Manchmal ist weniger mehr - Kennzeichenschutz von Produktbeschreibungen

Manchmal ist weniger mehr - Kennzeichenschutz von Produktbeschreibungen
von Bodo Matthias Wedell
3 min
Beitrag vom: 10.10.2013

Eine reine Produktbeschreibung löst bekanntermaßen keinen Markenschutz aus, vgl. § 23 Nr. 2 MarkenG. Was ist aber, wenn nicht eine Produktbeschreibung selbst, sondern nur das Akronym für ein bestimmtes Produkt als Firmenschlagwort verwendet wird? Das OLG Hamm hatte darüber zu befinden, ob einem Akronym, sofern es als Firmenschlagwort verwendet wird, genügend Unterscheidungskraft zukommt, um markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu begründen. Im Ergebnis bejahte er die Möglichkeit, derartige Abkürzungen als Unternehmenskennzeichen zu verwenden, sofern der Verbraucher die Abkürzung von sich aus nicht als Produktbeschreibung versteht, OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2013, Az.: I-4 W 33/12;

Was ist passiert?

Die eingetragene Firma CDE Gesellschaft für Trockenbausysteme GmbH benutze als Firmenschlagwort „CDE Trockenbausysteme“. Darüber hinaus benutze sie dieses Unternehmenskennzeichen für ihre Werbung. In der Folge wurde von einem Mitbewerber der Domainname „cde-trockenbausysteme.de“ angemeldet. Hiergegen wandte sich die die Fa. CDE Trockenbausysteme und klagte auf Unterlassung der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens.

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Der rechtliche Rahmen:

Gem. § 5 Abs. 1 und 2 werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Unternehmenskennzeichen sind solche, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung benutzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH wird das in der Gesamtfirma enthaltene Firmanschlagwort als eigenes Objekt eines kennzeichenrechtlichen Schutzes behandelt. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass es eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt. Dieses wurde insoweit auch vor der Vorinstanz so anerkannt.
Gem. § 23 Nr. 2 MarkenG entfalten reine Produktbeschreibungen allerdings keinerlei Unterlassungsansprüche gegenüber Dritten.

Die Besonderheit des Falles:

Strittig war, ob ein aus drei Zeichen bestehendes Firmenkennzeichen genügend Unterscheidungskraft besitzt. Dies war insbesondere in dieser Fallkonstellation entscheidend, da die Abkürzung „CDE“ in ausgeschriebener Formulierung „C…D…E…“ ein bestimmtes System aus dem Gemsamtbereich der Trockenbausysteme beschreibt. In voller Länge ausgeschrieben liegt unstrittig eine Produktbeschreibung iSv. § 23 Nr. 2 MarkenG vor. Strittig war, ob dies dann auch für die Abkürzung „CDE“ gilt.

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Das Gericht bejahte allgemein die kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Buchstabenkombinationen, sofern diese ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden. Bezüglich der Abkürzungen „CDE“ stellte es fest, dass dem Verbraucher nicht ohne weiteres Bewusst sein wird, was die Abkürzung bedeutet. Somit entfalte sie bei ihm keinen (produkt-) beschreibenden Charakter. Dies gilt umso mehr, da die Abkürzung in Verbindung mit dem Namensbestandteil „Trockenbausysteme“, also zusammengeschrieben „CDE Trockenbausysteme“ benutzt wird. Da das Firmenschlagwort der Klägerin auch prioritätsälter zur Domain war, bejahte das OLG Hamm einen Unterlassungsanspruch.
Die Domaine „cde-trockenbausysteme“ rufe beim Verbraucher eine konkrete Verwechslungsgefahr iSv. § 15 Abs. 2 MarkenG hervor.

Das Fazit:

Wie so oft im Recht der Unternehmenskennzeichen kommt es auf die Feinheiten jeder einzelnen Fallkonstellation an, die über das Vorliegen eines Anspruchs bestimmen. Ein rein produktbeschreibendes Unternehmenskennzeichen ist nicht geeignet Unterlassungsansprüche gegenüber Dritten auszulösen. Sofern aber, wie in diesem Fall, nur die Abkürzung für eine Produktbeschreibung verwendet wird und sich dem Verbraucher die eigentliche produktbeschreibende Bedeutung der Abkürzung nicht ohne weiteres Hintergrundwissen von alleine erschließt, kommt ihr dann doch eine notwendige Unterscheidungskraft zu. Ausreichend ist, dass die Abkürzung, gegebenenfalls noch in Verbindung mit einem weiteren Namensbestandteil, als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.

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Bildquelle: © Stefan Rajewski - Fotolia.com

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