LG Hechingen: Händler haften für fehlende GPSR-Angaben auch auf Marktplätzen
Wer über Online-Marktplätze verkauft, bleibt für die Einhaltung der GPSR verantwortlich. Das LG Hechingen stellt klar, dass Plattformfehler den Händler nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung entlasten.
Fehlende Herstellerangaben in Marktplatzangeboten
Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Online-Angebote eines Händlers auf einem großen Verkaufsportal. In den Produktdarstellungen fehlten Angaben zum Hersteller, die nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) bei Angeboten im Fernabsatz verpflichtend bereitzustellen sind. Neben einer unzureichenden Grundpreisangabe stand vor allem die GPSR im Fokus.
Konkret waren weder der Herstellername noch die Kontaktinformationen vollständig im Angebot sichtbar. Die erforderlichen Angaben hätten Verbrauchern insbesondere ermöglichen sollen, den Hersteller bei Fragen oder Problemen mit dem Produkt unmittelbar zu kontaktieren.
Der Händler argumentierte, die Informationen seien ordnungsgemäß im System der Plattform hinterlegt gewesen und zumindest in der englischsprachigen Ansicht des Angebots auch ausgespielt worden. Dass die Daten in der deutschen Hauptansicht nicht erschienen seien, falle allein in den Verantwortungsbereich des Plattformbetreibers. Händler hätten auf die technische Ausspielung und Programmierung schließlich keinen Einfluss.
GPSR-Abmahnungen sind nichts Neues - wir hatten bereits in diesem Beitrag mal zum Thema berichte.
Händler in der Pflicht
Das LG Hechingen (Urteil vom 23.04.2026 – Az. 5 O 37/25 KfH) folgte dieser Argumentation nicht.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es allein darauf an, welche Informationen dem Verbraucher im konkreten Verkaufsangebot tatsächlich zur Verfügung stehen. Eine bloße Speicherung der Daten im internen Händlerbereich oder Backend einer Plattform reicht danach ebenso wenig aus wie die Anzeige in einer fremdsprachigen Version, wenn sich das Angebot an deutsche Verbraucher richtet.
Das Gericht stellte darauf ab, dass Händler die Plattform für den Vertrieb ihrer Waren nutzen und daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen. Diese Nutzung entbindet sie jedoch nicht von gesetzlichen Informationspflichten.
Das LG Hechingen führte hierzu sinngemäß aus, dass die Schutzmechanismen der GPSR erheblich an Wirkung verlieren würden, wenn Händler sich bei fehlenden Angaben stets auf technische Abläufe oder Fehler der Plattform berufen könnten. Zwar erkannte das Gericht an, dass einzelne Marktplätze den Händlern nur begrenzte Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die finale Darstellung ihrer Angebote geben. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Anbieter für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben voll verantwortlich bleibe.
Art. 19 GPSR schützt Verbraucher im Fernabsatz
Art. 19 GPSR verpflichtet Händler bei Fernabsatzangeboten dazu, bestimmte Informationen zum Hersteller bereitzustellen. Hierzu gehören unter anderem:
- Name, Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers,
- Postanschrift sowie
- elektronische Kontaktmöglichkeit, insbesondere eine E-Mail-Adresse.
Diese Informationen müssen so bereitgestellt werden, dass Verbraucher sie im Rahmen des Online-Angebots leicht erkennen und nutzen können.
Da diese Angaben im streitgegenständlichen Angebot fehlten, sah das Gericht hierin einen Verstoß gegen die GPSR.
Wir haben in diesen ausführlichen FAQ Fragen rund um die GPSR beantwortet.
Wettbewerbsrechtliche Folgen von GPSR-Verstößen
Besonders relevant ist die Einordnung des Gerichts, dass ein solcher Verstoß nicht nur produktsicherheitsrechtliche Bedeutung hat. Nach Ansicht des LG Hechingen handelt es sich zugleich um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß. Damit können Mitbewerber oder abmahnberechtigte Verbände gerichtlich gegen Händler vorgehen, wenn verpflichtende GPSR-Angaben im Online-Angebot fehlen.
Achtung, hohes Risiko: Die Tragweite dieses Urteils zeigt sich besonders im Unterlassungstenor. Das Gericht verbot dem Händler das Fehlen der GPSR-Angaben im Fernabsatz allgemein – und zwar ohne Einschränkung auf eine bestimmte Warengruppe oder ein konkretes Produkt.
Was Händler jetzt beachten sollten
Händler sollten ihre Angebote auf Online-Marktplätzen regelmäßig darauf überprüfen, ob sämtliche vorgeschriebenen Herstellerinformationen tatsächlich angezeigt werden.
Dabei sollte nicht allein auf die Angaben im Händlerkonto oder Backend vertraut werden. Entscheidend ist die Sicht des Verbrauchers: Sind die Informationen im konkreten Angebot vorhanden und ohne Weiteres auffindbar?
Gerade bei automatisierten Marktplatzsystemen kann es vorkommen, dass hinterlegte Daten nicht in jeder Ansicht oder Sprache korrekt ausgespielt werden. Solche Fehler können dennoch rechtliche Folgen für den Händler haben.
Fazit
Die Entscheidung des LG Hechingen verdeutlicht die immense Bedeutung der GPSR-Pflichten im Online-Handel. Händler können ihre gesetzliche Verantwortung nicht auf Marktplatzbetreiber verlagern. Wer Produkte online anbietet, muss zwingend sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Herstellerinformationen tatsächlich im Angebot erscheinen – andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare