Erdbeermarmelade darf wieder „Marmelade" heißen: Es gelten neue Regeln!
Seit dem 14.06.2026 dürfen Konfitüren aus Erdbeeren, Kirschen und anderen Früchten – außer Zitrusfrüchten – wahlweise auch als „Marmelade“ bezeichnet werden. Zugleich steigen die Mindestfruchtgehalte. Was sollten Online-Händler jetzt beachten?
Hintergrund: Die „Frühstücksrichtlinie" (EU) 2024/1438
Am 14.05.2024 verabschiedete der europäische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2024/1438 – wegen der betroffenen Produktgruppen auch „Frühstücksrichtlinie“ genannt. Sie ändert mehrere produktspezifische Vermarktungsrichtlinien, insbesondere zu Konfitüren, Honig, Fruchtsäften sowie eingedickter Milch und Trockenmilch.
Ziel der Reform ist es vor allem, Verbraucher transparenter über bestimmte Produkteigenschaften zu informieren – etwa über die Herkunft von Honig. Zugleich sollen Anreize geschaffen werden, den Zuckergehalt bestimmter Lebensmittel zu senken.
Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie bis zum 14.12.2025 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland ist dieser Pflicht mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften" nachgekommen, die am 28.11.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 289) verkündet wurde. Die geänderten Vorschriften – darunter die novellierte Konfitürenverordnung (KonfV) – gelten verbindlich ab dem 14.06.2026.
Bisherige Rechtslage: „Marmelade" nur mit Zitrusfrüchten
Nach der bisherigen Konfitürenverordnung war die Verkehrsbezeichnung „Marmelade" ausschließlich Erzeugnissen aus Zitrusfrüchten (etwa Orangen, Zitronen, Bitterorangen) vorbehalten. Entsprechende standardisierte Erzeugnisse aus Erdbeeren, Kirschen oder Aprikosen mussten daher als „Konfitüre" bzw. „Konfitüre extra" bezeichnet werden. Ein nicht standardisierter „Fruchtaufstrich" konnte dagegen – unter Verzicht auf die vorbehaltenen Bezeichnungen – schon bisher frei als solcher vermarktet werden.
Das passte allerdings kaum zum allgemeinen Sprachgebrauch: Für die meisten Verbraucher ist „Erdbeermarmelade" schlicht das, was rechtlich eine „Erdbeerkonfitüre" war. Die Diskrepanz zwischen Verkehrsauffassung und Rechtslage barg für den Online-Handel rechtliche Risiken: Wer etwa in Produktbeschreibungen ein solches Erzeugnis als „Marmelade" anbot, verstieß gegen die Bezeichnungsvorgaben der Konfitürenverordnung und handelte damit zugleich wettbewerbswidrig (§ 3a UWG i.V.m. den lebensmittelrechtlichen Bezeichnungsvorschriften sowie Art. 7 LMIV).
Lediglich eine eng begrenzte Ausnahme erlaubte bislang die Verwendung des Begriffs „Marmelade" für Nicht-Zitrus-Erzeugnisse: Nach § 3 Abs. 2 KonfV a.F. (sog. „Bauernmarktklausel") durften Konfitüre und Konfitüre extra als „Marmelade" bzw. „Marmelade extra" bezeichnet werden, wenn sie auf örtlichen Märkten – insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten – unmittelbar an Endverbraucher abgegeben wurden. Für den Online-Handel half diese Ausnahme naturgemäß nicht weiter.
Was sich bei Konfitüre und Marmelade nun ändert
1. Wahlfreiheit: „Konfitüre" oder „Marmelade"
Die Richtlinie (EU) 2024/1438 räumt den Mitgliedstaaten nun die Option ein, in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung „Marmelade" auch für Konfitüren aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten zuzulassen – dort, wo Verbraucher „Marmelade" traditionell als Synonym für „Konfitüre" verwenden. Deutschland hat von dieser Option Gebrauch gemacht.
