Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Manchmal ist weniger mehr - Kennzeichenschutz von Produktbeschreibungen

10.10.2013, 18:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Bodo Matthias Wedell
Manchmal ist weniger mehr - Kennzeichenschutz von Produktbeschreibungen

Eine reine Produktbeschreibung löst bekanntermaßen keinen Markenschutz aus, vgl. § 23 Nr. 2 MarkenG. Was ist aber, wenn nicht eine Produktbeschreibung selbst, sondern nur das Akronym für ein bestimmtes Produkt als Firmenschlagwort verwendet wird? Das OLG Hamm hatte darüber zu befinden, ob einem Akronym, sofern es als Firmenschlagwort verwendet wird, genügend Unterscheidungskraft zukommt, um markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu begründen. Im Ergebnis bejahte er die Möglichkeit, derartige Abkürzungen als Unternehmenskennzeichen zu verwenden, sofern der Verbraucher die Abkürzung von sich aus nicht als Produktbeschreibung versteht, OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2013, Az.: I-4 W 33/12;

Was ist passiert?

Die eingetragene Firma CDE Gesellschaft für Trockenbausysteme GmbH benutze als Firmenschlagwort „CDE Trockenbausysteme“. Darüber hinaus benutze sie dieses Unternehmenskennzeichen für ihre Werbung. In der Folge wurde von einem Mitbewerber der Domainname „cde-trockenbausysteme.de“ angemeldet. Hiergegen wandte sich die die Fa. CDE Trockenbausysteme und klagte auf Unterlassung der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Der rechtliche Rahmen:

Gem. § 5 Abs. 1 und 2 werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Unternehmenskennzeichen sind solche, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung benutzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH wird das in der Gesamtfirma enthaltene Firmanschlagwort als eigenes Objekt eines kennzeichenrechtlichen Schutzes behandelt. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass es eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt. Dieses wurde insoweit auch vor der Vorinstanz so anerkannt.
Gem. § 23 Nr. 2 MarkenG entfalten reine Produktbeschreibungen allerdings keinerlei Unterlassungsansprüche gegenüber Dritten.

Die Besonderheit des Falles:

Strittig war, ob ein aus drei Zeichen bestehendes Firmenkennzeichen genügend Unterscheidungskraft besitzt. Dies war insbesondere in dieser Fallkonstellation entscheidend, da die Abkürzung „CDE“ in ausgeschriebener Formulierung „C…D…E…“ ein bestimmtes System aus dem Gemsamtbereich der Trockenbausysteme beschreibt. In voller Länge ausgeschrieben liegt unstrittig eine Produktbeschreibung iSv. § 23 Nr. 2 MarkenG vor. Strittig war, ob dies dann auch für die Abkürzung „CDE“ gilt.

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Das Gericht bejahte allgemein die kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Buchstabenkombinationen, sofern diese ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden. Bezüglich der Abkürzungen „CDE“ stellte es fest, dass dem Verbraucher nicht ohne weiteres Bewusst sein wird, was die Abkürzung bedeutet. Somit entfalte sie bei ihm keinen (produkt-) beschreibenden Charakter. Dies gilt umso mehr, da die Abkürzung in Verbindung mit dem Namensbestandteil „Trockenbausysteme“, also zusammengeschrieben „CDE Trockenbausysteme“ benutzt wird. Da das Firmenschlagwort der Klägerin auch prioritätsälter zur Domain war, bejahte das OLG Hamm einen Unterlassungsanspruch.
Die Domaine „cde-trockenbausysteme“ rufe beim Verbraucher eine konkrete Verwechslungsgefahr iSv. § 15 Abs. 2 MarkenG hervor.

Das Fazit:

Wie so oft im Recht der Unternehmenskennzeichen kommt es auf die Feinheiten jeder einzelnen Fallkonstellation an, die über das Vorliegen eines Anspruchs bestimmen. Ein rein produktbeschreibendes Unternehmenskennzeichen ist nicht geeignet Unterlassungsansprüche gegenüber Dritten auszulösen. Sofern aber, wie in diesem Fall, nur die Abkürzung für eine Produktbeschreibung verwendet wird und sich dem Verbraucher die eigentliche produktbeschreibende Bedeutung der Abkürzung nicht ohne weiteres Hintergrundwissen von alleine erschließt, kommt ihr dann doch eine notwendige Unterscheidungskraft zu. Ausreichend ist, dass die Abkürzung, gegebenenfalls noch in Verbindung mit einem weiteren Namensbestandteil, als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Stefan Rajewski - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung!
(09.04.2024, 14:18 Uhr)
Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung!
Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung!
(29.01.2024, 11:20 Uhr)
Ran an die Marke: Erneut KMU-Förderung für Markenanmeldung!
EuG: Geschmacksmusterschutz von Lego-Spielbaustein bestätigt
(25.01.2024, 10:03 Uhr)
EuG: Geschmacksmusterschutz von Lego-Spielbaustein bestätigt
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
(03.01.2024, 08:52 Uhr)
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
(04.12.2023, 17:14 Uhr)
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
(13.11.2023, 13:58 Uhr)
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei