Frage des Tages: Was ist bei EM-Tippspielen mit Kunden datenschutzrechtlich zu beachten?

Frage des Tages: Was ist bei EM-Tippspielen mit Kunden datenschutzrechtlich zu beachten?
12.06.2024 | Lesezeit: 5 min

Alle Europa- und Weltmeisterschaften wieder schießen Tippspiele verschiedener Anbieter wie Pilze aus dem Boden. Aber nicht nur für die Tippspiel-Anbieter ist dies ein beliebtes Marketingtool, sondern auch für sonstige Unternehmen, wie auch Online-Händler, die dadurch Kunden für sich begeistern und an sich binden möchten. Doch was ist dabei aus Sicht des Datenschutzes zu beachten? Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick.

I. Kostenlose EM-Tippspiele

Anbieter wie Kicktipp, Kicker.de, transfermarkt.de, Check 24 und viele weitere mehr bieten im Internet und via Apps die kostenlose Teilnahme an EM-Tippspielen an.

Teilweise spielen die Teilnehmer dabei gegen alle anderen Teilnehmer, die sich für das jeweilige Tippspiel angemeldet haben. Teilweise können auf den Plattformen der Tippspiel-Anbieter aber auch Gruppen angelegt werden, zu denen dann die jeweiligen Gruppen- bzw. Spielleiter andere Personen einladen können. Meist geschieht dies durch Zusendung eines Teilnahmelinks, durch den sich die Teilnehmer direkt für die jeweilige Spielgruppe bzw. Tippgemeinschaft anmelden können.

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II. Verantwortlichkeit des Tippspiel-Anbieters

Verantwortlich für den ordnungsgemäßen und vor allem auch rechtskonformen Betrieb nicht nur des EM-Tippspiels, sondern der Plattform oder App, auf deren Basis des Tippspiel durchgeführt wird, ist natürlich der jeweilige Anbieter bzw. Betreiber des Tippspiels bzw. der Plattform oder App.

Dies bedeutet konkret, dass der Anbieter des EM-Tippspiels verantwortlich ist,

  • das Impressum gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf seiner Website bzw. Plattform oder App vorzuhalten,
  • die personenbezogenen Daten der Teilnehmenden des EM-Tippspiels gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten
  • für den technischen Datenschutz zu sorgen, also technische und organisatorische Maßnahmen gemäß den DSGVO-Vorgaben vorzusehen, die personenbezogenen Daten hinreichend zu schützen und vor allem auch
  • in einer Datenschutzerklärung über die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung sämtlicher personenbezogenen Daten der Teilnehmenden an dem Tippspiel transparent zu informieren.

III. Verantwortlichkeit bei Tippspiel-Gruppen

Letztlich ergeben sich bei Veranstaltung von geschlossenen EM-Tippspiel-Gruppen im Hinblick auf die Beachtung der impressums- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zumindest im Grundsatz keine Abweichungen oder Besonderheiten hierzu.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn das EM-Tippspiel vollständig und ausschließlich auf der Plattform bzw. in der App eines Drittanbieters durchgeführt und abgewickelt wird, für die der jeweilige Anbieter der Plattform bzw. App verantwortlich ist. Anders kann es aber dann sein, wenn etwa personenbezogene Daten auch außerhalb der Plattform bzw. App des Anbieters des EM-Tippspiels erhoben, verarbeitet oder verwendet werden.

1. Abwicklung auf der Plattform/App des EM-Tippspiel-Anbieters

Wird ein EM-Tippspiel ausschließlich und vollständig in der Umgebung der Plattform bzw. App des Anbieters des EM-Tippspiels durchgeführt und werden nicht etwa auch personenbezogene Daten außerhalb dieser Umgebung verarbeitet, müssen bei der Durchführung des EM-Tippspiels aus datenschutzrechtlicher Sicht keine weiteren Vorkehrungen getroffen werden.

Insbesondere ist in diesem Fall weder die Vorhaltung eines eigenen Impressums des Gruppen- bzw. Spielführers noch die Hinterlegung einer zusätzlichen Datenschutzerklärung erforderlich. Auch muss in solchen Konstellationen keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit dem Anbieter der Plattform bzw. App des EM-Tippspiels geschlossen werden.

Hintergrund hiervon ist, dass in dieser Konstellation die Teilnehmenden der jeweiligen Gruppe sich stets direkt bei der Plattform bzw. App des Anbieters registrieren und anmelden, so dass auch dieser Anbieter für die Verarbeitung der betreffenden Registrierungs- und Anmeldedaten und der sonstigen Daten der Teilnehmenden und die Einhaltung der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich ist.

2. Datenverarbeitung auch außerhalb der Plattform/App

Findet hingegen auch außerhalb der Plattform bzw. App des Anbieters der EM-Tippspiels eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, z.B. der Teilnehmenden, statt, so könnten möglicherweise zusätzliche datenschutzrechtliche oder ggf. auch lauterkeitsrechtliche Anforderungen bestehen.

So dürften E-Mails, die Unternehmen samt dem Link zur Teilnahme an dem jeweiligen EM-Tippspiel an ihre Kunden verschicken, wohl als Werbemails zu qualifizieren sein, die in der Regel nur dann versendet werden dürfen, wenn die Adressaten hierzu im Vorfeld ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Typischerweise liegt Online-Unternehmern keine ausdrückliche Einwilligung für diese Art von Werbemails vor und es fehlen ihnen die rechtlichen und/oder tatsächlichen Möglichkeiten, die Einwilligungen der potentiellen Adressaten einzuholen. Daher könnten Unternehmen alternativ ihre Kunden sowie sonstigen Interessenten statt per E-Mail auch durch eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Website zur Teilnahme an dem EM-Tippspiel motivieren. Hierfür wäre dann keine Einwilligung der Interessenten erforderlich.

Wichtig: Erfolgt das EM-Tippspiel ausschließlich im privaten Umfeld bzw. Rahmen, sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO insgesamt nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift findet die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten keine Anwendung. Die EM-Tipprunde im Familienkreis oder im Fußballverein kann die DSGVO daher getrost ignorieren.

IV. Besondere Vorgaben bei Gewinnspielen und Preisausschreiben

Nicht selten werden Fußball-Tippspiele zur Verstärkung des damit verbundenen Werbeeffekts als Gewinnspiele bzw. Preisausschreiben veranstaltet, bei denen die besten Tipper bestimmte Preise erhalten können.

In einem solchen Fall sind neben dem Datenschutz auch noch weitere rechtlichen Vorgaben zu beachten, etwa im Hinblick auf die Gestaltung der Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels.

V. Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Veranstaltung von EM-Tippspielen auf Plattformen bzw. Apps von Drittanbietern sind deren Anbieter für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der dort Teilnehmenden verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn Teilnehmende dort auf Einladung in geschlossenen Gruppen tippen.
  • Wenn personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Durchführung eines EM-Tippspiels auch außerhalb der Plattform bzw. App des Anbieters des Tippspiels verarbeitet werden, ist allerdings auch der Datenschutz zu beachten. Ausgenommen hiervon sind rein private Tippspiele.
  • So sind etwa E-Mails mit Einladungslinks zur Teilnahme an einem EM-Tippspiel auf Drittplattformen als Werbemails zu qualifizieren, deren Versand nur dann zulässig ist, wenn die jeweiligen Adressaten im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt haben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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