Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!

Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!
14.03.2024 | Lesezeit: 5 min

Gewinnspiele sind für viele (Online-)Unternehmen ein wertvolles Werbemittel. Sie ziehen potenzielle Kunden an und verbreiten im besten Fall Dankbarkeit und Freude über den Gewinn. In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Händler abgemahnt, weil die Teilnahmebedingungen für das veranstaltete Gewinnspiel nicht klar und eindeutig waren. Aus den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels muss unter anderem hervorgehen, wer der Veranstalter ist, wann die Verlosung stattfindet, wie und wann der Gewinner benachrichtigt wird etc. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche Anforderungen an Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen gestellt werden und wie Sie diese erfüllen können.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Betreiber einer Internetseite wurde vom Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. abgemahnt. Der abmahnende Verein ist seit November 2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen und damit dem Grunde nach berechtigt Abmahnungen auszusprechen.

Der Betreiber der Internetseite bewarb auf seiner Startseite ein Gewinnspiel. Durch Anklicken des Buttons „Jetzt teilnehmen“ oder des Gewinnspielfeldes wurde man automatisch auf eine neue Seite weitergeleitet, auf der man eine Frage beantworten und seinen Wunschpreis auswählen konnte.

Zu den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel wurde Folgendes ausgeführt:

"Teilnahmebedingungen
Nach Klick auf „Absenden“ schicken wir Dir eine E-Mail, in der Du Deine Teilnahme bestätigen musst. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist nur für Newsletter-Abonnenten möglich. Falls Du Dich noch nicht zu unserem Newsletter angemeldet hast, kannst du das unkompliziert in der Teilnahmebestätigung erledigen. Jede Person kann nur einmal am Gewinnspiel teilnehmen. Nicht teilnehmen dürfen Mitarbeiter des […] und deren Angehörige. Die Gewinner werden durch das Los ermittelt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Teilnahmeschluss ist der 31.12.2023.
Datenschutz
Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erklärst Du Dich mit der Speicherung Deiner Daten für die Dauer des Gewinnspiels einverstanden. Falls Du noch nicht zum […]-Newsletter angemeldet bist, wird deine E-Mailadresse außerdem in unserem Newsletter-Verteiler gespeichert. Du kannst die Einwilligung zum Newsletterempfang jederzeit widerrufen. Dazu kannst Du den Newsletter jederzeit unter Nutzung des entsprechenden Links im Newsletter oder durch Mitteilung an uns abbestellen. Mehr Informationen zur Verwendung Deiner Daten findest du hier: […]"

Nach Ausfüllen der Maske erhielt der Teilnehmer eine E-Mail, in der er lediglich aufgefordert wurde, seine Teilnahme am Newsletter und am Gewinnspiel zu bestätigen.

Nach Auffassung des abmahnenden Vereins handelt es sich beim beschriebenen Gewinnspiel um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter, welches nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) eine klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen voraussetzt.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG lautet wie folgt:

"(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
(…)
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden."

Die vom Abgemahnten veröffentlichten Teilnahmebedingungen seien jedoch weder klar noch eindeutig. Sie informierten den potenziellen Teilnehmer weder darüber, wer der Veranstalter ist, wann die Auslosung stattfindet, wie und wann die Gewinner benachrichtigt werden, noch darüber, wann der Gewinn übergeben wird. Also beispielsweise ob er persönlich übergeben wird oder versendet wird.

Da die Teilnahme an dem Gewinnspiel für den Verbraucher jedoch jederzeit ohne weiteres möglich war, müssten die oben genannten wesentlichen Informationen über die Teilnahme diesem zum Zeitpunkt der Werbung des Betreibers mitgeteilt werden. Der abmahnende Verein verweist insoweit ergänzend auf die BGH-Entscheidung „Urlaubsgewinnspiel“ (Az.: I ZR 196/05) vom 10. Januar 2008 (nach dieser Entscheidung des BGH müssen unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden).

Der abmahnende Verein monierte zudem, dass der Teilnehmer nach seiner Anmeldung zum Gewinnspiel und dem Newsletter zwar eine E-Mail erhielt, allerdings waren auch in dieser Nachricht keine vollständigen Informationen über die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel enthalten. In dieser Nachricht wurde lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass die Anmeldugn zum Newsletter erfolgreich war.

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Wichtig: Was sollten Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen enthalten?

Um sich als Veranstalter von Gewinnspielangeboten nicht einer möglichen Abmahnung (wie oben dargestellt) auszusetzen, sollten Sie als (Online-)Anbieter stets die gesetzlich geforderten Teilnahmebedingungen im Auge behalten.

Wie bereits erwähnt, verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG eine klare und eindeutige Informationspflicht des Veranstalters betreffend der Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels.

Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten diese Angaben zudem als „wesentlich“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Ein Verstoß kann daher auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Vor diesem Hintergrund müssen die Teilnahmebedingungen stets spezifische Informationen über den Umfang des Geltungsbereichs des jeweiligen Gewinnspiels enthalten.

Dazu gehören insbesondere folgende Angaben:

  • Bezeichnung/Name des Veranstalters
  • Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen einschlägig sind)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • genaue Beschreibung des Gewinns (inkl. etwaiger Zusatzkosten)
  • Datum der Preisauslosung
  • Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury)
  • Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)
  • Datenschutzhinweise

Weitere Informationen zum Thema Gewinnspiele

Wenn Sie mehr zum Thema Gewinnspiele und Teilnahmebedingungen erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Beitrag Ein echter Gewinn für Sie: IT-Recht Kanzlei sichert Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab!

Fazit

Zu Werbezwecken und zur Kundenbindung ist ein Gewinnspiel sicher keine schlechte Idee. Beachten Sie dabei jedoch stets die gesetzlichen Anforderungen an die dafür notwendigen Teilnahmebedingungen.

Stellen Sie sicher, dass der Verbraucher eindeutig und klar über die wesentlichen Inhalte und Bedingungen des Gewinnspiels informiert wird. Andernfalls riskieren Sie Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen.

Sie möchten sichere Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen?

Um auf der sicheren Seite zu sein und solche Rechtsverstöße zu vermeiden, bietet die IT Recht Kanzlei München speziell für Gewinnspiele und Preisausschreiben vorgefertigte Teilnahmebedingungen inklusive Datenschutzerklärung und anwaltlicher Haftung an. Informieren Sie sich über das Angebot rechtssicherer Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen

Bieten Sie so mit gutem Gewissen Gewinnspiele an, während wir Ihnen rechtlich den Rücken freihalten!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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