Gewinnspiele in Zeiten der DSGVO – was Sie beachten müssen!

Gewinnspiele in Zeiten der DSGVO – was Sie beachten müssen!
08.04.2019 | Lesezeit: 5 min

Gewinnspiele erfreuen sich auch in Zeiten der DSGVO großer Beliebtheit: Unternehmer versprechen sich durch ihren Einsatz eine größere Aufmerksamkeit potentieller Kunden und somit einen Wettbewerbsvorteil. Dabei muss der Veranstalter eines Gewinnspiels jedoch genau darauf achten, dass sich dieses innerhalb des rechtlich Zulässigen abspielt. Der erste Schritt sollte die Ausarbeitung rechtskonformer Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen sein. Doch damit ist es nicht getan - was Sie noch beachten müssen, damit Ihr Gewinnspiel zu einem Gewinn wird, lesen Sie in unserem neuen Beitrag.

Gewinnspiel oder Glücksspiel?

Rein sprachlich scheinen sich die beiden Begriffe kaum zu unterscheiden, in rechtlicher Hinsicht besteht jedoch ein großer Unterschied. Ein Gewinnspiel ist die Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt wird.

Demgegenüber steht das Glücksspiel, das von einem Mitspieler einen nicht unerheblichen Einsatz fordert. Dieser nicht unerhebliche Einsatz wird in der Hoffnung geleistet, im Falle des Gewinns eine gleichwertige oder höherwertige Leistung zu erhalten. Wann ein „nicht unerheblicher“ Einsatz gegeben ist, ist umstritten. Jedoch hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein Entgelt von 0,50 Euro glückspielrechtlich unbedenklich, also zulässig, ist.

Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele

Wie eingangs erwähnt, ist der Veranstalter von Preisausschreiben oder Gewinnspielen dazu verpflichtet, Teilnahmebedingungen in klarer und eindeutiger Weise bereitzustellen. Diese Informationspflichten ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG.

Darüber hinaus werden diese Angaben auch nach § 5a Abs. 4 UWG als „wesentlich“ im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG angesehen, was bedeutet, dass ein fehlendes Bereitstellen von Teilnahmebedingungen unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts ist.

Die Teilnahmebedingungen müssen „klar und unzweideutig“ angegeben, wobei es auf die Form und den Inhalt der Angaben ankommt. Die von dem Gewinnspiel angesprochenen Personen müssen sie ohne Schwierigkeiten erfassen können, wobei es bei dieser Betrachtung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer ankommt. Wenn beispielsweise Angaben im „Kleingedruckten“ aufgeführt werden, muss auf diese zumindest durch einen unmissverständlichen Hinweis („Sternchen“) eingegangen werden.

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Was sollten die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen regeln?

Bei der Veranstaltung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels ist es notwendig, bei der Durchführung die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, um nicht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen einzugehen. Die lauterkeitsrechtichen Vorgaben sehen zwingend die klare und eindeutige Angabe von Gewinnspielbedingungen vor!

Teilnahmebedingungen müssen stets spezifische Informationen über den Umfang des Geltungsbereich des jeweiligen Spiels beinhalten und insbesondere folgende Angaben anführen:

  • Bezeichnung/Name des Veranstalters
  • Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen einschlägig sind)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • genaue Beschreibung des Gewinns (inkl. etwaiger Zusatzkosten)
  • Datum der Preisauslosung
  • Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury)
  • Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)
  • Datenschutzhinweise

Tipp: Weiterführende Hinweise zur Veranstaltung von Gewinnspielen können Sie in unserem Beitrag Ein echter Gewinn für Sie: IT-Recht Kanzlei sichert Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab nachlesen!

Gewinnspiel vs. Datenschutz

Aufgrund der Tatsache, dass bei der Durchführung von Gewinnspielen unvermeidbar personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, sind auch datenschutzrechtliche Erfordernisse im Blick zu behalten. Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO Rechnung zu tragen, dürfen nur solche Daten erhoben werden, welche für die Abwicklung des Gewinnspiels auch wirklich erforderlich (also unabdingbar für die Durchführung) sind.

