Neue Honig-Kennzeichnung: Das müssen Händler wissen
Seit dem 14.06.2026 gelten neue Kennzeichnungspflichten für Mischhonig: Alle Ursprungsländer müssen mit ihrem jeweiligen Prozentanteil angegeben werden. Pauschale Sammelangaben wie „Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ genügen bei neu gekennzeichneter Ware nicht mehr.
Hintergrund
Grundlage der Neuregelung ist die EU-„Frühstücksrichtlinie“ (EU) 2024/1438. Sie wurde in Deutschland durch eine Änderung der Honigverordnung umgesetzt und gilt seit dem 14.06.2026.
Ziel der Richtlinie ist mehr Transparenz: Bei Mischhonig reichte bislang häufig eine pauschale Herkunftsangabe. Aus welchen Ländern der Honig tatsächlich stammte und in welchem Verhältnis, blieb dagegen für Verbraucher offen.
Die neue Pflichtangabe bei Mischhonig
Stammt Honig aus mehr als einem Ursprungsland, sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV n.F. künftig alle Ursprungsländer zu nennen – in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, jeweils mit Prozentsatz, im Hauptsichtfeld des Etiketts.
Das Hauptsichtfeld ist der Teil der Verpackung bzw. des Etiketts, der dem Verbraucher beim Kauf typischerweise zuerst ins Auge fällt (Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 lit. l LMIV); ins Kleingedruckte auf der Rückseite darf die Angabe also nicht ausweichen.
Bei den Prozentzahlen lässt das Gesetz etwas Spielraum: Je Einzelanteil gilt nach § 3 Abs. 5 HonigV n.F. eine Toleranzspanne von 5 Prozent, berechnet anhand der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers.
Für sehr kleine Packungen unter 30 g Nettofüllmenge dürfen die Ländernamen durch den zweistelligen ISO-3166-1-Code (Alpha-2) ersetzt werden.
Bei Honig aus nur einem Ursprungsland bleibt es bei der Angabe dieses Landes.
Die EU-Richtlinie hätte den Mitgliedstaaten erlaubt, die Prozentangaben bei mehr als vier Ländern auf die vier größten Anteile zu beschränken. Deutschland hat diese Option nicht genutzt – hierzulande sind alle Ursprungsländer mit ihrem Anteil anzugeben.
Pflichtangabe auf dem Etikett – und passend dazu im Online-Angebot
Nach Art. 14 LMIV müssen die verpflichtenden Lebensmittelinformationen – mit Ausnahme insbesondere des Mindesthaltbarkeitsdatums – schon vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, und zwar auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete Mittel. In der Praxis ist das im Online-Shop regelmäßig die Produktdetailseite.
Die Herkunftsangabe darf online also nicht hinter der Etikettierung zurückbleiben.
Wird ein Mischhonig künftig mit „Argentinien 45 %, Ukraine 30 %, Spanien 25 %“ gekennzeichnet, gehört diese Aufstellung auch ins Online-Angebot. Bleibt dort die alte Beschreibung „Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ stehen, kann dies irreführend im Sinne von Art. 7 LMIV sein und zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begründen.
Übergangsregelung
Honig, der vor dem 14.06.2026 nach altem Recht hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden (§ 6 HonigV n.F.).
Altware mit der alten Sammelbezeichnung muss also weder zurückgezogen noch umetikettiert werden. Wer solche Ware noch listet, sollte allerdings darauf achten, dass die Produktbeschreibung zur tatsächlichen Kennzeichnung der ausgelieferten Charge passt und nicht versehentlich mit neuer Ware vermischt wird.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare