Wie ist die Lieferzeit bei Anfertigungen auf Bestellung anzugeben?

Wie ist die Lieferzeit bei Anfertigungen auf Bestellung anzugeben?
23.10.2024 | Lesezeit: 2 min

Handlungsanleitung für die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Handlungsanleitung für die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop" veröffentlicht.

Im Online-Handel müssen Verbraucher genau über den voraussichtlichen Liefertermin informiert werden. Gerade auf Do-It-Yourself-Plattformen werden Produkte aber nicht selten erst nach der Bestellung angefertigt. Wie berechnet und gibt man nun die Lieferzeit bei Anfertigungen auf Bestellung rechtssicher an?

Pflicht zur Lieferzeitangabe im Online-Handel

Online-Händler sind rechtlich verpflichtet, Verbraucher vor dem Vertragsschluss über den Termin zu informieren, bis zu dem die Ware geliefert wird (§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB) .

Diese Informationspflicht soll den Verbraucher in die Lage versetzen, den Liefertermin vernünftig vorherbestimmen zu können, und muss daher an ein Ereignis anknüpfen, das für den Verbraucher zeitlich eindeutig bestimmbar ist (etwa: die Bestellung, das Einleiten des Zahlungsauftrages - nicht: der Zahlungseingang beim Händler).

Lieferzeit bei Anfertigungen auf Bestellung

In Bezug auf Anfertigungen erst nach der Bestellung gilt für die Lieferzeitangabe, dass

  • diese einheitlich berechnet und ausgewiesen werden muss. Es darf von Gesetzes wegen gerade keine Aufspaltung in die Dauer der Anfertigung und die Dauer des eigentlichen Versandes erfolgen.
  • die Angabe einer tatsächlich unterschrittenen Lieferzeit unschädlich ist, diejenige einer zu kurz bemessenen Lieferzeit aber irreführend sein kann.

Wird Ware erst nach der Bestellung angefertigt, ist daher stets die voraussichtliche Zeitspanne anzugeben, die der Händler maximal für die Anfertigung und die Lieferung insgesamt benötigt.

Da der Verbraucher wissen können muss, bis wann er spätestens mit der Lieferung rechnen kann, ist bei noch zu fertigenden Produkten die maximale Lieferfrist anzugeben. Erhält der Verbraucher die Ware tatsächlich früher, so ist dies unschädlich.

Als Angabe sollte demgemäß entweder "X-Y Wochen" oder "max. X Wochen" verwendet werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Golubovy

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1 Kommentar

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Maria Galati-Neidl 14.10.2019, 16:30 Uhr
Rücktritt seitens der Kunde bzw. Rücktritt nach Umtausch
Guten Tag, ich habe zu diesem Thema noch einige Fragen. Ist es zulässig, dass der Kunde noch vor Ablauf der Lieferzeit vom Vertrag zurücktritt wenn ich extra die Ware (Tanzschuhe) speziell für diesen Kunden anfertigen liess? Was wenn die Ware schon in Produktion ist ? Und was wenn diese Bestellung ein Umtausch ist? 
Ich habe oft Probleme mit ungeduldigen Kunden, die obwohl wissend, dass die Lieferzeiten stark variieren können, kurz vor der dem voraussichtlichen Liefertermin mir eine Rücktrittserklärung schicken. So bleibe auf Schuhe mit spezielle Formen, Höheren Absätze, Modelle, die ich nicht unbedingt in meinem Sortiment haben möchte, sitzen und  trage dazu auch die Versandkosten.
Könnte ich einen Rücktritt  für solche Bestellungen komplett ausschliessen? Vielen Dank im voraus für ihre Antwort.

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