittel mit den Aussagen „100% natürliches Mittel“, „100% natürliche Inhaltsstoffe“, „Unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ sowie „Umweltfreundlich“ als unlauter erachtet. Zudem fehlten in der Werbung die für Biozide erforderlichen Warnhinweise, was das Gericht ebenfalls als wettbewerbswidrig ansah.

Sachverhalt

Die Beklagte warb im Internet für ein Insektenschutzmittel, welches der Fernhaltung von Schadorganismen (z.B. von wirbellosen Tieren wie Flöhen und Zecken) dient ohne Warnhinweise mit den Aussagen „100% natürliches Mittel“, „100% natürliche Inhaltsstoffe“, „Unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ sowie „Umweltfreundlich“. Das streitgegenständliche Insektenschutzmittel ist bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Biozidprodukt registriert.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, sah hierin einen Verstoß gegen die Biozid-VO (VO [EU] Nr. 528/2012), mahnte die Beklagte wegen der Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, wurde sie von dem Verein vor dem LG Berlin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Banner Starter Paket

Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die streitgegenständliche Werbung sei unlauter, da sie gegen die Biozid-VO verstoße, wobei es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handle.

Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen Art. 72 Abs. 1 S. 1 Biozid-VO. Danach ist jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein, Art. 72 Abs. 1 S. 2 Biozid.-VO. Einen solchen Hinweis enthielt die Werbung der Beklagten jedoch nicht.

Darüber hinaus verstoße die Werbung gegen Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO. Danach darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten, Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO.

Dasselbe gilt nach Art. 69 Abs. 2 Biozid-VO für die Angaben auf dem Etikett. Auch hiergegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie mit den Angaben „100% natürliches Mittel“, „100 % natürliche Inhaltsstoffe“, „unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ und „umweltfreundlich“ warb.

Fazit

Der Verkauf von Biozidprodukten unterliegt hohen rechtlichen Hürden. Nicht nur die rechtliche Einordnung kann unter Umständen schwierig sein. Auch bei der Werbung für Biozidprodukte ist Vorsicht geboten. Dass relativierende Aussagen wie „umweltfreundlich“, „unschädlich für Mensch, Tier und Umwelt“ und „100% natürliche Inhaltsstoffe“ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Biozidprodukten unzulässig und abmahnbar sein können, zeigt die o. a. Entscheidung des LG Berlin. Online-Händler, die entsprechende Produkte vertreiben, sollten daher sicherstellen, dass ihre Werbung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Anderenfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Sie möchten sich besser vor Abmahnungen schützen? Dann könnten die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Sie eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn neben der Bereitstellung von Rechtstexten für unterschiedliche Geschäftsmodelle beinhalten diese auch einen dauerhaften Update-Service, in dessen Rahmen wir unsere Mandanten über abmahnungsrelevante Sachverhalte informieren. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© ductru - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG Essen: Hand-Desinfektionsmittel darf nicht mit den Aussagen „natürlich“ oder „hautpflegend“ beworben werden
(06.09.2022, 11:20 Uhr)
LG Essen: Hand-Desinfektionsmittel darf nicht mit den Aussagen „natürlich“ oder „hautpflegend“ beworben werden
ChemBiozidDV in Kraft getreten: Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel
(07.12.2021, 08:20 Uhr)
ChemBiozidDV in Kraft getreten: Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel
LG Essen: Biozid-Warnhinweis ist Werbung in unmittelbarer räumlicher Nähe beizustellen
(08.09.2021, 10:15 Uhr)
LG Essen: Biozid-Warnhinweis ist Werbung in unmittelbarer räumlicher Nähe beizustellen
Verkauf von Desinfektionsmitteln: hohe rechtliche Hürden
(30.10.2020, 13:16 Uhr)
Verkauf von Desinfektionsmitteln: hohe rechtliche Hürden
Leitfaden: Biozide im Internet richtig kennzeichnen und bewerben
(05.01.2018, 16:22 Uhr)
Leitfaden: Biozide im Internet richtig kennzeichnen und bewerben
Neue Biozidverordnung: Kennzeichnung von Biozidprodukten in der Werbung seit dem 01.09.2013
(28.07.2014, 15:42 Uhr)
Neue Biozidverordnung: Kennzeichnung von Biozidprodukten in der Werbung seit dem 01.09.2013
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei