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Produkthaftung

Produkthaftungsrecht 2026: Das müssen Händler zur Neuregelung wissen

Produkthaftungsrecht 2026: Das müssen Händler zur Neuregelung wissen
15 min 2
Stand: 09.10.2026
Erstfassung: 16.09.2025

Der Bundestag hat am 08.10.2026 die Reform des Produkthaftungsrechts beschlossen. Ab dem 09.12.2026 sollen neue Haftungsregeln für fehlerhafte Produkte gelten. Unsere FAQ erläutern, welche Folgen das für Händler hat.

Inhaltsverzeichnis

Neues Produkthaftungsrecht: Zweck, Entstehung und Fristen

1. Was ist Produkthaftung?

Die Produkthaftung verpflichtet Hersteller, für Schäden einzustehen, die durch Fehler ihrer Produkte verursacht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Hersteller ein Verschulden trifft.

Geschädigte können den Hersteller daher unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sofern der Produktfehler einen nach dem Produkthaftungsgesetz ersatzfähigen Schaden verursacht hat. Unter bestimmten Voraussetzungen haften auch andere Wirtschaftsakteure, etwa Importeure oder Händler.

2. Warum wird das Produkthaftungsrecht geändert?

Die bisherigen europäischen Vorschriften zur Produkthaftung stammen aus dem Jahr 1985. Seither haben sich sowohl die Produkte selbst als auch die Handelsstrukturen erheblich verändert.

So spielen heute Software, vernetzte Geräte und KI-Systeme eine wichtige Rolle, während internationale Lieferketten dazu führen, dass Hersteller häufig außerhalb der EU ansässig sind. Das bisherige Produkthaftungsrecht wird diesen Entwicklungen nur noch eingeschränkt gerecht.

Die Europäische Union hat deshalb am 23.10.2024 die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 verabschiedet. Sie erweitert den Kreis der erfassten Produkte und der möglichen Haftungsadressaten und erleichtert Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche.

3. Wann tritt das neue Produkthaftungsrecht in Kraft?

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die neue Produkthaftungsrichtlinie bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umsetzen.

In Deutschland hat der Bundestag das entsprechende Umsetzungsgesetz am 08.10.2026 beschlossen. Es soll am 09.12.2026 in Kraft treten. Der zweite Durchgang im Bundesrat sowie Ausfertigung und Verkündung stehen derzeit noch aus.

4. Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?

In Deutschland wird das bisherige Produkthaftungsgesetz von 1989 durch eine Neufassung ersetzt. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/4297 vom 25.02.2026) hat der Bundestag am 08.10.2026 mit einigen Änderungen beschlossen.

Diese gehen auf den Rechtsausschuss zurück und betreffen insbesondere die Offenlegung von Beweismitteln in Produkthaftungsverfahren. So wurden unter anderem zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aufgenommen.

Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung ist der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 21/8429) zu entnehmen.

5. Gibt es einen Übergangszeitraum?

Für die Anwendung des neuen Produkthaftungsrechts kommt es darauf an, wann das betreffende Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.

Die neuen Vorschriften gelten für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Für Produkte, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleibt grundsätzlich das bisherige Produkthaftungsrecht maßgeblich.

Das gilt auch dann, wenn ein Händler ein solches Produkt erst nach dem 09.12.2026 an einen Kunden verkauft. Entscheidend ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt des Verkaufs an den Endkunden, sondern der Zeitpunkt des erstmaligen Bereitstellens auf dem Unionsmarkt.

Ein Händler bezieht im November 2026 Elektrogeräte von einem Hersteller, der diese bereits auf dem Unionsmarkt bereitgestellt hat.

Verkauft der Händler die Geräte erst im Januar 2027 an Endkunden, bleibt für diese Produkte grundsätzlich das bisherige Produkthaftungsrecht maßgeblich.

Auch spätere Softwareupdates führen für sich genommen grundsätzlich nicht dazu, dass ein bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebrachtes Produkt dem neuen Produkthaftungsrecht unterfällt.

Anders kann es liegen, wenn das Produkt wesentlich verändert und anschließend erneut auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird.

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Anspruchsberechtigte und Anspruchsgegner der Produkthaftung

1. Wer kann Ansprüche aus Produkthaftung geltend machen?

Ansprüche nach dem neuen Produkthaftungsgesetz stehen grundsätzlich natürlichen Personen zu, die durch einen Produktfehler einen ersatzfähigen Schaden erleiden. Ob sie als Verbraucher oder Unternehmer handeln, ist dabei nicht entscheidend.

Die Ansprüche richten sich in erster Linie gegen den Hersteller des fehlerhaften Produkts. Als Hersteller gilt nach § 3 ProdHaftG, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Erfasst wird außerdem, wer durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt.

Für Händler ist insbesondere die Haftung als Eigenmarkenanbieter relevant. Wer Produkte unter seiner eigenen Marke vertreibt und dadurch als Hersteller auftritt, kann auch dann nach dem Produkthaftungsgesetz haften, wenn die Waren tatsächlich von einem anderen Unternehmen produziert werden.

2. Gilt die Produkthaftung auch im B2B-Bereich?

Ja, allerdings mit Einschränkungen.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz können grundsätzlich nur natürliche Personen geltend machen. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind dagegen nicht anspruchsberechtigt.

Auch bei natürlichen Personen kommt es darauf an, welcher Schaden entstanden ist. Während Körper- und Gesundheitsschäden unabhängig davon ersatzfähig sein können, ob sie im privaten oder beruflichen Bereich auftreten, gelten für Sach- und Datenschäden besondere Einschränkungen.

So sind Schäden an Sachen von der Produkthaftung ausgenommen, wenn diese ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei einer gemischten privaten und beruflichen Nutzung können dagegen Ansprüche bestehen.

Strenger sind die Anforderungen bei Daten: Werden diese auch für berufliche Zwecke verwendet, ist ihre Beschädigung oder Vernichtung nicht nach dem Produkthaftungsgesetz ersatzfähig.

Ein selbstständiger Fotograf wird durch einen fehlerhaften Akku verletzt. Für seine Körperverletzung kann er grundsätzlich Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz verlangen.

Wird durch den Akku auch seine ausschließlich beruflich genutzte Kamera beschädigt, ist dieser Sachschaden dagegen nicht nach dem Produkthaftungsgesetz ersatzfähig.

3. Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist?

Auch bei Produkten aus Drittstaaten sollen Geschädigte einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur innerhalb der EU in Anspruch nehmen können. Hierfür sehen die §§ 10 bis 12 ProdHaftG eine abgestufte Haftung vor.

Ist der Hersteller außerhalb der EU ansässig, haften nach § 10 ProdHaftG insbesondere

  • der Importeur, der das Produkt aus einem Drittstaat auf den Unionsmarkt bringt, und
  • ein in der EU ansässiger Beauftragter, den der Hersteller schriftlich damit betraut hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

Der Begriff des Beauftragten entspricht dabei dem "Bevollmächtigten" des Produktsicherheitsrechts.

Gibt es weder einen Importeur noch einen entsprechenden Beauftragten, kann nach § 11 ProdHaftG ein Fulfilment-Dienstleister haften.

Als Fulfilment-Dienstleister gilt, wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für ein Produkt erbringt, das nicht in seinem Eigentum steht:

  • Lagerhaltung,
  • Verpackung,
  • Adressierung,
  • Versand.

Postdienste, Paketzustelldienste und Frachtverkehrsdienstleistungen sind ausgenommen.

Lässt sich auch kein Fulfilment-Dienstleister ermitteln, kann schließlich der Lieferant nach § 12 ProdHaftG haften. Voraussetzung ist, dass kein in der EU ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden kann.

In diesem Fall kann der Geschädigte den Lieferanten auffordern, einen solchen verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen. Kommt der Lieferant dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang nach, haftet er nach Maßgabe des § 12 ProdHaftG.

Die Lieferantenhaftung ist allerdings nicht auf Produkte aus Drittstaaten beschränkt. Sie kann ebenso bei Waren eingreifen, deren Hersteller oder sonstige verantwortliche Wirtschaftsakteure nicht ermittelt werden können.

4. Können Online-Plattformen nach dem neuen Produkthaftungsrecht haften?

Ja. Nach § 13 ProdHaftG können unter bestimmten Voraussetzungen auch Betreiber von Online-Plattformen für fehlerhafte Produkte haften.

Die Regelung betrifft Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können. Voraussetzung ist, dass die Plattform aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers den Eindruck erweckt, das betreffende Produkt werde von ihr selbst oder von einem ihrer Kontrolle oder Aufsicht unterstehenden Unternehmer bereitgestellt.

Eine Haftung nach dieser Vorschrift kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Plattform nicht selbst Hersteller, Importeur, Beauftragter, Fulfilment-Dienstleister oder Lieferant ist und sich auch kein entsprechender verantwortlicher Wirtschaftsakteur innerhalb der EU ermitteln lässt.

In diesem Fall kann der Geschädigte die Plattform auffordern, einen solchen Wirtschaftsakteur oder ihren eigenen Lieferanten zu benennen. Kommt die Plattform dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang nach, kann sie nach § 13 ProdHaftG für den entstandenen Schaden haften.

Die bloße Vermittlung eines Verkaufs über einen Online-Marktplatz reicht für eine solche Haftung somit nicht aus.

5. Wer haftet bei Produkten mit digitalen oder physischen Komponenten?

Viele Produkte bestehen aus Komponenten verschiedener Hersteller. Verursacht eine solche Komponente einen Produktfehler, können nach § 4 ProdHaftG sowohl der Hersteller des Gesamtprodukts als auch der Komponentenhersteller haften.

Voraussetzung ist, dass die fehlerhafte Komponente vom Hersteller des Gesamtprodukts selbst oder mit dessen Einverständnis von einem Dritten in das Produkt integriert oder mit ihm verbunden wurde.

In einem autonomen Fahrzeug ist das Navigationssystem eines anderen Herstellers verbaut. Führt ein Fehler dieses Systems zu einem Unfall, bei dem ein Mensch verletzt wird, können sowohl der Fahrzeughersteller als auch der Hersteller des Navigationssystems auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Für den Komponentenhersteller gelten allerdings besondere Haftungsausschlüsse. Nach § 9 Abs. 3 ProdHaftG haftet er insbesondere nicht, wenn der Fehler auf die Gestaltung des Gesamtprodukts oder auf Anweisungen des Produktherstellers zurückzuführen ist.

6. Wer haftet bei wesentlich veränderten Produkten?

Auch wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt nachträglich wesentlich verändert, kann nach dem neuen Produkthaftungsrecht als Hersteller haften.

Nach § 5 ProdHaftG gilt dies für Unternehmen, die ein Produkt nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändern und anschließend auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen. Relevant werden kann die Regelung etwa bei der Wiederaufbereitung oder technischen Umrüstung gebrauchter Produkte.

Ob eine Veränderung wesentlich ist, richtet sich zunächst nach den einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften. Fehlen dort entsprechende Vorgaben, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die ursprüngliche Leistung, der ursprüngliche Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts wird verändert, ohne dass dies in der ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen war.
  • Durch die Veränderung ändert sich die Art der produktspezifischen Gefahr, es entsteht eine neue Gefahr oder das Risikoniveau erhöht sich.

Nicht jede Reparatur oder Aufbereitung begründet somit eine neue Herstellerstellung.

Zudem ist die Haftung auf die von der Veränderung betroffenen Teile begrenzt. Nach § 9 Abs. 4 ProdHaftG haftet derjenige, der ein Produkt wesentlich verändert, nicht für Fehler in einem Teil des Produkts, der von der Veränderung unberührt geblieben ist.

7. Können Händler nach dem neuen Produkthaftungsrecht verantwortlich sein?

Ja. Händler können unter verschiedenen Voraussetzungen selbst zum Haftungsadressaten werden.

Das betrifft insbesondere Händler, die

  • Produkte selbst herstellen oder in ihrem Auftrag herstellen lassen,
  • Produkte aus einem Drittstaat importieren und erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellen,
  • durch das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller auftreten,
  • ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändern und anschließend auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen,
  • als Lieferanten aufgefordert werden, einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder ihren eigenen Lieferanten zu benennen, und dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommen.

Die bloße Weiterveräußerung eines Produkts führt dagegen nicht automatisch zu einer verschuldensunabhängigen Produkthaftung des Händlers.

Insbesondere für Händler, die Waren von einem Großhändler innerhalb der EU beziehen, kommt es darauf an, ob die besonderen Voraussetzungen der Lieferantenhaftung erfüllt sind.

Importeure und Lieferanten konnten bereits nach bisherigem Produkthaftungsrecht haften. Neu hinzu kommen insbesondere die ausdrücklichen Haftungsregelungen für Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Online-Plattformen.

8. Können die Haftungspflichten vertraglich ausgeschlossen werden?

Nein, jedenfalls nicht gegenüber dem Geschädigten.

Nach § 18 ProdHaftG darf von den gesetzlichen Ersatzpflichten nicht zum Nachteil des Geschädigten oder seiner Rechtsnachfolger abgewichen werden.

Ein Hersteller oder Händler kann seine gesetzliche Produkthaftung daher insbesondere nicht durch eine entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Geschädigten ausschließen oder beschränken.

Davon zu unterscheiden ist das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen. Hier können vertragliche Vereinbarungen über die Verteilung von Haftungsrisiken getroffen werden. Außerdem können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgriffsansprüche gegen andere Beteiligte bestehen.

Erfasste Schäden, Produkte und Produktfehler

1. Welche Schäden sind nach dem neuen Produkthaftungsrecht ersatzfähig?

Das neue Produkthaftungsrecht erweitert den Kreis der ersatzfähigen Schäden. Nach § 1 ProdHaftG können künftig folgende Schäden einen Schadensersatzanspruch begründen:

  • Körperverletzungen und Gesundheitsschäden einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit sowie Todesfälle,
  • Beschädigungen oder Zerstörungen anderer Sachen als des fehlerhaften Produkts selbst, sofern diese nicht ausschließlich beruflich verwendet werden,
  • Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.

Neu ist insbesondere die Einbeziehung von Datenschäden. Diese können etwa entstehen, wenn ein fehlerhaftes vernetztes Gerät gespeicherte Daten beschädigt oder löscht.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um personenbezogene oder sonstige Daten handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass die betroffenen Daten nicht für berufliche Zwecke verwendet werden. Bereits eine teilweise berufliche Nutzung schließt einen Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz insoweit aus.

2. Welche Produkte unterliegen der Produkthaftung?

Das neue Produkthaftungsrecht erweitert den Produktbegriff erheblich. Nach § 2 ProdHaftG werden künftig insbesondere erfasst:

  • bewegliche Sachen einschließlich Rohstoffen,
  • Elektrizität,
  • Software einschließlich KI-Systemen sowie
  • digitale Konstruktionsunterlagen, die eine automatisierte Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen.

Neu ist vor allem die ausdrückliche Einbeziehung von Software. Dazu zählen etwa Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme und Anwendungen, unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät installiert, über eine Cloud bereitgestellt oder in ein anderes Produkt integriert sind.

Eine Ausnahme gilt für freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Nicht jeder digitale Inhalt fällt allerdings unter den Softwarebegriff. Informationen als solche sind ebenso wenig erfasst wie der Inhalt digitaler Dateien, etwa Mediendateien oder E-Books, und reiner Quellcode.

3. Gilt die Produkthaftung auch für Cloud-Software?

Ja. Nach § 2 ProdHaftG kommt es für die Einordnung von Software als Produkt weder auf die Art ihrer Bereitstellung noch auf ihren Speicherort an. Auch Software, die über eine Cloud bereitgestellt wird, kann daher der Produkthaftung unterliegen.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist allerdings, dass ein Fehler der Software einen nach dem Produkthaftungsgesetz ersatzfähigen Schaden verursacht.

4. Sind KI-Systeme erfasst?

Ja. KI-Systeme fallen grundsätzlich unter den Softwarebegriff des § 2 ProdHaftG und unterliegen damit künftig ebenfalls der Produkthaftung.

Entscheidend ist, ob ein Fehler des KI-Systems einen nach dem Produkthaftungsgesetz ersatzfähigen Schaden verursacht. Dabei kann insbesondere die Fähigkeit eines KI-Systems, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben, für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eine Rolle spielen.

5. Gilt die Produkthaftung auch für Arzneimittel?

Für bestimmte Arzneimittelschäden gelten weiterhin die besonderen Haftungsregelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG).

Das neue Produkthaftungsgesetz lässt diese spezialgesetzlichen Vorschriften unberührt. Soweit die besonderen Haftungsregelungen des AMG eingreifen, richtet sich die Haftung daher weiterhin nach diesen Vorschriften.

6. Welche Produktfehler werden erfasst?

Ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz setzt voraus, dass der Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurde. Nach § 7 ProdHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die erwartet werden darf oder die nach deutschem oder europäischem Recht vorgeschrieben ist.

Ob ein Produkt diese Anforderungen erfüllt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • die Aufmachung und Eigenschaften des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, Gestaltung, Zusammensetzung, Verpackung sowie Montage-, Installations- und Gebrauchsanleitungen,
  • der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch des Produkts,
  • die Auswirkungen der Fähigkeit eines Produkts, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben,
  • die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das betreffende Produkt,
  • die einschlägigen Produktsicherheitsanforderungen einschließlich der Anforderungen an die Cybersicherheit,
  • Produktrückrufe und sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktsicherheit,
  • die besonderen Bedürfnisse der Nutzergruppe, für die das Produkt bestimmt ist, sowie
  • bei Produkten zur Verhinderung von Schäden die Nichterfüllung dieses Zwecks.

Gerade bei vernetzten Produkten und Software können daher auch Sicherheitslücken oder unzureichende Schutzmaßnahmen gegen Cyberangriffe einen Produktfehler begründen.

Für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ist nach § 8 ProdHaftG grundsätzlich der Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme maßgeblich. Steht das Produkt anschließend weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers, können allerdings auch später auftretende Fehler eine Haftung begründen. Das betrifft insbesondere Fehler im Zusammenhang mit Softwareaktualisierungen oder verbundenen Diensten, auf die der Hersteller weiterhin Einfluss hat.

7. Wann ist eine Haftung für Produktfehler ausgeschlossen?

Auch nach dem neuen Produkthaftungsrecht haftet ein Hersteller nicht für jeden Schaden, der im Zusammenhang mit seinem Produkt entsteht.

§ 9 ProdHaftG sieht verschiedene Haftungsausschlüsse vor.

Eine Haftung kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn

  • der Hersteller das Produkt nicht in Umlauf gebracht oder in Betrieb genommen hat,
  • es wahrscheinlich ist, dass der Fehler beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme noch nicht vorlag,
  • der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht, oder
  • der Fehler nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkannt werden konnte.

Für bestimmte Komponentenhersteller gelten zusätzliche Haftungsausschlüsse, insbesondere wenn der Fehler auf die Gestaltung des Gesamtprodukts oder auf Anweisungen seines Herstellers zurückzuführen ist.

Bei Produkten mit digitalen Elementen kann sich der Hersteller nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Fehler beim Inverkehrbringen noch nicht vorhanden war.

Eine Haftung kann insbesondere bestehen bleiben, wenn der Fehler auf

  • einen verbundenen Dienst,
  • Software einschließlich Updates und Upgrades,
  • das Fehlen von Softwareupdates oder Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Produktsicherheit erforderlich sind, oder
  • eine wesentliche Veränderung des Produkts

zurückzuführen ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidend ist insbesondere, ob die betreffenden Vorgänge der Kontrolle des Herstellers unterliegen.

Beweislast, Verjährung und Haftungshöchstgrenzen

1. Wer trägt die Beweislast für die Produkthaftung?

Grundsätzlich muss der Geschädigte nachweisen, dass ein Produkt fehlerhaft war, ihm ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und dieser durch den Produktfehler verursacht wurde.

Gerade bei technisch komplexen Produkten kann dieser Nachweis schwierig sein, weil die erforderlichen Informationen über deren Entwicklung, Herstellung oder Funktionsweise häufig allein beim Hersteller liegen. Um Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erleichtern, sieht § 19 ProdHaftG deshalb besondere Offenlegungspflichten vor.

Hat der Geschädigte Klage erhoben und Tatsachen sowie Beweismittel vorgelegt, die seinen Schadensersatzanspruch plausibel erscheinen lassen, ordnet das Gericht auf Antrag die Offenlegung relevanter Beweismittel an. Dabei muss es die Offenlegung auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Dritte zur Offenlegung verpflichtet werden.

Die angeforderten Unterlagen können allerdings Geschäftsgeheimnisse enthalten, etwa technische Entwicklungsunterlagen, Konstruktionszeichnungen oder Quellcodes. Um diese Informationen zu schützen, hat der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses zusätzliche Schutzvorkehrungen in § 19 Abs. 4 ProdHaftG aufgenommen.

Danach kann das Gericht besondere Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen treffen. Dazu gehört unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, die Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Unterlagen in einem gesonderten Verfahren unter Einschaltung eines Sachverständigen prüfen zu lassen. So soll verhindert werden, dass sensible Unternehmensinformationen ohne ausreichende Schutzmaßnahmen anderen Prozessbeteiligten zugänglich gemacht werden.

Die Offenlegungspflichten sind allerdings mit erheblichen Konsequenzen verbunden: Verweigert der Beklagte die gerichtlich angeordnete Offenlegung relevanter Beweismittel, wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 ProdHaftG die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet.

2. Gibt es eine Vermutungsregel für Produktfehler?

Ja. § 20 ProdHaftG sieht mehrere gesetzliche Vermutungen vor, die Geschädigten den Nachweis eines Produktfehlers und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden erleichtern.

Nach § 20 Abs. 1 ProdHaftG wird die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermutet, wenn

  • der Beklagte entgegen einer gerichtlichen Anordnung relevante Beweismittel nicht offenlegt,
  • nachgewiesen wird, dass das Produkt verbindlichen Sicherheitsanforderungen des deutschen oder europäischen Rechts nicht entspricht, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen, oder
  • nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde.

Darüber hinaus wird unter bestimmten Voraussetzungen auch vermutet, dass ein nachgewiesener Produktfehler den eingetretenen Schaden verursacht hat.

Weitere Beweiserleichterungen sieht § 20 Abs. 3 ProdHaftG für technisch oder wissenschaftlich komplexe Sachverhalte vor. Ist der Nachweis eines Produktfehlers oder des ursächlichen Zusammenhangs deshalb übermäßig schwierig, kann eine entsprechende Vermutung greifen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte zusätzlich nachweist, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden wahrscheinlich ist.

Die gesetzlichen Vermutungen sind widerlegbar. Der Beklagte kann daher weiterhin den Gegenbeweis führen.

3. Wann verjähren Produkthaftungsansprüche künftig?

Produkthaftungsansprüche verjähren nach § 16 ProdHaftG grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, von der Fehlerhaftigkeit des Produkts und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Unabhängig von dieser Verjährungsfrist erlöschen die Ansprüche nach § 17 ProdHaftG grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, sofern nicht zuvor ein Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet wurde.

Für bestimmte Körper- und Gesundheitsschäden sieht das neue Produkthaftungsrecht allerdings eine verlängerte Erlöschensfrist von 25 Jahren vor. Sie greift, wenn der Geschädigte aufgrund der Latenzzeit seiner Verletzung nicht innerhalb der regulären Zehnjahresfrist in der Lage war, ein Verfahren einzuleiten.

Damit trägt die Neuregelung Fällen Rechnung, in denen sich gesundheitliche Folgen eines Produktfehlers erst viele Jahre später zeigen.

4. Gibt es weiterhin eine Haftungshöchstgrenze?

Nein. Die bisherige Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden, die durch dasselbe fehlerhafte Produkt oder durch gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht wurden, entfällt mit der Neuregelung. Künftig ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz daher nicht mehr auf einen bestimmten Gesamtbetrag begrenzt.

Abgeschafft wird außerdem der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden. Damit können Geschädigte künftig auch geringere Sachschäden in voller Höhe geltend machen, soweit die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

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2 Kommentare

c
Cf
Schleierhaft
Mir ist schon immer schleierhaft warum die Produkthaftung 3 Jahre beträgt und die Gewährleistung 2 Jahre. Irgendwie wäre es doch sinnvoll beides auf einen einheitlichen Zeitraum zu definieren um dieses Fristenchaos zu beseitigen, oder? Ob es nun kaputt ist oder einen Fehler verursacht ist doch schon irgendwie das gleiche. Sonst könnte das Gerät nach 2 Jahren kaputt sein und in kaputtem Zustand noch eine Haftung auslösen - auch irgendwie sinnfrei? :-)
c
Cf
Ausländische Plattformen
Hallo,
wenn ich es richtig gelesen habe, dann greift die Produkthaftung nicht, wenn ein Endkunde eine Ware bei einer Drittland-Plattform bestellt, der Hersteller und die Plattform somit nicht in der EU ansässig sind und der Hersteller, der über die Plattform liefert, keinen Beauftragten in der EU hat.
Dann wäre das Fazit: Es trifft wieder nur die, die korrekt arbeiten....
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