Hauptnavigation überspringen
Lebensmittelkennzeichnung

Lebensmittelverpackung: Anschrift ohne Straße und Hausnummer zulässig?

Lebensmittelverpackung: Anschrift ohne Straße und Hausnummer zulässig?

Eine Anschrift ohne Straße und Hausnummer? Auf einer Lebensmittelverpackung kann das tatsächlich reichen. Wann eine solche Kurzadresse genügt, hat jetzt das VG Koblenz entschieden.

Behörde beanstandet fehlende Straße

Über diese Frage geriet eine der größten Molkereien Deutschlands mit der zuständigen Behörde in Streit. Auf einem Milchprodukt hatte das Unternehmen neben seinem Namen lediglich Postleitzahl und Ort angegeben. Straße und Hausnummer fehlten. Die Behörde sah darin einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten und leitete ein Bußgeldverfahren ein.

Die Molkerei hielt ihre Angaben dagegen für ausreichend und wollte gerichtlich klären lassen, ob eine Lebensmittelverpackung tatsächlich stets Straße und Hausnummer nennen muss.

Banner Starter Paket

Muss die Straße immer angegeben werden?

Das VG Koblenz verneinte dies. Zwar sei im Regelfall eine vollständige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort erforderlich, weil sie die postalische Erreichbarkeit zuverlässig gewährleiste. Daraus folge aber nicht, dass Straße und Hausnummer ausnahmslos angegeben werden müssen.

Entscheidend sei vielmehr, ob der Lebensmittelunternehmer unter der angegebenen Anschrift zweifelsfrei per Post erreichbar ist. Denn die Pflichtangabe soll Verbrauchern ermöglichen, das verantwortliche Unternehmen zu erkennen und postalisch zu erreichen. Dass sie es unter der angegebenen Anschrift auch persönlich aufsuchen können, sei dagegen nicht erforderlich.

Welches Unternehmen auf einem Lebensmittel überhaupt als Verantwortlicher anzugeben ist, erläutern wir in unserem Beitrag zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer.

Warum die verkürzte Anschrift hier ausreichte

Im konkreten Fall sah das Gericht die postalische Erreichbarkeit auch ohne Straße und Hausnummer als gewährleistet an. Dabei spielten die besonderen Verhältnisse vor Ort eine wesentliche Rolle: Die Klägerin gehört zu den größten Molkereien Deutschlands, hat ihren Sitz aber in einer kleinen Gemeinde.

Dort sei sie "ohne Weiteres" als örtlich überaus bekanntes Unternehmen anzusehen. Anschaulich verweist das Gericht auf ein Beispiel aus der lebensmittelrechtlichen Literatur: Auch ein "bekannter Brauereiname in einem kleinen Dorf" könne so eindeutig zuzuordnen sein, dass die Post ihr Ziel ohne Straßenangabe zuverlässig erreicht.

Dass die verkürzte Anschrift in der Praxis funktionierte, war sogar belegt: Mehrere Sendungen mit genau dieser Adressierung waren bei der Molkerei angekommen, darunter auch Post aus dem Ausland. Selbst die Behörde stellte nicht in Abrede, dass das Unternehmen auf diesem Weg postalisch erreichbar war.

Die "Drei-Briefe-Regel": Wann drei Testbriefe genügen

Eine weitere Frage war, wie sich eine solche zuverlässige Erreichbarkeit nachweisen lässt. Die Molkerei berief sich hierzu auf die sogenannte "Drei-Briefe-Regel", die nach ihrem Vortrag in Deutschland bereits seit Jahrzehnten angewendet wird.

Danach soll eine verkürzte Anschrift genügen, wenn drei entsprechend adressierte Briefe, die an unterschiedlichen Orten in Deutschland aufgegeben werden, dem Unternehmen im üblichen Postlauf zugehen.

Ob drei erfolgreiche Testbriefe dafür tatsächlich ausreichen, musste das VG Koblenz jedoch nicht entscheiden. Im konkreten Fall stand bereits aufgrund der übrigen Umstände fest, dass die Molkerei unter ihrer Kurzadresse zuverlässig erreichbar war. Auf eine bestimmte Zahl erfolgreicher Testsendungen kam es deshalb nicht mehr an.

Sollten Unternehmen nun Straße und Hausnummer weglassen?

Für die meisten Unternehmen ändert das Urteil wenig. Die vollständige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort bleibt auch nach Auffassung des VG Koblenz der Regelfall. Eine Kurzadresse kommt nur in Betracht, wenn die postalische Erreichbarkeit auch ohne Straßenangabe zuverlässig gewährleistet ist.

Wer auf Straße und Hausnummer verzichtet, sollte sich seiner Sache sicher sein. Denn die Behörde kann selbst Testpost an die angegebene Kurzadresse schicken. Kommt diese nicht an, spricht gerade das gegen die erforderliche postalische Erreichbarkeit – und es kann ein Bußgeld drohen.

Für die Praxis bleibt die vollständige Anschrift deshalb die sichere Variante.

Beim Verkauf von Lebensmitteln gelten zahlreiche weitere Informations- und Kennzeichnungspflichten. Welche Angaben Händler insbesondere beim Verkauf über einen Onlineshop beachten müssen, zeigen wir in unserem Leitfaden zum rechtssicheren Online-Handel mit Lebensmitteln.

Wie geht es weiter?

Abgeschlossen ist die Rechtsfrage mit dem Urteil möglicherweise noch nicht. Das VG Koblenz hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass sich auch das OVG Rheinland-Pfalz mit den Anforderungen an eine verkürzte Anschrift nach der LMIV befassen könnte.

Ob Berufung eingelegt wurde, geht aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervor.

Das Urteil des VG Koblenz vom 18.08.2026 (Az. 5 K 1195/25.KO) ist hier abrufbar.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei