Frage des Tages: Wie ist die Lieferzeit bei Anfertigungen auf Bestellung anzugeben?
Im Online-Handel besteht die Pflicht, den Verbraucher genau und produktbezogen über den voraussichtlichen Liefertermin zu informieren. Gerade auf Do-It-Yourself-Plattformen werden Produkte aber nicht selten erst nach Aufgabe einer konkreten Bestellung angefertigt. Kürzlich erreichte uns in diesem Zusammenhang die Frage, wie bei Anfertigungen erst auf Bestellung die Lieferzeit korrekt zu berechnen und anzugeben ist. Im nachfolgenden Beitrag gibt die IT-Recht Kanzlei Antwort.
Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB sind Online-Händler verpflichtet, Verbraucher vor dem Vertragsschluss über den Termin zu informieren, bis zu dem die Ware geliefert wird.
Diese Informationspflicht soll den Verbraucher in die Lage versetzen, den Liefertermin vernünftig vorherbestimmen zu können, und muss daher an ein Ereignis anknüpfen, das für den Verbraucher zeitlich eindeutig bestimmbar ist (etwa: die Bestellung, das Einleiten des Zahlungsauftrages - nicht: der Zahlungseingang beim Händler).
Welche Grundsätze bei der Angabe des Liefertermins allgemein beachtet und welche Formulierungen unbedingt vermieden werden sollten, hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag zusammengetragen.
In Bezug auf Anfertigungen erst nach der Bestellung gilt für Lieferzeitangaben nun, dass diese einheitlich berechnet und ausgewiesen werden müssen. Es darf von Gesetzes wegen gerade keine Aufspaltung in die Dauer der Anfertigung und die Dauer des eigentlichen Versandes erfolgen.
Auch ist zu beachten, dass die Angabe einer tatsächlich unterschrittenen Lieferzeit unschädlich ist, diejenige einer zu kurz bemessenen Lieferzeit aber irreführend sein kann.
Wird Ware erst nach der Bestellung angefertigt, ist daher stets die voraussichtliche Zeitspanne anzugeben, die der Händler maximal für die Anfertigung und die Lieferung insgesamt benötigt.
Weil der Verbraucher durch die Angabe der Lieferzeit eine zuverlässige Berechnungsgrundlage dafür erhalten soll, wann er spätestens mit der Lieferung rechnen kann, ist bei noch anzufertigenden Produkten von der maximal benötigten Zeit auszugehen. Erhält der Verbraucher die Ware dann tatsächlich früher, ist dies unschädlich.
Als Angabe sollte demgemäß entweder "X-Y Wochen" oder "max. X Wochen" verwendet werden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Besucherkommentare
Rücktritt seitens der Kunde bzw. Rücktritt nach Umtausch
14.10.2019, 16:30 UhrKommentar von Maria Galati-Neidl