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Landesdatenschutzbeauftragte NRW: Kopplung einer Newsletter-Einwilligung für Teilnahme am Online-Gewinnspiel kann zulässig sein!

09.11.2021, 15:46 Uhr | Lesezeit: 4 min
Landesdatenschutzbeauftragte NRW: Kopplung einer Newsletter-Einwilligung für Teilnahme am Online-Gewinnspiel kann zulässig sein!

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen gibt im Tätigkeitsbericht 2021 Hinweise für die rechtskonforme Gestaltung von Online-Gewinnspielen. Im Vordergrund steht dabei die Beurteilung von Gewinnspielen, an denen eine Teilnahme nur dann möglich ist, wenn das Einverständnis zur Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke erklärt wird. Die Verknüpfung eines Online-Gewinnspiel mit dem Newsletter-Versand kann auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b DSGVO gestützt werden. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Online-Beitrag.

Die Verknüpfung von Online-Gewinnspiel und E-Mail-Newsletter-Versand

Online-Händler bieten auf ihren Websites häufig Gewinnspiele an. Voraussetzung für die Teilnahme ist meist zwingend die Angabe der E-Mail-Adresse und die Zustimmung zu einem (jederzeit widerruflichen) E-Mail-Newsletter-Abonnement.

Laut Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen stützen Online-Händler den Newsletter-Versand im Anschluss an eine Gewinnspiel-Teilnahme meist auf eine Zustimmung der Nutzer nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe a DSGVO.

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe a DSGVO ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

Bei der Verknüpfung von Online-Gewinnspiel mit der Einwilligung zum Newsletter-Versand fehle es jedoch an der Freiwilligkeit der Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Dies ergebe sich daraus, dass Nutzer bei Ablehnung des Newsletter-Abos nicht am Gewinnspiel teilnehmen könnten.

Die Einwilligung ist nach Erwägungsgrund 42 der DSGVO dann freiwillig, wenn die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat. Außerdem soll die betroffene Person in der Lage sein die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.

Außerdem liege nach Ansicht der Datenschützer ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot nach Art 7 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 42 am Ende vor. Die Einwilligung der Nutzer für die E-Mail-Werbung sei regelmäßig nicht erforderlich für die Durchführung des Gewinnspiels. Ein Online-Gewinnspiel könne meist auch ohne Versendung von E-Mail-Werbung durchgeführt werden.

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Rechtsgrundlage: Vertragsdurchführung

Nach Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten könne die Zusendung von Werbe-Mails in Folge eines Gewinnspiels auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO gestützt werden. Danach sei die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich sei.

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO ist die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, rechtmäßig. Auch die Datenverarbeitung, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, ist rechtmäßig.

Voraussetzung dafür sei, dass zwischen Nutzer und Websitebetreiber eine vertragliche Vereinbarung getroffen werde.

Die Nutzer könnten am Gewinnspiel teilnehmen. Die Gegenleistung sei die Einverständniserklärung bezüglich des E-Mail-Newsletter-Abonnements. Die Leistung des Gewinnspielanbieters sei also an die Datenpreisgabe der betroffenen Teilnehmer gekoppelt. Die Leistungen stünden dementsprechend in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.

Dieser Tausch müsse gegenüber den betroffenen Personen transparent gestaltet werden. Das Gewinnspiel müsse dabei offen als zweiseitiger Vertrag „Gewinnchance gegen Daten für Zusendung des Newsletters“ angeboten werden. Auch die wesentlichen Vertragsmodalitäten seien offenzulegen.

Das Gewinnspiel dürfe nicht als kostenlos angeboten werden. Ein nicht klar offen gelegtes Tracking stehe der Transparenz nach Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten ebenso entgegen. In solchen Fällen sei es für Nutzer nur schwer nachvollziehbar, wer die angegeben Daten zu welchem Zweck verarbeite.

Abonnement eines jederzeit abbestellbaren Newsletter

Das Abonnement eines jederzeit abbestellbaren Newsletters sei in diesem Fall anders zu bewerten. Sofern die E-Mail-Adressen nicht an Dritte weiteregegeben werden und ausschließlich für den Zweck des Newsletter-Versands verwendet würden, lasse sich das aus Sicht der Landesdatenschutzbeauftragten transparent darstellen.

Wenn Sie mehr zum Thema Gewinnspiel-Veranstaltung wissen möchten empfehlen wir Ihnen den Beitrag "Gewinnspiele in Zeiten der DSGVO – was Sie beachten müssen!" zur Lektüre!

Fazit

Nach Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten von NRW verstoße die Verknüpfung zwischen der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel und der Zustimmung zum regelmäßigen Newsletter-Erhalt gegen das Gebot der Freiwilligkeit der Einwilligung und damit gegen das sog. Kopplungsverbot.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Online-Gewinnspiele mit zwingender Werbe-Erlaubnis DSGVO-konform und damit rechtmäßig sein, so die Landesdatenschutzbeauftragte NRW. Die Verknüpfung könne auf einen Vertrag mit den betroffenen Gewinnspiel-Teilnehmer gestützt werden, die Rechtsgrundlage wäre sodann Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b DSGVO.

Kritik: Bei der rechtlichen Einschätzung verkennt die Datenschutzbeauftragte NRW die bislang zum Thema ergangene Rechtsprechung. Das OLG Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az.: 6 U 6/19) entschieden, dass derartige Einwilligungen verbunden mit einer Gewinnspielteilnahme nicht gegen das Kopplungsverbot verstoßen.

Sie möchten professionell erstellte Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen verwenden? Hier entlang!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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