Weiter dürfen zuvor erhobene Daten wegen des Grundsatzes der Zweckbindung nur für den vorher festgelegten Zweck - nämlich allein für die Durchführung des Gewinnspiels - verarbeitet werden.

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Besonderes datenschutzrechtliches Problem: Das sog. Kopplungsverbot

Eine weitere Besonderheit, die beachtet werden muss, ist das sog. Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Hat der Verbraucher nur die Wahl, Waren/ Dienstleistungen gegen die Preisgabe eigener Daten zu erhalten, soll die Einwilligung nicht als „freiwillig“ im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO gelten, sofern die Daten für den Geschäftsschluss nicht benötigt werden.

Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass Verbraucher oft von Waren/Dienstleistungen „angelockt“ werden und in der Folge mit allen Datenverarbeitungen einverstanden sind - auch wenn diese kein Muss sind, damit der Vertrag erfüllt werden kann.

Das heißt jedoch nicht, dass die Teilnahme an Gewinnspielen nicht bspw. an eine Newsletter-Anmeldung gekoppelt werden darf. Eine Lösungsmöglichkeit besteht in einer „Entkopplung“ der Vorgänge. Dies kann dadurch geschehen, dass die Teilnahme am Gewinnspiel und die Abfrage von Daten zum Zwecke der Werbung „entkoppelt“ werden.

Dies wird so erreicht, dass zuerst der Vertrag hinsichtlich des Gewinnspiels zwischen Veranstalter und dem Teilnehmer geschlossen wird. Erst danach wird die Einwilligung bezüglich der Werbung eingeholt. Die beiden Vorgänge (Teilnahme am Gewinnspiel und Werbe-Einwilligung) werden somit voneinander entkoppelt.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Datenverarbeitung (hinsichtlich der Werbung) selbst zum Gegenstand des gegenseitigen Vertrags zwischen Veranstalter und Teilnehmer zu machen.

Dies kann folgendermaßen realisiert werden: Der Veranstalter kommuniziert offen, dass die Datenverarbeitung hinsichtlich des Werbeerhalts als Gegenleistung unmittelbar auf die Leistung des Verantwortlichen bezogen wird. Der Teilnehmer überlässt seine Daten somit als Gegenleistung für die Teilnahme am Gewinnspiel. Das Angebot erscheint somit für den Teilnehmer nicht „kostenlos“ zu sein, sondern stellt sich als Tauschgeschäft von Daten gegen Leistung dar.

Weitere Informationen zum Thema Gewinnspiele auf Facebook und Instagram veranstalten, können Sie in diesem Beitrag nachlesen!

Fazit

Gewinnspiele sind nach wie vor ein beliebtes Marketing-Mittel von Online-Händlern und Herstellern. Um ein Gewinnspiel rechtssicher zu gestalten, sollten sichere Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen verwendet werden. Insbesondere ist auf den Datenschutz ein Hauptaugenmerk bei der Erstellung von Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen zu richten.

Im Zuge der weit verbreiteten „Kostenloskultur“ (Empfang kostenloser Leistungen gegen Einwilligung in Datenverarbeitung) sind vor allem datenschutzrechtliche Aspekte im Blick zu behalten.

In solchen Szenarien - wie regelmäßig auch bei Gewinnspielen - ist die Einwilligung des Teilnehmers nicht für die Erfüllung des Vertrags erforderlich. Um diese datenschutzrechtliche Hürde zu nehmen, bietet sich entweder eine „Entkopplung“ oder die offene Kommunikation der Datenverarbeitung als Gegenleistung für die kostenlose Leistung an.

Sie möchten professionell erstellte Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen verwenden? Hier entlang!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

F
Florian 09.02.2020, 01:00 Uhr
floriangentner4@gmail.com
Würde eine festgelegte, monatliche Gebühr (Abo-Modell; unter 10€), durch die man Zugang zu monatlichen Gewinnspielen erhält, das Gewinnspiel zu einem Glücksspiel machen?
Und wäre dies im Bezug auf das Kopplungsverbot rechtlich überhaupt vertretbar?

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