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Frage des Tages zum VerpackG: Müssen Händler Verpackungen des Zulieferers lizenzieren, die sie ungeöffnet zum Weiterversand an den Endverbraucher nutzen?

30.07.2019, 13:49 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages zum VerpackG: Müssen Händler Verpackungen des Zulieferers lizenzieren, die sie ungeöffnet zum Weiterversand an den Endverbraucher nutzen?

Das Verpackungsgesetz stellt Händler mit seinen zahlreichen Begrifflichkeiten und differenzierten Pflichten immer wieder auf die Probe. Probleme entstehen oft, weil nach dem Gesetz für die maßgeblich zu erfüllenden Pflichten stets nach der Art der Verpackung (Transport- oder Verkaufsverpackungen) zu unterscheiden ist. Hinzu kommt, dass das Gesetz auf die diversen Zulieferungs- und Versandkostellationen im Online-Handel zu wenig zugeschnitten zu sein scheint.

In diesem Zusammenhang erreichte die IT-Recht Kanzlei heute folgende Frage eines Mandanten:

"Wir versenden Artikel in den Versandkartons, in denen wir Ware angeliefert bekommen. Ist da eine Registrierung überhaupt nötig ?"

Der nachfolgende Beitrag gibt Antwort.

Um die Weiterverwendung von Versandverpackungen des Zulieferers im verpackungsrechtlichen Sinne richtig einordnen zu können, ist zunächst abzugrenzen, welche Verpackungsarten überhaupt registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind.

Gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG sind dies mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Nicht registrierungs- und lizenzierungspflichtig (dafür aber gemäß § 15 VerpackG rücknahmepflichtig) sind dahingegen Transportverpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren erleichtern und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist also das „typische Anfallen beim privaten Endverbraucher“.

Verwendet ein Online-Händler das Verpackungsmaterial seines Zulieferers unmittelbar weiter, um damit Kunden zu beliefern, gilt nun Folgendes:

Verpackungen, in denen Ware beim Online-Händler angeliefert wird, gelten als Transportverpackung (da sie zunächst bei einem Händler und gerade nicht bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen). Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt vom Zulieferer gerade nicht zu lizenzieren.

Verwendet der Online-Händler nun die Verpackung des Zulieferers für den Warenversand an Endkunden, wird diese Verpackung zur Verkaufsverpackung umqualifiziert. Denn mit der Weiterverwendung wird deutlich, dass sie nunmehr erstmalig bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Sie ist deshalb vom Online-Händler grundsätzlich an einem System zu beteiligen. Auch muss sich der Online-Händler in Bezug auf diese Verpackung regelmäßig bei der ZSVR registrieren.

Wichtige Ausnahme: Etwas anderes gilt nur in dem Fall, in dem der Online-Händler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung (durch den Zulieferer oder ein anderes Glied der Lieferkette) bereits an einem System beteiligt wurde. Nur dann entfällt die Pflicht einer erneuten Systembeteiligung und einer Registrierung für die von ihm genutzten Versandverpackungen.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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