OLG Düsseldorf: Übernahme der Eigenbeteiligung bei Schutzmasken durch Apotheken keine Wettbewerbsverletzung
Am 14.12.2020 hatte das Bundesministerium für Gesundheit mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken (SchutzmV) deutsche Apotheken verpflichtet, bestimmten Personenkreisen zwei Mal sechs Schutzmasken vergünstigt zur Verfügung zu stellen. Die anspruchsberechtigten Personen mussten dabei lediglich eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken leisten. Das restliche Geld zahlte der Staat. Ob eine Apotheke die Eigenbeteilung für Berechtigte aber übernehmen und letztere von ihrer Zahlungspflicht freistellen durfte oder damit gegen die SchutzmV und gleichzeitig gegen Wettbewerbsrecht verstößt, entschied jüngst das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2021 (Az. 34 O 4/21).