Nach § 3 Abs. 2 KonfV n.F. können Lebensmittelunternehmer künftig frei wählen, ob sie die betreffenden Erzeugnisse als „Konfitüre" bzw. „Konfitüre extra" oder als „Marmelade" bzw. „Marmelade extra" bezeichnen. Damit ist der Begriff „Marmelade" für solche Erzeugnisse nach mehr als vier Jahrzehnten wieder zulässig.
Wichtige Ausnahme: Das Wahlrecht gilt nicht für Konfitüren aus Zitrusfrüchten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 a.E. KonfV n.F.). Für diese Erzeugnisse gilt künftig die eigene Kategorie „Zitrusmarmelade"; Einzelheiten dazu im nächsten Abschnitt.
Achtung – keine Doppelbezeichnung: Da „Marmelade” bzw. „Marmelade extra” nach § 3 Abs. 2 KonfV n.F. an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre” bzw. „Konfitüre extra” verwendet werden dürfen, handelt es sich um ein Alternativverhältnis. Händler und Hersteller sollten sich daher für eine Bezeichnung entscheiden; Doppelbezeichnungen wie „Kirschkonfitüre/-marmelade“ sind zu vermeiden.
Auch die amtliche Verordnungsbegründung stellt klar, dass eine gleichzeitige Bezeichnung desselben Erzeugnisses als „Marmelade” und „Konfitüre” auch künftig nicht möglich sein wird.
2. Neue Bezeichnung „Zitrusmarmelade"
Für Zitruserzeugnisse, die bisher als „Marmelade" galten, gilt künftig die Bezeichnung „Zitrusmarmelade". Dabei darf der Bestandteil „Zitrus" durch den Namen der tatsächlich verwendeten Zitrusfrucht ersetzt werden – die klassische „Orangenmarmelade" bleibt also zulässig. So bleibt die neue „Marmelade“ von der Zitrusmarmelade abgrenzbar.
3. Strengere Vorgaben zum Mindestfruchtgehalt
Zugleich hebt der Gesetzgeber die Mindestfruchtgehalte an – Ziel ist ein höherer Fruchtanteil und ein tendenziell niedrigerer Zuckergehalt. Maßgeblich ist die für 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Pülpe und/oder Fruchtmark; bei Gelees gelten entsprechende Vorgaben für Saft bzw. wässrige Auszüge.
Im Einzelnen sieht die neue Anlage 1 zur Konfitürenverordnung folgende Werte vor:
Für Konfitüre bzw. Marmelade gelten künftig im Allgemeinen mindestens 450 g/kg (bisher 350 g/kg), für Konfitüre extra bzw. Marmelade extra mindestens 500 g/kg (bisher 450 g/kg).
Bei roten und schwarzen Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten steigen die Werte auf 350 g/kg (bisher 250 g/kg) bzw. 450 g/kg in der „extra"-Variante (bisher 350 g/kg).
Für Ingwer gelten künftig 180 g/kg (bisher 150 g/kg) bzw. 280 g/kg (bisher 250 g/kg), für Kaschuäpfel 230 g/kg (bisher 160 g/kg) bzw. 290 g/kg (bisher 230 g/kg) und für Passionsfrüchte 80 g/kg (bisher 60 g/kg) bzw. 100 g/kg (bisher 80 g/kg).
Erzeugnisse, die lediglich die alten Mindestfruchtgehalte erfüllen, dürfen ab dem Stichtag nicht mehr neu unter den vorbehaltenen Bezeichnungen hergestellt und gekennzeichnet werden, sofern keine Sonderregelung für die betreffende Fruchtart greift.
Alternativ kommt eine Vermarktung unter einer freien Bezeichnung wie „Fruchtaufstrich" in Betracht.
4. Änderungen bei den Pflichtkennzeichnungen
Auch die produktspezifischen Pflichtangaben ändern sich teilweise:
Anzugeben bleiben die verwendete(n) Fruchtart(en) in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils (in Verbindung mit der Bezeichnung; bei drei oder mehr Fruchtarten kann die Aufzählung durch einen entsprechenden Hinweis – etwa „gemischte Früchte" – oder durch die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden) sowie der Fruchtgehalt („hergestellt aus … g Früchten je 100 g"). Letzterer deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung (§ 3 Abs. 3 KonfV n.F.).
Die bisherige gesonderte Pflichtangabe des Gesamtzuckergehalts wird hingegen gestrichen: Da die Nährwertdeklaration nach der LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) ohnehin verpflichtend ist und den Zuckergehalt ausweist, hält der Gesetzgeber eine doppelte Angabe für entbehrlich.
Übergangsregelung: Abverkauf von Altware zulässig
Vorhandene Lagerbestände dürfen weiter abverkauft werden: Erzeugnisse, die bis zum 13.06.2026 (einschließlich) nach den bisherigen Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, bleiben bis zur Erschöpfung der Bestände verkehrsfähig. Eine Umetikettierung oder gar Vernichtung von Altware ist nicht erforderlich.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Herstellung und Kennzeichnung, nicht der des Verkaufs. Online-Händler dürfen also auch nach dem Stichtag noch Konfitüren mit altem Fruchtgehalt verkaufen, sofern diese vor dem 14.06.2026 produziert und etikettiert wurden.
Was bedeutet das für Online-Händler? Handlungsempfehlungen
Für Online-Händler, die Konfitüren, Marmeladen, Gelees und vergleichbare Erzeugnisse vertreiben, ergibt sich folgender Handlungsbedarf:
Produktbezeichnungen im Shop prüfen: Ab dem 14.06.2026 darf „Marmelade" für Konfitüren aus Nicht-Zitrusfrüchten verwendet werden – aber nur, wenn das Erzeugnis die (neuen) Anforderungen der Konfitürenverordnung erfüllt. Die Bezeichnung im Online-Angebot muss mit der rechtlich zutreffenden Bezeichnung und der Produktkennzeichnung übereinstimmen; maßgeblich sind insbesondere Art. 7 und Art. 14 LMIV sowie § 3 KonfV n.F.
*Keine Doppelbezeichnungen wie „Erdbeerkonfitüre/-marmelade": *Das Wahlrecht gilt nur alternativ: Ein Erzeugnis kann entweder als „Konfitüre“ oder als „Marmelade“ bezeichnet werden. Doppelbezeichnungen wie „Erdbeerkonfitüre/-marmelade“ sollten daher vermieden werden.
Bei Eigenherstellung die Rezepturen anpassen.: Wer selbst herstellt – Manufakturen, Direktvermarkter –, muss ab dem Stichtag die erhöhten Mindestfruchtgehalte einhalten, im Regelfall 450 g/kg bzw. 500 g/kg bei „extra". Für bestimmte Fruchtarten gelten die ebenfalls angehobenen Sonderwerte. Wer diese Werte nicht erreicht, kann auf die freie Bezeichnung „Fruchtaufstrich" ausweichen – die allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben der LMIV bleiben dann gleichwohl einzuhalten.
*Pflichtangaben in Rahmen der Fernabsatzkennzeichnung aktualisieren: Nach Art. 14 LMIV müssen die verpflichtenden Lebensmittelinformationen – mit Ausnahme insbesondere des Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums – bereits vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein; dazu gehören regelmäßig Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration und die produktspezifische Fruchtgehaltsangabe. Geänderte Etiketten müssen sich daher zeitgleich in den Produktdetailseiten widerspiegeln.
Altware lässt sich jedoch unverändert abverkaufen; es empfiehlt sich, Chargen zu dokumentieren, um im Streitfall den Herstellungszeitpunkt nachweisen zu können.
Fazit
Ab dem 14.06.2026 darf „Erdbeermarmelade“ auch rechtlich wieder „Marmelade“ heißen. Für Händler und Hersteller bleibt dennoch Prüfbedarf: Wer die neue Bezeichnung nutzt, muss sich zwischen „Konfitüre“ und „Marmelade“ entscheiden; für Zitruserzeugnisse gilt künftig die eigene Kategorie „Zitrusmarmelade“. Zudem steigen die Mindestfruchtgehalte deutlich.
Vor dem 14.06.2026 hergestellte und gekennzeichnete Altware darf weiter abverkauft werden.
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